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Tötungsdelikte

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    Tötungsdelikte

    Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigen
    @ Mondkalb

    Die Sache ist nicht ganz so einfach.
    Zimmerman wurde angegriffen. Er hat die Verletzungen, die das beweisen.
    Das Problem ist: Es gelang dem Gericht nicht zu erruieren was genau zu der körperlichen Auseinandersetzung geführt hat.
    Dass Zimmerman dazu seinen Mund nicht aufmachte ist sehr bedauerlich, kann aber gemäss Strafrecht nicht gegen ihn ausgelegt werden, auch wenn es ihn in einem schlechten Licht erscheinen lässt.

    Fest steht für mich: Martins Tod war unnötig. Zimmerman hatte keinen wirklichen Grund sich auf das Risiko einer Konfrontation einzulassen. Leider hat es noch niemand geschaft 'sich blöd zu verhalten' unter Strafe zu stellen.

    Was ich am Urteil nicht ganz verstehe ist ein Detail:
    Dass Zimmeran Martin erschossen hat zweifelt niemand an.
    Der Angeklagte plädierte auf Notwehr und der Staatsanwalt konnte nicht beweisen das es keine war.
    Ich dachte immer, wenn ich Notwehr geltend mache liege es an mir diese zu beweisen, nicht umgekehrt.
    Im Strafrecht gilt immer in dubio pro reo.
    Im Bürgerlichen Recht gilt manchmal die Beweisumkehr, dass man beweisen muß, dass man unschuldig ist.
    Slawa Ukrajini!

    #2
    Zitat von Thomas W. Riker Beitrag anzeigen
    Im Bürgerlichen Recht gilt manchmal die Beweisumkehr, dass man beweisen muß, dass man unschuldig ist.
    Im Ernst? Das ist mir neu, kennst Du dafür zufällig Beispiele?

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      #3
      Zitat von Thomas W. Riker Beitrag anzeigen
      Im Strafrecht gilt immer in dubio pro reo.

      Ja, aber Notwehr macht eine Tötung nicht legal, sie rechtfertigt sie nur.
      Den Rechtfertigungsgrund muss ich doch beweisen.
      Understanding the scope of the problem is the first step on the path to true panic.

      - Florance Ambrose

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        #4
        Unschuldig ist vllt das falsche Wort.
        Aber das ist praktisch immer dann der Fall, wenn man mit einer Urkunde beweisen muß, dass man ein Recht hat. Man muß z.B. mit einer Fahrkarte beweisen, dass man kein Schwarzfahrer ist.

        - - - Aktualisiert - - -

        Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigen
        Ja, aber Notwehr macht eine Tötung nicht legal, sie rechtfertigt sie nur.
        Den Rechtfertigungsgrund muss ich doch beweisen.
        Ich hoffe doch sehr, dass die Rechtsgrundlagen dazu in der Schweiz denen in Deutschland gleichen.
        Was zu rechtfertigen ist, ist legal. Gerechtfertigte Notwehr, aber auch zum Beispiel



        die sich im nachhinein als Irrtum herausstellt ist legal. Der Ankläger muß das Gegenteil ohne Zweifel beweisen. Angeklagte haben das Recht die Aussage zu verweigern und müssen im Strafrecht gar nichts beweisen.

        Die Umkehr der Beweispflicht im Strafrecht wäre haarsträubend.
        Dazu gibt es eine TNG-Folge in der Riker unter Mordverdacht steht und seine Unschuld bewiesen werden muß, weil dies das Strafrecht der anderen Spezies so vorsieht.

        Anders ist die Lage in Deutschland bei Abtreibungen (reformierter §218 StGB).
        In einigen Fällen bleibt die Abtreibung illegal, aber straffrei.

        Strafgesetzbuch § 218a - (1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn 1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch...


        Hier meine ich §218a (4) Satz 2
        Slawa Ukrajini!

