Formelle Fehler im Arbeitsvertrag: Möglichkeiten für den Arbeitgeber? - SciFi-Forum

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Formelle Fehler im Arbeitsvertrag: Möglichkeiten für den Arbeitgeber?

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    #31
    Mmmhh.... stimmt auch wieder. Aber villt ists was anderes.


    Zitat von Ace Azzameen Beitrag anzeigen
    - Der Neuling hat den Vertrag wohl ein oder zwei Tage zu spät vorgelegt bekommen. Er war also bereits in einem Arbeitsverhältnis welches mündlich festgehalten und dann schriftlich fixiert wurde. Das Datum welches er in den AV eingetragen hat, war das Datum der Unterzeichnung und liegt somit innerhalb der Beschäftigungszeit. Die Laufzeit des Vertrages beginnt somit vor dem Unterzeichnungsdatum, was anscheinend zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag führt. Dieser Passus war mit bis dahin auch neu, aber mein Kumpel sagt, dass ihm das die Rechtsabteilung so mitgeteilt hat.
    Ace hat später noch was dazu geschrieben, und das klingt wohl so, das der AN bereits arbeitete, als der Vertrag fertig war. Nach dieser Beschreibung war die Reihenfolge wohl: mündliche Vereinbarung über die Beschäftigung, Arbeitsbeginn, Vertrag schriftlich ausarbeiten und unterschreiben. Dein zitierter Absatz sagt über diesen Fall:

    Die Annahmeerklärung muss dem Arbeitnehmer vielmehr zugehen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist dies vor Arbeitsaufnahme nicht der Fall, dann wird regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet (in Anlehnung an BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - NZA 2005, 575, vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923).
    Da müsste man wohl rausfinden, ob der Vertrag tatsächlich vor oder nach dem eigentlichen Arbeitsbeginn aufgesetzt und vom AG unterschrieben dem AN überreicht wurde. Wenn nun nur ein Datum im ganzen Vertrag drin steht (das der Unterzeichnung des AN), welches nach Arbeitsbeginn war, dann ists wohl schwierig zu beweisen, das der Chef schon vor dessen Arbeitsbeginn unterschrieben hat.
    Jede Geschichte hat vier Seiten: Deine Seite, Ihre Seite, die Wahrheit und das, was wirklich geschehen ist.

    Welten brechen auseinander, Formationen nicht.

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      #32
      Zitat von Suthriel Beitrag anzeigen


      Da müsste man wohl rausfinden, ob der Vertrag tatsächlich vor oder nach dem eigentlichen Arbeitsbeginn aufgesetzt und vom AG unterschrieben dem AN überreicht wurde. Wenn nun nur ein Datum im ganzen Vertrag drin steht (das der Unterzeichnung des AN), welches nach Arbeitsbeginn war, dann ists wohl schwierig zu beweisen, das der Chef schon vor dessen Arbeitsbeginn unterschrieben hat.
      Man fragt den Personaler. Zeugenaussagen sin Beweise. Außerdem werden solche Vorgänge ja auch dokumentiert. Wann der Vertrag aus dem Unternehmen ging sollte leicht nachvollziehbar sein.

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        #33
        Also Leute, schon einmal Danke für die ganzen Antworten. Ich hab heute Abend noch mal mit meinem Kumpel rumgehangen und ihn dabei noch auf die genauen Details angesprochen.

        1 - Zunächst bestand wohl nur ein mündlicher Arbeitsvertrag zwischen dem AN und dem AG. Dieser nur so lange, bis die schriftliche Ausfertigung vorliegen würde.

        2 - Dem AN wurde mündlich mitgeteilt, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt, der von bspw. dem 01.11.15 bis 31.10.16 andauert. Die anschließende Ausfertigung eines schriftlichen AVs wurde ebenfalls vereinbart. (Hier sehe ich perönlich den einzigen Ansetzpunkt für meinen Kumpel).

        3 - Der AV wurde später schriftlich ausgefertigt und vom AG blanco unterschrieben. Dieser gab ihn meinem Kumpel und ließ diesen ebenfalls unterschrieben. Dabei hat er das Datum des aktuellen Tages eingesetzt (also beispielsweise den 04.11.15).

