Das dumem ist, das der Inzest.Paragraph moralisch begründet wird, Inzest aber primär genetische Auswirkungen hat. Es würde sich sicher keiner dran stören, wenn diess Gesetz zum Schutz ungeborener Kinder auf der Prävention vor genetischen Schäden basieren würde - was ja auch sinnvoller wäre. Die Chance auf genetische Schäden ist bei Kindern genetisch ziemlich identischer Eltern nun einmal sehr hoch. Ein Untersagen der Fortpflanzung mit dem Geschwister, wäre also eher sinnig, anstatt den Moralapostel zu spielen und daraus ein Gesetz zu machen. Gesetze sollten auf Sinn und Logik basieren, nicht auf Moral.
Inzest an sich finde ich nicht weiter dramatisch. Ist in der menschlichen Geschichte Gang und Gebe.
Wenn so ein Geschwisterpärchen(der aktuelle Fall) sich liebt(wo die Liebe halt hinfällt) Kinder will, blieben ja noch Leihmütter oder z.B. Adoption als Alternativen.
SO jetzt dürft ihr euch aufregen^^
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Keine Ankündigung bisher.
Inzest bleibt strafbar. Sollte es?
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Wie gesagt, es ging mir um die alte Fassung und die hat ganz ähnliche Ziele,
nämlich zu verbieten, was für unanständig gehalten wird.
Das sieht man doch schon an der Benennung des Abschnitts
damals: "Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit",
heute: "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung",
Da passt dieser komische Inzestparagraph nicht mehr rein,
also hat man ihn verrutscht nach
"Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie".
Man will es nicht mehr so offen sagen, aber "sowas gehört sich einfach nicht."
Und mit irgendeiner Begründung verbietet man es eben.
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Jo, und weil nach Auffassung des Europ. Gerichtshofs für Menschenrechte das Schutzgut des Inzestparagraphen in Übereinstimmung mit der ständigen dt. Rechtsprechung nicht primär die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist, sondern die Integrität der Familie an sich (s. newmans Post hier) und soziale Akzeptanz potentieller Kinder (s. Kids Post), die aus einer heterogenen Inzestbeziehung hervorgehen könnten, sind § 182 II StGB und § 173 StGb nur sehr beschränkt vergleichbar.
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Zitat von Seether Beitrag anzeigenIch bin einfach so frei. Du spielst auf den § 182 II StGB an. Der praktische Anwendungsbereich ist jedoch gering, denn immerhin steht dort als besondere Bestimmung der Tathandlung "...und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt".
Im alten Paragraphen ging es jedoch weniger um die Selbstbestimmung, als um Sitte und Moral.
War das Mädchen nicht mehr "unbescholten", hatte die Verführung keine rechtlichen konsequenzen.
Zitat von § 182 a.F.Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechszehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt,
wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verführten ein.
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Zitat von Dannyboy Beitrag anzeigenIch denke, du wirst immer noch Ärger mit dem Rechtsstaat bekommen, wenn du Mädchen unter 16 Jahren verführst.
Zitierst du bitte mal die einschlägige Vorschrift und definierst genauer, was du unter "verführen" verstehst?
Edit: Der Klarstellung halber, ja?
Ich bin einfach so frei. Du spielst auf den § 182 II StGB an. Der praktische Anwendungsbereich ist jedoch gering, denn immerhin steht dort als besondere Bestimmung der Tathandlung "...und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt"; "Ausnutzen" heißt hier selbstredend, dass man auch über die mangelnde Reife des Kindes zumindest in Form des dolus eventualis bescheid weiß, was prozessual insbesondere in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit schwer nachzuweisen sein dürfte (hinzu kommen noch all die üblichen Probleme des Tatumstandsirrtums hinsichtlich des Alters des Opfers nach § 16 I StGB, die vorsatzbefreiend für den vermeintlichen Täter wirken.) Darüber hinaus ist er als Antragsdelikt ausgestattet, um dem Sorgerecht der Eltern Rechnung zu tragen.Zuletzt geändert von Seether; 14.04.2012, 11:05. Grund: Antwort auf eigenen Beitrag innerhalb von 24 Stunden!
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Zitat von glommer Beitrag anzeigenDa stehen Sachen drin wie "Verführung eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren",
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Was ist krank daran?
Sollen sie doch, wenn es ihnen Spaß macht.
Wenn man sich mal das ursprüngliche Strafgesetzbuch von 1871 anschaut
und dort den Abschnitt "Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit":
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1871) ? Wikisource.
Da stehen Sachen drin wie "Verführung eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren",
"Kuppelei" (der Unzucht Vorschub leisten) oder gar "Ehebruch". - Ist inzwischen alles gestrichen.
Irgendwann wird es dem blödsinnigen Inzestparagraphen genauso ergehen.
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Zitat von Kid Beitrag anzeigenDas Problem ist nicht nur die Genetik, sondern vor allem die Brandmarkung als "Inzestkind", die den Kindern ein glückliches Leben verunmöglichen.
Eine solche Ächtung, kombiniert mit den Risiken der Behinderung, sind für mich Grund genug das Urteil zu begrüßen.