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          #5
          Zitat von Thomas W. Riker Beitrag anzeigen
          Ich hoffe doch sehr, dass die Rechtsgrundlagen dazu in der Schweiz denen in Deutschland gleichen.
          Was zu rechtfertigen ist, ist legal. Gerechtfertigte Notwehr, aber auch zum Beispiel

          Putativnotwehr ? Wikipedia

          die sich im nachhinein als Irrtum herausstellt ist legal. Der Ankläger muß das Gegenteil ohne Zweifel beweisen. Angeklagte haben das Recht die Aussage zu verweigern und müssen im Strafrecht gar nichts beweisen.

          Die Umkehr der Beweispflicht im Strafrecht wäre haarsträubend.
          Was ich meine ist, wenn ich jemanden umbringe ist das zu allererst ein Tötungssdelikt, oder? Und das ist strafbar.
          Wenn ich jetzt auf Notwehr plädiere, muss ich doch dem Richter das glaubhaft machen, dass ich aus Notwehr gehandelt habe. Also muss ich es beweisen. Die Beweislast für die Tötung liegt beim Staat, aber die Beweislast für die Notwehr liegt bei mir.
          Kann der Staat mir die Tötung nachweisen (was in dem Fall kein Problem ist, denn um auf Notwehr zu plädieren, muss ich die Tötung ja zugeben), aber ich kann dem Richter nicht glaubhaft machen, dass es Notwehr war, gehe ich für die Tötung ins Gefängnis. Sei es nun Totschlag, Vorsätzliche Tötung oder Mord.

          Oder wie soll das sonst laufen?
          Muss das Gericht bei jedem Tötungsdelikt von Amteswegen von Notwehr ausgehen, bis das Gegenteil bewiesen ist?
          Das währe zumindest mir in der Berichtersattung zu Tötungsdelikten nicht aufgefallen.
          Understanding the scope of the problem is the first step on the path to true panic.

          - Florance Ambrose

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            #6
            Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigen
            Was ich meine ist, wenn ich jemanden umbringe ist das zu allererst ein Tötungssdelikt, oder? Und das ist strafbar.
            Wenn ich jetzt auf Notwehr plädiere, muss ich doch dem Richter das glaubhaft machen, dass ich aus Notwehr gehandelt habe. Also muss ich es beweisen. Die Beweislast für die Tötung liegt beim Staat, aber die Beweislast für die Notwehr liegt bei mir.
            So weit ich weiß, muss der Staat dich frei sprechen wenn es berechtigte Zweifel an deiner Schuld gibt. Du musst die Notwehr also nicht beweisen, man muss dir nachweisen, dass es Mord oder Totschlag und eben keine Notwehr war. Der Staat muss Notwehr sobald sie im Raum steht widerlegen.

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              #7
              Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
              So weit ich weiß, muss der Staat dich frei sprechen wenn es berechtigte Zweifel an deiner Schuld gibt. Du musst die Notwehr also nicht beweisen, man muss dir nachweisen, dass es Mord oder Totschlag und eben keine Notwehr war. Der Staat muss Notwehr sobald sie im Raum steht widerlegen.
              Und da sich die Anklageseite den Berichten zufolge unter anderem mit den Beweisen nicht so viel Mühe gegeben hat, wurde daraus eben nichts und der Freispruch war zwingend.
              "En trollmand! Den har en trollmand!"

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                #8
                Zitat von Liopleurodon Beitrag anzeigen
                Und da sich die Anklageseite den Berichten zufolge unter anderem mit den Beweisen nicht so viel Mühe gegeben hat, wurde daraus eben nichts und der Freispruch war zwingend.
                Und das ist auch gut so.

                Kommentar


                  #9
                  Das Gericht darf erst mal von gar nichts ausgehen, sonst ist es befangen und muß ausgewechselt werden und der Prozess neu begonnen werden.
                  Der Staatsanwalt ist in der Beweispflicht und muß das Gericht überzeugen.

                  Und noch mal: Ein Angeklagter muß gar nichts!
                  In Rechtsordnungen ist die Unschuldsvermutung ein wesentlicher Grundsatz, der u.a. in der Charta der Menschenrechte verankert ist.