        4 - Wenn nur die schriftliche Ausfertigung zählt, hat der AN am 01.11. seine Tätigkeit begonnen und dann am 04.11.15 erst einen Vertrag darüber geschlossen. Aus diesem Grund wäre die darin enthaltene Befristung auch nichtig.

        5 - Ich persönlich kann mir jetzt aber eigentlich nicht vorstellen, dass in diesem Fall nur das Datum auf dem Papier gültig ist. Erst recht, wenn es sich dabei "nur" um eine schriftliche Ausfertigung eines bereits mündlich geschlossenen Vertrages handelt.

        Was sagt ihr dazu?
        Zuletzt geändert von Ace Azzameen; 14.11.2015, 00:33.
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          #34
          Zitat von Ace Azzameen Beitrag anzeigen

          1 - Zunächst bestand wohl nur ein mündlicher Arbeitsvertrag zwischen dem AN und dem AG. Dieser nur so lange, bis die schriftliche Ausfertigung vorliegen würde.

          2 - Dem AN wurde mündlich mitgeteilt, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt, der von bspw. dem 01.11.15 bis 31.10.15 andauert. Die anschließende Ausfertigung eines schriftlichen AVs wurde ebenfalls vereinbart. (Hier sehe ich perönlich den einzigen Ansetzpunkt für meinen Kumpel).

          3 - Der AV wurde später schriftlich ausgefertigt und vom AG blanco unterschrieben. Dieser gab ihn meinem Kumpel und ließ diesen ebenfalls unterschrieben. Dabei hat er das Datum des aktuellen Tages eingesetzt (also beispielsweise den 04.11.15).

          4 - Wenn nur die schriftliche Ausfertigung zählt, hat der AN am 01.11. seine Tätigkeit begonnen und dann am 04.11.15 erst einen Vertrag darüber geschlossen. Aus diesem Grund wäre die darin enthaltene Befristung auch nichtig.
          Jetzt ist mir gar nicht klar, wann die Tätigkeit beginnt, die der schriftliche Vertrag regelt. In "1-" sagst du ja der mündliche Vertrag würde nur so lange bestehen bis der schriftliche Vertrag vorliegt. Wenn der AN also vom 1.11.-3.11. auf Basis des mündlichen Vertrags beschäftigt wurde, dieser aufgelöst und durch den schriftlichen ersetzt wurde, dann hat der AN ja die Tätigkeit, die der schriftliche Vertrag regelt nicht vor Erhalt des schriftlichen Vertrags begonnen.

          Zitat von Ace Azzameen Beitrag anzeigen

          5 - Ich persönlich kann mir jetzt aber eigentlich nicht vorstellen, dass in diesem Fall nur das Datum auf dem Papier gültig ist. Erst recht, wenn es sich dabei "nur" um eine schriftliche Ausfertigung eines bereits mündlich geschlossenen Vertrages handelt.
          Wenn der Vertrag dem AN nach Beginn der Tätigkeit zugeht, dann ist das die Annahmeerklärung, diese muss dem AN im Falle eines schriftlichen Vertrags schriftlich zu gehen bevor die Tätigkeit beginnt.

          Unterschreibt zuerst der Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme einen befristeten Arbeitsvertrag, dann reicht es für den notwendigen schriftlichen Vertragsschluss nicht aus, dass der Vertreter des Arbeitgebers diesen später in Abwesenheit des Arbeitnehmers vor Arbeitsaufnahme unterzeichnet. Die Annahmeerklärung muss dem Arbeitnehmer vielmehr zugehen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist dies vor Arbeitsaufnahme nicht der Fall, dann wird regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet (in Anlehnung an BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - NZA 2005, 575, vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923).
          So das ist doch eindeutig das haben Suthriel und ich glaube ich auch oft genug erklärt.
          Die Frage ist halt gibt es echt formal zwei Verträge? Einen Mündlichen, der erlischt bei Unterzeichnung des Schriftlichen und ebendiesen Schriftlichen?
          Jetzt mal ganz im Ernst und ohne Häme: Kam schon mal jemand auf die Idee den AN zu fragen ob ihm klar ist, dass er befristet beschäftigt ist? Wenn es darüber keinen Dissenz gibt, langt doch ne Verzichtserklärung des AN und die schriftliche Anerkennung des befristeten Arbeitsverhältnisses.
          Guck nochmal die Daten durch, in 2- stimmt etwas nicht, daher meine Verwirrung. Ich hab's mal rot markiert.

