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Wahl des Bundespräsidenten 2012

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  • Chloe
    antwortet
    Fängt ja gut an mit unserem Super-Gauck. Gestern, als es um den Maulkorb für Abweichler ging, war Funkstille beim großen Freiheitskämpfer. Heute fängt er, kaum im Amt, an, dem Verfassungsgericht Vorschriften zu machen.

    Gauck erwartet Ja aus Karlsruhe zum Rettungsschirm - Politik - sueddeutsche.de

    Gauck: Rettungsschirm hat Bestand vor Verfassungsgericht | Inland | Reuters

    Vom Regen in die Traufe, oder wie?

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    Na, was man eben macht wenn sich Gesetze als nicht verfassungskonform herausstellen: Man ändert die Verfassung.

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  • Chloe
    antwortet
    Wie ist das eigentlich in den Fällen weiter verlaufen, in denen ein Bundespräsident die Unterzeichnung verweigert hat, weil er es für verfassungswidrig hielt (von Weizsäcker, Köhler z.B.)?

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  • Achilles
    antwortet
    Zitat von Stargamer Beitrag anzeigen
    Nunja das heraussuchen eines Links der einen sehr speziellen Fall beschreibt der wohl nie eintreten wird und dann zu behaupten man habe ja recht gehabt ist auch nicht unbedingt sachliche Argumentation sondern wirklich eher Wortklauberei.
    Dann schau dir mal bitte genau an, an welcher Stelle und aufgrund welcher pauschalen Behauptung ich mich veranlasst gesehen habe, eine Richtigstellung vorzunehmen. Wenn sich einige dadurch auf den Schlips getreten fühlen, dann kann ich´s nicht ändern. Und was hier so easy als „Wortklauberei“ abgetan wird, darüber gibt es seitenlange Kommentare mit den unterschiedlichsten Interpretationen. Und da brauche ich mir auch keine Links „heraussuchen“, weil sie mir gerade passen, sondern weil sie das Thema betreffen. Mir dann auch noch die Sachlichkeit abzusprechen, ist ein Verdrehen der Tatsachen.

    Und bitte: Es reicht jetzt. Danke.

    Back to topic, please.

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  • Stargamer
    antwortet
    Zitat von Lt.Cmdr.CK Beitrag anzeigen


    Wenn dies dein Stil ist, sachliche Argumente wegzuwischen, dann macht diese Diskussion in der Tat keinen Sinn.

    Und damit back to topic, bitte.
    Nunja das heraussuchen eines Links der einen sehr speziellen Fall beschreibt der wohl nie eintreten wird und dann zu behaupten man habe ja recht gehabt ist auch nicht unbedingt sachliche Argumentation sondern wirklich eher Wortklauberei.

    Das ist so als wenn ich sage wenn ich Lotto gewonnen habe und am selben Tag dann vom Blitz getroffen wurde, dann können Schweine fliegen.

    Kann passieren, aber die Wahrscheinlichkeit das es passieren würde ist sehr sehr gering.

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  • Achilles
    antwortet
    Zitat von Seether Beitrag anzeigen
    Deine Wortklauberei ist wirklich etwas albern hier.


    Wenn dies dein Stil ist, sachliche Argumente wegzuwischen, dann macht diese Diskussion in der Tat keinen Sinn.

    Und damit back to topic, bitte.

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  • Seether
    antwortet
    Cmdr,
    Wenn du in einer deiner Klausuren geschrieben hättest, der BuPrä besässe ein materielles Prüfungsrecht, muss danach eine sehr ausgiebige Erklärung erfolgen, die über das Zitieren irgendwelcher Weblinks hinaus gehst, oder du hast direkt mal Punktabzug wegen Darstellung einer Mindermeinung ohne ausreichende Argumentation.
    Deine Wortklauberei ist wirklich etwas albern hier. Ich habs schon in anderen Threads zu dem Thema geschrieben, und der Grundkonsens, dass der Buprä eben kein materielles Prüfungsrecht ausser im Totalen und bisher nie vorgekommenen Ausnahmefall der Sorte "Ermächtigungsgesetz" hat, ist unangefochten. Du kannst jetzt auf so viele Zusätze wie "nur eingeschränkt" usw beruhen, wie du willst, sicher. ändert aber Null am Grundtenor der Aussage (="Der BuPrä hat nix zu sagen im Gesetgebungsverfahren").