                  Die Berichterstattung ist ja auch nicht unbedingt objektiv, schon gar nicht in der Yellow-Press (die entspechenden Blätter in der Schweiz kenne ich nicht).

                  Ein Angeklagter kann alles Mögliche behaupten und muß nichts beweisen, das ist Sache des Staatsanwalts. Das Gericht entscheidet dann, ob etwas zweifellos bewiesen ist.
                  Slawa Ukrajini!

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                    #10
                    Die Sache ist ja die, das ein "Tötungsdelikt" nur ein Oberbegriff ist. Ein "Tötungsdelikt" mit Vorsatz ist z.B. ein "Mord". Ein "Tötungsdelikt" im Affekt ist ein "Todschlag" oder "Körperverletzung mit Todesfolge", je nachdem was passiert ist. Juristisch gibt es da viele kleine aber Unterschiede. Da der "Vorsatz" in diesem Fall nicht da war, konnte man auf "Notwehr" plädieren.
                    Er war ein Mitglied der Nachbarschaftswache und sah einen möglichen Einbruch eines Vermummten. Als er ihn verhindern wollte wurde er angegriffen. Da er das Recht hatte eine Waffe zu tragen, durfte er sich damit auch verteidigen. Jetzt musste man eben beweisen das es keine Notwehr war und das hat man nicht geschafft, deswegen der Freispruch.

                    So "einfach" sieht es scheinbar das Gericht in den USA.

                    Aber selbst wenn morgen rauskommt das er einfach zum Spass geschossen hat, ihm kann sowieso nichts mehr passieren.
                    "noH QapmeH wo' Qaw'lu'chugh yay chavbe'lu' 'ej wo' choqmeH may' DoHlu'chugh lujbe'lu'!"

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                      #11
                      Zitat von FltCaptain Beitrag anzeigen
                      Die Sache ist ja die, das ein "Tötungsdelikt" nur ein Oberbegriff ist. Ein "Tötungsdelikt" mit Vorsatz ist z.B. ein "Mord". Ein "Tötungsdelikt" im Affekt ist ein "Todschlag" oder "Körperverletzung mit Todesfolge", je nachdem was passiert ist. Juristisch gibt es da viele kleine aber Unterschiede. Da der "Vorsatz" in diesem Fall nicht da war, konnte man auf "Notwehr" plädieren.
                      Er war ein Mitglied der Nachbarschaftswache und sah einen möglichen Einbruch eines Vermummten. Als er ihn verhindern wollte wurde er angegriffen. Da er das Recht hatte eine Waffe zu tragen, durfte er sich damit auch verteidigen. Jetzt musste man eben beweisen das es keine Notwehr war und das hat man nicht geschafft, deswegen der Freispruch.

                      So "einfach" sieht es scheinbar das Gericht in den USA.
                      Nicht nur in den USA der Ploizist, der den Nackten in Berlin erschoss wird wohl auch nicht bestraft werden.

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                        #12
                        Zitat von FltCaptain Beitrag anzeigen
                        Die Sache ist ja die, das ein "Tötungsdelikt" nur ein Oberbegriff ist. Ein "Tötungsdelikt" mit Vorsatz ist z.B. ein "Mord". Ein "Tötungsdelikt" im Affekt ist ein "Todschlag" oder "Körperverletzung mit Todesfolge", je nachdem was passiert ist. Juristisch gibt es da viele kleine aber Unterschiede. Da der "Vorsatz" in diesem Fall nicht da war, konnte man auf "Notwehr" plädieren.
                        Er war ein Mitglied der Nachbarschaftswache und sah einen möglichen Einbruch eines Vermummten. Als er ihn verhindern wollte wurde er angegriffen. Da er das Recht hatte eine Waffe zu tragen, durfte er sich damit auch verteidigen. Jetzt musste man eben beweisen das es keine Notwehr war und das hat man nicht geschafft, deswegen der Freispruch.