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            #35
            Jetzt ist mir gar nicht klar, wann die Tätigkeit beginnt, die der schriftliche Vertrag regelt.
            Gerade korrigiert. Das passiert dann im Eifer des Gefechtes.

            Wenn der Vertrag dem AN nach Beginn der Tätigkeit zugeht, dann ist das die Annahmeerklärung, diese muss dem AN im Falle eines schriftlichen Vertrags schriftlich zu gehen bevor die Tätigkeit beginnt.
            Hab auch gerade nochmal nachgelesen. Anscheinend muss ein befristeter Arbeitsvertrag immer schriftlich festgehalten werden.

            Letzter Geistesblitz den ich gerade noch habe (Und man möge beachten, dass ich heute schon ein bisschen übermüdet bin) : Kann man den besagten Vertrag in der PZ kündigen und anschließend unbeschadet ein neues Arbeitsverhältnis mit entsprechender Befristung schließen?

            Ich vermute von nicht, wüsste aber so nicht welche Rechtsnorm dagegen verstößt.
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              #36
              Okay mit den neuen Daten ist es aus meiner Sicht deutlich anders.
              War der AN mit der Vereinbarung (Beschäftigung vom 1.11.15-31.10.16/ Vertrag geht später zu) einverstanden? Also hat er dem explizit zu gestimmt? Wenn ja: Unter Zeugen?

              https://openjur.de/u/275055.html
              Dann ist das andere Urteil für deinen Kumpel interessanter:
              14.11.2006 hat das Arbeitsgericht Cottbus die Klage auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs abgewiesen. Die durchgeführte Beweisaufnahme (Vernehmung des Schulamtsleiters als Partei und der zuständigen Personalreferentin als Zeugen) habe ergeben, dass die Unterschrift des beklagten Landes noch am 27.08.2004 erfolgt sei. Hierbei sei ferner festzustellen gewesen, dass die Klägerin damit einverstanden gewesen sei, dass sie ein unterschriebenes Vertragsexemplar erst nach Arbeitsaufnahme erhalte. Durch die widerspruchslose Hinnahme der Erklärungen der Personalreferentin zum Verfahrensgang habe sie konkludent auf den rechtzeitigen Zugang des Arbeitsvertrages verzichtet. Diese Vorgehensweise sei für die Klägerin lediglich vorteilhaft gewesen, da sie schon am 30.08.2004 die Arbeit hätte aufnehmen können.
              Gleicher Fall. Entscheidender Unterschied: Das Gericht in Cottbus sieht die widerspruchslose Kenntnisnahme des Umstandes, dass der Vertrag verspätet zugestellt wird als Zustimmung an.
              Das höhere Gericht sieht das halt anders.
              Die Klägerin behauptet weiterhin, es hätte für sie keinerlei Veranlassung gegeben, die Mitteilungen der Personalreferentin zu kommentieren. Ihr Schweigen könne nicht als konkludente Willenserklärung gewertet werden.
              Jedenfalls liegt eine solche konkludente Verzichtserklärung nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitnehmer widerspruchslos die Erklärungen des Arbeitgebers zum Verfahrensablauf hinnimmt. Insofern reicht es nicht aus, dass der Klägerin unstreitig erklärt wurde, dass sie ein unterschriebenes Vertragsexemplar erst nach Arbeitsaufnahme erhalten werde.
              Alles aus der Urteilsbegründung, ich habe sie dir verlinkt. Da steht auch noch was von Annahme des Antrags ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden hier der BGB Paragraph
              Also wenn das bei deinem Kumpel im Betrieb ein üblicher Vorgang war nimmt das weiter Spannung raus.
              In dem Fall spielen eh noch weitere Dinge mit rein, wie dass die Referentin keine Verzichtserklärung anbieten darf, dass darf nur die Schulamtsleitung. Also da sind viele Formfehler dabei, die bei dem Fall deines Kumpels nicht mitspielen. Ruf echt mal die Nummer an die ich verlinkt hatte.