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Schade, dass die Deppen aus Karlsruhe nicht mehr überstimmt wurden. Schade für die Familie, die durch die Eingriffe der Strafjustiz zerstört wurde und schade dafür, dass dem Staat auch noch im 21. Jahrhundert erlaubt wird, den Sittenwächter zu spielen.
Zitat von ironyMüsste so etwas dann nicht auch für nichtverwandte Paare gelten, bei denen genetische Defekte bereits diagnostiziert und bei den Kindern ebenfalls zu erwarten sind? Wie ist es z.B. bei einer Frau mit Trisomie-21?
Aber dieser merkwürdige Eugenikrechtfertigung ist eh nonsens, weil der Paragraph 173 nicht die Fortpflanzung sondern den Beischlaf unter Strafe stellt.
Zitat von Kid Beitrag anzeigenDas Problem ist nicht nur die Genetik, sondern vor allem die Brandmarkung als "Inzestkind", die den Kindern ein glückliches Leben verunmöglichen.
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Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigenYep.
Und damit sind wir wieder beim ungeliebten Thema der Eugenik - bzw. "Rassenhygiene".
Verschiedenste westliche Staaten kannten oder kennen Gesetze zur Verhinderung der Fortpflanzung von Behinderten. Das ist gerade hier in Mitteleuropa eine heikle Angelegenheit.
Damit dürfte jedes mit der Genetik gerechtfertigtes Verbot von Inzest schnell in ein politisches Minenfeld führen.
Aber eben, da kommt das grosse Problem für die Politik: womit will man ein solches Verbot sonst rechtfertigen?
Guter Geschmack?
Eine solche Ächtung, kombiniert mit den Risiken der Behinderung, sind für mich Grund genug das Urteil zu begrüßen.
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Zitat von irony Beitrag anzeigenMüsste so etwas dann nicht auch für nichtverwandte Paare gelten, bei denen genetische Defekte bereits diagnostiziert und bei den Kindern ebenfalls zu erwarten sind? Wie ist es z.B. bei einer Frau mit Trisomie-21?
Und damit sind wir wieder beim ungeliebten Thema der Eugenik - bzw. "Rassenhygiene".
Verschiedenste westliche Staaten kannten oder kennen Gesetze zur Verhinderung der Fortpflanzung von Behinderten. Das ist gerade hier in Mitteleuropa eine heikle Angelegenheit.
Damit dürfte jedes mit der Genetik gerechtfertigtes Verbot von Inzest schnell in ein politisches Minenfeld führen.
Aber eben, da kommt das grosse Problem für die Politik: womit will man ein solches Verbot sonst rechtfertigen?
Guter Geschmack?
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Ja, die Niederlage muss sehr schmerzen. Doch doch. Ein hervorragendes Urteil zum Schutze der Kinder und Familien, zum Hochhalten eines Mindestmaßes an gesellschaftlicher Moral.
Hach, ein gutes Gefühl, die eigenen Argumente durch höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt zu wissen *gone before shitstorming*.
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Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigenNun Inzest birgt ein massiv erhöhtes Risiko, dass die Nachkommen genetische Defekte haben. Daraus kann man eine Rechtsvelretzung zu lasten der Kinder (geboren und potentiel) ableiten.
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Nun Inzest birgt ein massiv erhöhtes Risiko, dass die Nachkommen genetische Defekte haben. Daraus kann man eine Rechtsvelretzung zu lasten der Kinder (geboren und potentiel) ableiten.
Das mit der Moral kann man auf den selben Gedanken wie die Rechtsverletzung gegen die aus dieser Verbindung evt. hervorgehenden Kinder zurückführen, aber irgendwie glaube ich nicht, dass die Richter genau das im Kopf hatten.
Und beide Argumente würden streng genommen nur eine Strafandrohung auf Inzest mit daraus hervorgehender Nachommenschaft rechtfertigen, nicht auf sexuelle Kontakte zwischen Geschwistern an sich.
Denn mal von der Vererbungslehre losgelöst, wenn Homosexualität von amoralisch zu akzeptabel wechselt, welchen objektiven Grund gibt es, dass Inzest das nicht auch kann?
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Zugegeben, uralter Thread, aber aus aktuellem Anlass mal wieder herausgekramt:
Zitat von Juraforum.deSex zwischen erwachsenen Geschwistern darf verboten werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem am Donnerstag, 12. April 2012, verkündeten Urteil das deutsche Inzestverbot zwischen Familienangehörigen gebilligt (Az.: 43547/08). Ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention liegt dabei nicht vor, so die Straßburger Richter.
...
Die Begründung verstehe ich irgendwie nicht ganz:
Der EGMR stellte nun fest, dass das deutsche Beischlafverbot zwar ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt. Der deutsche Staat habe aber mit dem Verbot einen „legitimen Zweck“ verfolgt. Es ziele auf den Schutz der Moral und der Rechte anderer ab.
1. Welche Rechte anderer wurden denn verletzt, bzw. müssen geschützt werden?
2. Der Schutz der Moral anderer ist als Begründung zulässig? Soll das heißen, das Verbot von homosexuellem Beischlaf, von Beischlaf zwischen Paaren mit größerem Altersunterschied und das Verbot von Scheidung wären auch in Ordnung?
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