                        So "einfach" sieht es scheinbar das Gericht in den USA.
                        Und dann gibt es auch noch speziell in Florida dieses verquere Recht, nachdem man jeden erschießen darf, der einen zu bedrohen scheint. Durch die Rangelei war das gegeben. Von daher sehe ich das Urteil als hausgemachtes Problem an und meine Emotionen halten sich in Grenzen.

                        Auf Druck der Waffenlobby haben 15 US-Bundesstaaten in den vergangenen Monaten das Recht auf Selbstverteidigung drastisch ausgeweitet. Wer glaubt, er werde bedroht, darf schießen - und wenn es nur um Mülltüten geht.
                        "En trollmand! Den har en trollmand!"

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                          #13
                          Es ist übrigens schwierig zu diskutieren, weil hier Deutsche mit einem Schweizer, nämlich HMS über ein Tötungsdelikt in den USA diekutieren.
                          Mal abgesehen davon, dass niemand von uns das Recht in den USA gut kennt, gibt es schon terminologische Probleme zw. deutschem und Schweizer Recht.
                          Die vorsätzliche Tötung entspricht dem deutschen Totschlag, während der Totschlag in der Schweiz in Deutschland einem Tötungsdelikt mit strafmildernden Gründen entspricht.

                          Wer weiter diskutieren möchte, sollte bitte mal unter Tötungsdelikte googeln, sonst wird hier aneinander vorbei geschrieben.

                          Das verquere Notwehrrecht kennt man doch aus Duellen in Western. Wer zuerst zieht, darf erschossen werden. "I shot the Sheriff, but I swear, I shot in selfdefense" (Mal abgesehen davon, dass ein Eid als Angeklagter eh' für die Katz' ist.)
                          Slawa Ukrajini!

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                            #14
                            Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
                            So weit ich weiß, muss der Staat dich frei sprechen wenn es berechtigte Zweifel an deiner Schuld gibt. Du musst die Notwehr also nicht beweisen, man muss dir nachweisen, dass es Mord oder Totschlag und eben keine Notwehr war. Der Staat muss Notwehr sobald sie im Raum steht widerlegen.
                            Ok, danke für die klärung der Detailfrage.
                            Über in dubio pro reo weiss ich durchaus bescheid, ich wusste nur nicht, dass dies auch für Rechtfertigungsgründe gilt.
                            Ich nahm bisher an, in dubio gelte nur für den Tatbestand an sich.


                            Zitat von Ductos Beitrag anzeigen
                            Ein weiteres Urteil aus Florida:
                            Eine schwarze Frau wurde gestern zu 20 Jahren Haft verurteilt - weil sie Warnschüsse auf ihren gewaltsamen Ehemann abgegeben hat.
                            Fla. mom gets 20 years for firing warning shots - CBS News
                            Wenn man ein paar Komentare liest, wird offensichtlich, dass der Artikel Bullshit ist.
                            Gemäss der Aussage eines Posters sagt das Gerichtsprotokoll etwas anderes als der Artikel sugeriert:
                            Offenbar hatte auch der Mann eine Restraining Order gegen sie und sie verletzte diese.
                            Sie ging zu seinem Haus, es gab einen Streit und sie schoss, nachdem sie das Haus bereits einmal wieder verlassen hatte.


                            Zitat von Thomas W. Riker Beitrag anzeigen
                            Es ist übrigens schwierig zu diskutieren, weil hier Deutsche mit einem Schweizer, nämlich HMS über ein Tötungsdelikt in den USA diekutieren.
                            Mal abgesehen davon, dass niemand von uns das Recht in den USA gut kennt, gibt es schon terminologische Probleme zw. deutschem und Schweizer Recht.
                            Die vorsätzliche Tötung entspricht dem deutschen Totschlag, während der Totschlag in der Schweiz in Deutschland einem Tötungsdelikt mit strafmildernden Gründen entspricht.

                            Wer weiter diskutieren möchte, sollte bitte mal unter Tötungsdelikte googeln, sonst wird hier aneinander vorbei geschrieben.

