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Zitat von Noir Beitrag anzeigenNun - offenbar kann man sich über dieses Thema trefflich streiten, je nachdem wie man "Mord" oder "Totschlag" definiert. Vielleicht sollte sich der Gesetzgeber mal darum bemühen, etwas Klarheit in diese schwammigen Begriffe zu bringen.
Mord und Totschlag, zwei Tötungsdelikte des StGB. Wo ist der Unterschied? Der Gesetzestext und Erläuterungen:
http://gangway.de/mord-und-totschlag...-und-212-stgb/
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Nun - offenbar kann man sich über dieses Thema trefflich streiten, je nachdem wie man "Mord" oder "Totschlag" definiert. Vielleicht sollte sich der Gesetzgeber mal darum bemühen, etwas Klarheit in diese schwammigen Begriffe zu bringen.
Mord und Totschlag, zwei Tötungsdelikte des StGB. Wo ist der Unterschied? Der Gesetzestext und Erläuterungen:
http://gangway.de/mord-und-totschlag...-und-212-stgb/
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Jurastudium.net ( http://www.jura-studium.net/definiti...de-%C2%A7-211/ ) meint zu den Niedrigen Beweggründen folgendes:
Niedrige Beweggründe (§ 211 StGB) sind Motive, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind. Ob ein Beweggrund in diesem Sinne als „niedrig“ einzustufen ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Tatumstände.
Wer sich den Paragraph 211, Mord, auf dejure anschauen mag, aus der dortigen Gliederung sollte sich ebenfalls ergeben, das nur eines aus der jeweiligen Aufzählung gelten muss, und damit muss der Vorsatz eben nicht vorhanden sein, eine der beiden anderen Sachen reicht schon (oder).
Strafgesetzbuch § 211 - (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des...
§ 211
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
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Ich schließe mich Xanrofs Meinung an. "Mord" setzt, meiner Meinung nach, einen gezielten Vorsatz zur Tötung eines Menschen voraus. Das ist hier nicht gegeben, denn die Beteiligten wollten ja niemanden töten - der Vorsatz fehlt also.
In meinen Augen ist es Totschlag - der durchaus auch mit 15 Jahren und mehr geahndet werden kann, aber es ist kein Mord.
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Lassen wir mal nur das zu, auf das wir uns definitiv einigen können:
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet."
Dann wird aus dem ersten Teil wegen dem ODER in der Aufzählung der Möglichkeiten:
"Mörder ist, wer ..., ..., ... aus niedrigen Beweggründen ..."
Der zweite Teil, der die Aufzählung dann ergänzt und ebenfalls erfüllt sein muss, hat auch wieder ein "oder" in der Aufzählung drin:
"heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,"
wird dann, wenn wir nur das gemeingefährlich gelten lassen, dank dem Oder reicht das aber auch wieder:
"..., .... mit gemeingefährlichen Mitteln ... "
Und dann noch den Rest dran hängen:
"einen Menschen tötet."
Dank den beiden ODER in den beiden Aufzählungen, muss wohl wirklich nur jeweils eine Sache davon erfüllt sein, um zu greifen.
Der komplette Satz hiesse dann in diesem Fall:
"Mörder ist, wer aus niedrigen Beweggründen mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet."
Bliebe die Frage, ob Geltungssucht, Profilierungssucht, oder wie immer man das nennt, was die beiden Raser da zum illegalen Rennen veranlasst hat, als niedriger Beweggrund zählt. Meiner Meinung nach ja, da sie zwar nicht vor hatten, jemanden zu töten, es aber eben bewusst in Kauf genommen haben und damit das Leben der anderen als geringwertig abgetan haben -> ihr Rennen bzw. ihr Kick war mehr wert als das Leben potentieller Unbeteiligter. Sie haben das ja noch damit verstärkt, das sie nicht bei einer Grünphase gerast sind, sondern bei einer Rotphase, bei der definitiv mit anderen kreuzenden Fahrzeugen zu rechnen ist, aber selbst das hat sie nicht davon abgehalten.
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Zitat von xanrof Beitrag anzeigen
Wenn es tatsächlich reicht, dass nur eines der Merkmale erfüllt sein muss, um eine Tötung als Mord zu deklarieren, dann wird das wohl gehen. Ich sehe es aber dennoch problematisch, u.a. wegen des in #17 gebrachten Argumentes.
