Mmmhh.... stimmt auch wieder. Aber villt ists was anderes.
Ace hat später noch was dazu geschrieben, und das klingt wohl so, das der AN bereits arbeitete, als der Vertrag fertig war. Nach dieser Beschreibung war die Reihenfolge wohl: mündliche Vereinbarung über die Beschäftigung, Arbeitsbeginn, Vertrag schriftlich ausarbeiten und unterschreiben. Dein zitierter Absatz sagt über diesen Fall:
Da müsste man wohl rausfinden, ob der Vertrag tatsächlich vor oder nach dem eigentlichen Arbeitsbeginn aufgesetzt und vom AG unterschrieben dem AN überreicht wurde. Wenn nun nur ein Datum im ganzen Vertrag drin steht (das der Unterzeichnung des AN), welches nach Arbeitsbeginn war, dann ists wohl schwierig zu beweisen, das der Chef schon vor dessen Arbeitsbeginn unterschrieben hat.
Zitat von Ace Azzameen
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Die Annahmeerklärung muss dem Arbeitnehmer vielmehr zugehen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist dies vor Arbeitsaufnahme nicht der Fall, dann wird regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet (in Anlehnung an BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - NZA 2005, 575, vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923).
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