                            Das verquere Notwehrrecht kennt man doch aus Duellen in Western. Wer zuerst zieht, darf erschossen werden. "I shot the Sheriff, but I swear, I shot in selfdefense" (Mal abgesehen davon, dass ein Eid als Angeklagter eh' für die Katz' ist.)
                            Nicht ganz korrekt.
                            In der Schweiz ist Vorsätzliche Tötung das Grunddelikt, Tatschlag die Privilegierung und Mord die Qualifizierung.
                            In Deutschland gibt es als Privilegierung die Tötung auf Verlangen.
                            Der Totschlag ist in der Schweiz stärker privilegiert als in Deutschland mit dem minderschweren Totschlag nach Art. 213 da das Schweizer Strafrecht die Gründe für die zur Milderung der Schuld nötige starke Gemütsregung weiter fasst.

                            Deutschland:
                            War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
                            Schweiz:
                            Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

                            StGb Art. 111:
                            1. Tötung.

                            Vorsätzliche Tötung

                            Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe1 nicht unter fünf Jahren bestraft.
                            StGb Art. 112:
                            Mord

                            Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
                            StGb Art 113:
                            Totschlag

                            Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
                            Understanding the scope of the problem is the first step on the path to true panic.

                            - Florance Ambrose

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                              #15
                              Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigen
                              Ja, aber Notwehr macht eine Tötung nicht legal, sie rechtfertigt sie nur.
                              Den Rechtfertigungsgrund muss ich doch beweisen.
                              Vereinfacht läuft das ganze so ab:

                              1) Du wirst angegriffen und beendest den Angriff -> der Angreifer den Tod
                              2) die Polizei kommt und nimmt Ermittlungen auf. Du wirst Beschuldigter in einem Strafverfahren (je nachdem, was du mit deinem Angreifer "angestellt" hast. In diesem Beispiel "Totschlag")
                              3) die Polizei nimmt deine Aussage auf. Du berufst dich auf "Notwehr"
                              4) die Polizei übergibt die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet, ob sie Anklage gegen dich erhebt, oder nicht.
                              -> wenn die StA zweifel an der Notwehrlage hat wird sie Anklage erheben und es kommt zu einem Hauptverfahren vor Gericht. Ansonsten stellt die StA das Verfahren ein.
                              5) wenn es zum Gerichtsverfahren kommt, muss der StA den Richter davon überzeugen dich zu verurteilen.


                              Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigen
                              Was ich meine ist, wenn ich jemanden umbringe ist das zu allererst ein Tötungssdelikt, oder? Und das ist strafbar.
                              Richtig.

                              Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigen
                              Wenn ich jetzt auf Notwehr plädiere, muss ich doch dem Richter das glaubhaft machen, dass ich aus Notwehr gehandelt habe.
                              Richtig. Wenn (!) es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren kommt. Auf der anderen Seite muss der Staatsanwalt den Richter aber davon überzeugen, dass es keine Notwehr war.

                              Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigen
                              Also muss ich es beweisen. Die Beweislast für die Tötung liegt beim Staat, aber die Beweislast für die Notwehr liegt bei mir.
                              Falsch. Dir muss (vom Staatsanwalt) die Strafbarkeit deiner Tat nachgewiesen werden. Diese entfällt bei Rechtfertigungsgründen.

                              Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigen
                              Kann der Staat mir die Tötung nachweisen (was in dem Fall kein Problem ist, denn um auf Notwehr zu plädieren, muss ich die Tötung ja zugeben), aber ich kann dem Richter nicht glaubhaft machen, dass es Notwehr war, gehe ich für die Tötung ins Gefängnis. Sei es nun Totschlag, Vorsätzliche Tötung oder Mord.
                              Richtig. Wenn der Richter zu dem Ergebnis kommt, dass keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, wird er dich verurteilen.