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                #37
                Zitat von Ace Azzameen Beitrag anzeigen

                5 - Ich persönlich kann mir jetzt aber eigentlich nicht vorstellen, dass in diesem Fall nur das Datum auf dem Papier gültig ist. Erst recht, wenn es sich dabei "nur" um eine schriftliche Ausfertigung eines bereits mündlich geschlossenen Vertrages handelt.
                Es geht darum, dass dein Kumpel am 01.11.2015 begonnen hat zu arbeiten (Beginn des ersten befristeten Arbeitsvertrages) und am 04.11.2015 (also 3 Tage nach dem Beginn des befristenten Arbeitsverhältnisses) einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterschrieben hat (Lt. Recht: Beginn eines zweiten befristeten Arbeitsverhältnisses). Das Datum und die Unterschrift des AN auf dem Vertrag sind dabei entscheidend, denn dadurch erfolgte die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da der 2. befristete Arbeitsvertrag (der am 04.11.2015 begann) ohne Sachgrund befristet wurde.
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                  #38
                  Zitat von Sunny Beitrag anzeigen
                  Es geht darum, dass dein Kumpel am 01.11.2015 begonnen hat zu arbeiten (Beginn des ersten befristeten Arbeitsvertrages) und am 04.11.2015 (also 3 Tage nach dem Beginn des befristenten Arbeitsverhältnisses) einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterschrieben hat (Lt. Recht: Beginn eines zweiten befristeten Arbeitsverhältnisses). Das Datum und die Unterschrift des AN auf dem Vertrag sind dabei entscheidend , denn dadurch erfolgte die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da der 2. befristete Arbeitsvertrag (der am 04.11.2015 begann) ohne Sachgrund befristet wurde.
                  Welches Recht soll das konkret sein?
                  Ob ohne Sachgrund befristet wurde geht aus Aces Schilderung gar nicht hervor.

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                    #39
                    Zitat von Tibo
                    War der AN mit der Vereinbarung (Beschäftigung vom 1.11.15-31.10.16/ Vertrag geht später zu) einverstanden? Also hat er dem explizit zu gestimmt? Wenn ja: Unter Zeugen?
                    War er. Er wusste auch von vorne weg, dass er für einen zeitlich befristeten Auftrag angestellt wird. Daher ja die Befristung. Ob Zeugen vor Ort waren muss ich Ihn dann beim nächsten Mal fragen, aber ich gehe davon aus, dass sein Vorgesetzter zu dem Zeitpunkt auch vor Ort war.

                    Das beklagte Land hat behauptet, der Klägerin sei noch am 27.08.2004 eine Kopie des Vertragsentwurfes übergeben worden. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, dass sie ein beidseitig unterschriebenes Vertragsexemplar erst nach Arbeitsaufnahme erhalten werde. Der einstellungsberechtigte Leiter des Schulamtes C. habe noch am 27.08.2004 den Vertrag unterzeichnet. Am 30.08.2004 habe die Personalreferentin morgens gegen 7:00 Uhr in der Schule der Klägerin angerufen und mitgeteilt, dass beide Unterschriften vorhanden seien und die Klägerin eingesetzt werden könne. Hierüber sei die Klägerin informiert worden.

                    Mit Urteil vom 14.11.2006 hat das Arbeitsgericht Cottbus die Klage auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs abgewiesen. Die durchgeführte Beweisaufnahme (Vernehmung des Schulamtsleiters als Partei und der zuständigen Personalreferentin als Zeugen) habe ergeben, dass die Unterschrift des beklagten Landes noch am 27.08.2004 erfolgt sei. Hierbei sei ferner festzustellen gewesen, dass die Klägerin damit einverstanden gewesen sei, dass sie ein unterschriebenes Vertragsexemplar erst nach Arbeitsaufnahme erhalte. Durch die widerspruchslose Hinnahme der Erklärungen der Personalreferentin zum Verfahrensgang habe sie konkludent auf den rechtzeitigen Zugang des Arbeitsvertrages verzichtet. Diese Vorgehensweise sei für die Klägerin lediglich vorteilhaft gewesen, da sie schon am 30.08.2004 die Arbeit hätte aufnehmen können.
                    Das klingt wirklich sehr vielversprechend. Da am ersten Arbeitstag wie gesagt wohl der Vorgesetzte da war und beide zusammen mit dem Neuen darüber gesprochen haben, dass der schriftliche Vertrag erst später zugeht, müsste dann ja die Datierung der Unterschrift nach Beginn der Anstellung unproblematisch sein?