Strafrechtsparagraphen sind kurze Sätze, die in der Rechtsprechung gefüllt werden. Dazu gibt es dann die dicken Wälzer, die das alles erläutern.
Eben. Es gab keinen Plan zur Tötung (meine ich).
Wenn ich irgendwo einbreche und die Bewohner spontan(!) in einen Keller sperre, in dem sie dann verhungern, weil sie niemanden benachrichtigen können und ich es auch nicht tue habe ich auch keinen "Plan" gehabt. Aber es wäre sicherlich kein Totschlag.
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Mörder ist, wer aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, mit gemeingefährlichen Mitteln und um eine andere Straftat zu ermöglichen einen Menschen tötet."
Zitat von SuthrielNiedere Beweggründe ist hier wohl schlicht das "sich beweisen wollen", oder rausfinden, wer der bessere Fahrer ist, hier nur auch ohne Rücksicht auf Verluste (...). Ein Auto mit 170 über zig rote Ampeln zu jagen (bei der ersten häte man sicher noch von Versehen sprechen können, spätestens bei der zweiten aber nicht mehr), sollte wohl auch für heimtückisch und für gemeingefährlich reichen.
Zur Heimtücke, definiert zB als "Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit": Hier heißt es, dass der Täter diese Situation bewusst ausgenutzt haben muss. Dies erfordert aber einen Plan bzw ein Vorhaben zur Tötung. "Ausnutzung" heißt, ich erkenne eine Situation, die mir einen Vorteil verschafft, und tue deswegen etwas. Das wäre Handeln nach einem Plan.
Die Gemeingefährlichkeit wäre tatsächlich der einzige Punkt, den ich gelten lassen würde. Ein Auto so zu bewegen, trifft m.E. auf diese Definition zu.
Zur Ermöglichung einer Straftat:Zitat von SuthrielDer letzte Punkt mit der Straftat anderen ermöglichen zielt wohl darauf ab, das eine so drastisch überhöhte Geschwindigkeit nach dem Bußgeldkatalog keine Ordnungswidrigkeit mehr ist, sondern als Straftat angesehen wird.
Wenn es tatsächlich reicht, dass nur eines der Merkmale erfüllt sein muss, um eine Tötung als Mord zu deklarieren, dann wird das wohl gehen. Ich sehe es aber dennoch problematisch, u.a. wegen des in #17 gebrachten Argumentes.
edit:
Zitat von endarUnd was für ein "Plan" soll hier vorliegen? Hier wurde bereits etwas ausgeführt, nämlich die Fahrt.Zuletzt geändert von xanrof; 01.03.2017, 12:39.
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@ SF-Junky
Mord ist nicht Mord. Bei dem genannten Beispiel könnte noch die besondere Schwere der Schuld hinzukommen, was dann nach der regulären Strafverbüßung die Sicherungsverwahrunng bedeuten könnte (die imho zu selten durchgeführt wird).
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Ich halte die Mordanklage für durchaus berechtigt. Jeder mit nur ein wenig gesundem Menschenverstand oder jemand, der die amerikanischen Krimiserien kennt weiß, dass Autos auch schon bei weit aus geringeren Geschwindigkeiten zu tödlichen Waffen werden. Wer mit 170 km/h in der Stadt bei rot über Ampeln fährt könnte auch mit einer Pistole anfangen loszuschießen. Vorher aber noch die Augen verbinden und 3 Mal im Kreis drehen, soll schließlich am Ende keiner behaupten man habe die Anderen mit Absicht erschossen. War alles nur ein tragischer Unfall.
Ich hoffe wirklich dass diese Deppen erneut lebenslang bekommen und für immer aus dem Verkehr gezogen werden.
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Ein Gast antworteteNochmal zu Totschlag versus Mord. Da passt dieser Beitrag hier vielleicht gut dazu: http://www.zeit.de/gesellschaft/2017...er-gesetz-mord
Demnach ist das Problem im deutschen Strafrecht bezüglich Mord, dass es nur ein Strafmaß (lebenslänglich) gibt, unabhängig von den Beweggründen. Das ist auch genau das, was mir an dem Fall hier nicht so ganz schmeckt. Diese "Mord ist Mord" Linie führt dazu, dass dieser Fall hier nun gleich behandelt wird wie wenn einer seine Schwiegermutti in den eigens seit Monaten vorbereiteten Folterkeller entführt und da zu Tode quält (ist schon vorgekommen). Ich sehe da aber schon noch einen erheblichen Unterschied, der sich mMn auch im Strafmaß niederschlagen sollte.