                              Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigen
                              Oder wie soll das sonst laufen?
                              Muss das Gericht bei jedem Tötungsdelikt von Amteswegen von Notwehr ausgehen, bis das Gegenteil bewiesen ist?
                              Das währe zumindest mir in der Berichtersattung zu Tötungsdelikten nicht aufgefallen.
                              Nein. Ob die StA von Notwehr ausgeht oder nicht ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen. Die enthalten ja nicht nur die Aussage des Täters, sondern auch Zeugenaussagen, Gutachten, etc. pp.


                              Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
                              Nicht nur in den USA der Ploizist, der den Nackten in Berlin erschoss wird wohl auch nicht bestraft werden.

                              Warum sollte der Polizist auch bestraft werden? Er wurde mit einem Messer angegriffen. Messerangriffe sind extrem gefährlich (statistisch gesehen gefährlicher als Schusswaffenangriffe).
                              Die einzige Möglichkeit einen Messerangriff sicher zu beenden stellt auf die üblichen Entfernungen (6-10 Meter) der Schusswaffengebrauch dar. Mit dem Oberkörper als Trefferfläche.



                              Zur Notwehr:

                              Die Notwehr / Nothilfe stellt einen Rechtfertigungsgrund dar.
                              Die Notwehr ist die Verteidigungshandlung, die erforderlich ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder Anderen abzuwehren.
                              Erforderlich ist die Verteidigungshandlung, wenn sie geeignet ist, den Angriff zu beenden.
                              Geeignet ist die Verteidigungshandlung, wenn sie den Angriff beendet. Dabei ist das mildeste Mittel zu wählen, dass den Angriff sicher beendet. Das heißt: man darf sofort ein "hartes" Mittel wählen, wenn sanftere Mittel den Angriff nicht ebenso effektiv beenden.
                              Es ist auch wichtig zu wissen, dass der Verteidiger weder Experimente bei seiner Verteidigung machen muss um den Angreifer zu schonen, noch muss der Verteidiger (selbst wenn er die Möglichkeit dazu hat) die Flucht ergreifen ("Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.").
                              Als Beispiel mein Kollege vom Neptunbrunnen: die Schusswaffe ist ein "härteres" Mittel als das Pfefferspray. Die Erfolgswahrscheinlichkeit des Pfeffersprays liegt bei einem Messerangriff aber wesentlich niederiger als die der Schusswaffe.
                              Gegenwärtig ist der Angriff wenn gerade stattfindet (ich werde geschlagen), andauert (ich werde weiter geschlagen) oder unmittelbar bevorsteht (ich werde gleich geschlagen werden).
                              Man darf sich also schon verteidigen, wenn der Angreifer z.B. gerade zu Schlag ausholt.
                              Rechtswidrig ist der Angriff, wenn der Angreifer nicht berechtigt ist in die Grundrechte des Verteidigers einzugreifen.
                              Der Ladendetektiv darf den Ladendieb selbstverständlich festhalten (und ihn damit der Freiheit berauben). Wenn der Dieb sich wehrt darf der Detektiv das natürlich beenden.

                              Als Ergänzung gibt es noch die Putativnotwehr.
                              Diese liegt vor, wenn Objektiv kein Angriff vorliegt, dieses subjektiv für den Verteidiger aber nicht zu erkennen ist.
                              Beispiel:
                              Während meiner Streifentätigkeit sehe ich in einem Park, wie ein Mann mit einem langen Messer auf einen anderen Mann zurennt.
                              Um diesen Angriff zu beenden schieße ich auf den Angreifer.
                              Später stellt sich heraus, die beiden Männer haben geübt (Theater, Kampfsport, ...)
                              Objektiv lag kein Angriff vor, subjektiv konnte ich meinen Irrtum aber nicht vermeiden.
                              Ich werden nicht bestraft, weil ich in Putativnotwehr (Putativnothilfe) gehandelt habe.

                              Straffreiheit liegt auch vor, wenn der Verteidiger den Rahmen der Notwehr aus Furcht, Angst oder Verwirrung überschreitet.

                              Notwehrfähig sind praktisch alle Individualrechtsgüter:
                              - Leib und Leben
                              - Freiheit
                              - Eigentum
                              - Ehre

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