                    Zitat von Sunny
                    Lt. Recht: Beginn eines zweiten befristeten Arbeitsverhältnisses
                    Ist das nicht eigentlich das schriftliche Festhalten eines bestehenden Vertrages? Laut Gesetz dürfen Arbeitsverträge doch mündlich geschlossen und später schriftlich festgehalten werden.
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                      #40
                      Zitat von Ace Azzameen Beitrag anzeigen
                      War er. Er wusste auch von vorne weg, dass er für einen zeitlich befristeten Auftrag angestellt wird. Daher ja die Befristung. Ob Zeugen vor Ort waren muss ich Ihn dann beim nächsten Mal fragen, aber ich gehe davon aus, dass sein Vorgesetzter zu dem Zeitpunkt auch vor Ort war.

                      Das klingt wirklich sehr vielversprechend. Da am ersten Arbeitstag wie gesagt wohl der Vorgesetzte da war und beide zusammen mit dem Neuen darüber gesprochen haben, dass der schriftliche Vertrag erst später zugeht, müsste dann ja die Datierung der Unterschrift nach Beginn der Anstellung unproblematisch sein?
                      So verstehe ich das. Aber wir warten mal ab welches Recht Sunny konkret meint. Dann können wir es nachlesen. Wenn ich es richtig verstanden habe ist sie im weitesten Sinne vom Fach.

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                        #41
                        Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
                        Welches Recht soll das konkret sein?
                        Ob ohne Sachgrund befristet wurde geht aus Aces Schilderung gar nicht hervor.
                        Das zieht sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz und Nachweisgesetz. Es gibt auch BAG-Urteile dazu. Ich habe momentan nur das gefunden.

                        HENSCHE Arbeitsrecht: Befristeter Arbeitsvertrag: Nachträgliche Vereinbarung einer Befristung
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                          #42
                          Das die Befristung nicht nachträglich eingebaut werden kann war ja klar. Mir ging es dabei eher darum die mündlich beschlossene Befristung wieder in Kraft treten zu lassen, die hier ja nur noch schriftlich festgehalten wurde und dabei mit einem falschen Datum unterschrieben wurde. Gibt es da auch keine Möglichkeiten? *speziell zu Sunny schielt*
                          And if you keep fighting other peoples demons, they will eventually become your own

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                            #43
                            So wie ich das verstehe ist die Befristung niemals in Kraft getreten. Wenn ich §14 Abs 4 Tzbfg richtig deute, benötigt man für eine Befristung einen schriftlichen Vertrag. Den gab es nicht. Mündlich kann keine Befristung vereinbart werden. Es wurde daher mit Dienstantritt am ersten Tag rechtlich ein unbefristetes Dienstverhältnis abgeschlossen. Später wurde dann mit dem Vertrag und dem "falschen" Datum versehentlich versucht ein befristetes Dienstverhältnis zu fixieren. Da es aber schon ein unbefristetes gibt, ist dies ungültig.
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                              #44
                              Zitat von Ace Azzameen Beitrag anzeigen
                              Das die Befristung nicht nachträglich eingebaut werden kann war ja klar. Mir ging es dabei eher darum die mündlich beschlossene Befristung wieder in Kraft treten zu lassen, die hier ja nur noch schriftlich festgehalten wurde und dabei mit einem falschen Datum unterschrieben wurde. Gibt es da auch keine Möglichkeiten? *speziell zu Sunny schielt*
                              Ich würde jetzt einfach mal auf das zurückkommen, was Infinitas bereits geschrieben hat. Durch einen Änderungsvertrag könnte aus einem unbefristeten ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden, sollten beide Parteien damit einverstanden sein. So, wie du das beschrieben hast, scheint ein Änderungsvertrag für der AG aber keine Option zu sein. Grundsätzlich ginge das aber.