Ein pro-Kommentar: http://www.lto.de/recht/hintergruend...b-kommentar/2/
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auf einem anderen Portal hats ein Kommentar dazu so erklärt, und ich denke, das ist auch plausibel, zumindest nach meinem Verständnis:
Definition: "§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust (trifft nicht zu), zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (trifft nicht zu), aus Habgier (trifft nicht zu) oder sonst aus niedrigen Beweggründen (trifft ganz eindeutig zu), heimtückisch (trifft zu, denn mit 170 durch die Innenstadt ist Heimtücke) oder grausam (trifft nicht zu) oder mit gemeingefährlichen Mitteln (trifft zu) oder um eine andere Straftat zu ermöglichen (trifft zu) oder zu verdecken (trifft nicht zu),
einen Menschen tötet."
Um nun den Satz zusammen zufassen...wobei das oder durch UND ersetz wird! Es reicht schon ein Mordmerkmal aus um zur Verurteilung zu kommen.
"Mörder ist, wer aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, mit gemeingefährlichen Mitteln und um eine andere Straftat zu ermöglichen einen Menschen tötet."
Insofern seh ich das Urteil nicht als zu hart, sondern als richtig an. Es fällt mir bei den Gegebenheiten dieses Falls leider wirklich schwer, da weniger als Mord zu sehen, auch wenn viele meinen, die hätten keine Tötungsabsicht gehabt. Ja stimmt. aber die ist ja nur das obere Ende der Fahnenstange, sonstige niedere Gründe reichen ja auch schon aus, und die sind wohl das untere Ende der Fahnenstange, das auch noch existiert.Zuletzt geändert von Suthriel; 01.03.2017, 12:01.
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@xanrof: "billigend in Kauf nehmen" ist eine juristische Konstruktion für Menschen, denen es schnuppe ist, ob und welchen Schaden sie Dritten zufügen. Keine neue Erfindung.
Und was für ein "Plan" soll hier vorliegen? Hier wurde bereits etwas ausgeführt, nämlich die Fahrt.
Zitat von Wolf4310 Beitrag anzeigen
Hast du Videos vom ihm gesehen, bevor sie gesperrt wurden?
Oder glaubst du, weil die Medien es so berichten (die wie üblich eine Hexenjagd daraus gemacht haben) stimmt es?
Alpi war ein "normaler" MotoVlogger, kein Raser wie z.B. der Ghostrider (der Motorradfahrer, nicht der Film).
Die Aufnahme einer Helmkamera kann einen Vorfall - wie einen Fastunfall - gar nicht "objektiv" wiedergeben. Und schon gar nicht kann sie wiedergeben, ob und wie sich der Mann, den "Alpi" fast umgefahren hätte, umgeschaut hat oder nicht.
Angesichts solcher Kritiklosigkeit fällt es dann natürlich leicht, von "Hexenjagd" und "die" zu schwadronieren.Zuletzt geändert von endar; 01.03.2017, 11:42.
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Ich würde da erst einmal abwarten. Die Verteidigung hat schon Revision angekündigt. Ich glaube nicht, dass das Urteil Bestand haben wird.
Eine Verurteilung zu "lebenslanger Haft" bedeutet in meisten Fällen 15 Jahre tatsächliche Haft, da man ab dieser Zeit eine vorzeitige Entlassung beantragen kann und hier nichts mit Sicherheitsverwahrung oder anderen Verschärfungen angeordnet wurde.
Ich meine, mich aus einem anderen Fall zu erinnern, dass die Strafhaft in Deutschland sowieso begrenzt ist auf maximal 50 Jahre.Zuletzt geändert von Liopleurodon; 01.03.2017, 11:28.
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Zitat von endar Beitrag anzeigen
Ist das ein allgemeinbekannter Vorfall? Woher weißt du, dass der Fußgänger "einfach ohne Rücksicht auf die Strasse gelaufen ist"?
edit: Ach, ein "youtube-star", der mit Raservideos Geld verdient hat. Ja, solche Idioten, die Leute totfahren, die muss man natürlich beklatschen. Manchen kann es halt nicht primitiv genug sein.
Oder glaubst du, weil die Medien es so berichten (die wie üblich eine Hexenjagd daraus gemacht haben) stimmt es?
Alpi war ein "normaler" MotoVlogger, kein Raser wie z.B. der Ghostrider (der Motorradfahrer, nicht der Film).
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