                              Der unbefristete Arbeitsvertrag (der wohl bei deinem Kumpel unbeabsichtlich zustanden kam) kann jedoch nicht einfach zerrissen werden, um dann einfach einen „neuen“ befristeten Vertrag aufzusetzen, indem das Datum rückdatiert wird. Der AG würde sich damit strafbar machen, denn er muss den AN ab Beginn der Beschäftigung bei den Sozialversicherungsträgern anmelden. In diesen Anmeldungen gibt es bestimmte Verschlüsselungen, wodurch u.a. erkannt wird, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt, wann es begonnen hat uvm. Die Daten sind also gespeichert. Da AG immer wieder durch öffentliche Behörden (z.B. Zoll, Rentenversicherungsträger, Finanzämter usw.) auf Rechtskonformität gepürft werden, wird ein AG nicht so dumm sein, solche Angaben zu fälschen. Wie gesagt, dabei würde es sich nicht nur um Ordnungswidrigkeiten handeln, sondern um Straftaten.

                              Zitat von cybertrek Beitrag anzeigen
                              So wie ich das verstehe ist die Befristung niemals in Kraft getreten. Wenn ich §14 Abs 4 Tzbfg richtig deute, benötigt man für eine Befristung einen schriftlichen Vertrag. Den gab es nicht. Mündlich kann keine Befristung vereinbart werden. Es wurde daher mit Dienstantritt am ersten Tag rechtlich ein unbefristetes Dienstverhältnis abgeschlossen. Später wurde dann mit dem Vertrag und dem "falschen" Datum versehentlich versucht ein befristetes Dienstverhältnis zu fixieren. Da es aber schon ein unbefristetes gibt, ist dies ungültig.
                              Es gibt aber ein BAG-Urteil, dass besagt:

                              „Übersendet der Arbeitgeber den von ihm bereits unterschriebenen (befristeten) Arbeitsvertrag an den Arbeitnehmer zur Unterschrift und Rückgabe, hat er alles getan, damit eine wirksame Befristung eintreten kann. Unterschreibt der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach der Arbeitsaufnahme kommt durch die bloße Arbeitsaufnahme zunächst kein Arbeitverhältnis zustande. Der Arbeitgeber hat den Vertragsschluss von der Rückgabe des Arbeitsvertrages abhängig gemacht.„

                              Das bedeutet, dass das Thema Befristung einer Arbeitsvertrages (wer unterschreibt wann und wo mit welchem Datum den befristeten Arbeitsvertrag) sehr schwammig ist und viele Grauzonen aufweist. So, pauschal kann also hier kein abschließende Erklärung geliefert werden, denn am Ende entscheiden die Richter und zu vielen Fallkonstellationen gibt es gar keine Urteile, da niemand geklagt hat.
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                                #45
                                Ja wie gesagt Änderungsvertrag wäre eine Möglichkeit, ohne ein Gespräch würde eventuell eine betriebsbedingte Änderungskündigung in betracht kommen. Hierfür wird ein anerkennenswerter Anlass benötigt ( wirtschaftliche Schräglage auf unbestimmte Zeit etc.)dann könnte es sein das der AN dies Änderung billigend hinnehmen muss,. Das Auswahlkriterium richtet sich nach Betriebszugehörigkeit und muss sozial gerechtfertigt sein. Ich kenne wie gesagt keinerlei Betriebs- oder Unternehmensinterna um das zu rechtfertigen, ferner sind wir ab dem Punkt wirklich an der Grenze meines Rechtswissens angelangt. Ich kann also nur darauf verweisen ohne konkret damit Erfahrung zu haben. Auch würde der AN sich wahrscheinlich erst recht (zu Recht) ungerecht behandelt fühlen.

                                Anderweitig verhält sich dass so wie Sunny es bereits beschrieben hat.

                                Betriebsbedingte Änderungskündigung | Arbeit und Arbeitsrecht
                                Zuletzt geändert von Infinitas; 22.11.2015, 16:41.
                                Das letzte Treffen der Generationen in Wien war übrigens BOMBE ! Picards Moralkiste:"Schurken, die ihre Schnurrbärte zwirbeln, sind leicht zu erkennen, aber diejenigen, die sich in gute Taten kleiden, sind hervorragend getarnt."

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