    Ich schlage einfach vor, wir lassen dieses "Ich habe aber das letzte Wort und Recht"-Gerede sein.

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    Zitat von Lt.Cmdr.CK Beitrag anzeigen
    Die pauschale Aussage, ihm stünde kein materielles Prüfungsrecht zu, ist somit nicht zutreffend.
    Ach herrje, woran sich Leute aufhängen können.

    Es scheint aber doch auf alle Fälle ein gewisser Grundkonsens zu bestehen, dass das materielle Prüfungsrecht des BuPrä (stark) eingeschränkt ist. Der Präsident bzw. das Präsidialamt haben auch gar nicht die Kapazität jedes einzelne Gesetz einer stichhaltigen Überprüfung zu unterziehen. Entgegen der landläufigen Meinung wird im Bundestag eben sehr wohl gearbeitet und eine Menge Gesetze produziert.
    Der Präsident ist da sozusagen nur die "erste Verteidigungslinie" oder der "erste Filter", der schonmal den groben Schwachsinn raussortiert. Die Feinarbeit macht das BVerfG.

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  • Achilles
    antwortet
    Zitat von Seether Beitrag anzeigen
    b) offensichtlich und eklatant!! gegen das Grundgesetz verstösst (Bsp: "Angela Merkel wird Königin von Deutschland auf Lebenszeit" oder so).
    Richtig. Und genau das ist seine materielle Prüfungskompetenz.

    Bezüglich eines solchen Prüfungsrechts werden verschiedene Ansichten vertreten. Insgesamt ist aber festzuhalten, dass die überwiegende Meinung eine solche Prüfungskompetenz wenigstens in den Fällen zugesteht, in denen ein Verfassungsverstoß offensichtlich ist.
    Bundespräsident (Deutschland) ? Wikipedia

    Die pauschale Aussage, ihm stünde kein materielles Prüfungsrecht zu, ist somit nicht zutreffend.

    Ich stimme dir aber dahingehend zu, dass es müßig ist, diese Frage zielführend ausdiskutieren zu wollen. Worüber sich nicht einmal Staats- und Verfassungsrechtler einig sind, werden wir hier wohl auch nicht abschließend klären können.

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  • Seether
    antwortet
    Zitat von Lt.Cmdr.CK Beitrag anzeigen
    Ich würde den Unterschied dahingehend interpretieren, dass das formelle Prüfungsrecht auf die Frage abstellt, ob ein Gesetz verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Mit anderen Worten: Ob das Gesetzgebungsverfahren korrekt war.
    Richtig.

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  • Achilles
    antwortet
    Zitat von Dannyboy Beitrag anzeigen
    Irrelevant, da in diesem Kontext kein unbestreitbarer Verfassungsverstoß vorliegt.
    Dennoch war deine Aussage in dieser pauschalen Form nicht ganz korrekt, darauf wollte ich hinweisen.

    Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
    Das ist ja etwas anderes als der Fall des unbestreitbaren Verfassungsverstoßes.
    Ich würde den Unterschied dahingehend interpretieren, dass das formelle Prüfungsrecht auf die Frage abstellt, ob ein Gesetz verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Mit anderen Worten: Ob das Gesetzgebungsverfahren korrekt war.

    Der Verfassungsverstoß, den du ansprichst, kann auch materieller Art sein, beispielsweise beim Verstoß gegen Grundrechte.

    Über diesen trockenen Stoff musste ich seinerzeit im Staatsrecht ´ne ganze Klausur pinnen, da graut´s mir heute noch…

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  • Seether
    antwortet
    Zitat von Lt.Cmdr.CK Beitrag anzeigen
    Doch, darf er.


    [/url]
    Nein, darf er immernoch nicht.

    Der BuPrä hat laut herrschender Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die Schnauze zu halten und so lange brav jedes Gesetz zu unterschreiben, das eben nicht
    a) formale Fehler aufweist oder
    b) offensichtlich und eklatant!! gegen das Grundgesetz verstösst (Bsp: "Angela Merkel wird Königin von Deutschland auf Lebenszeit" oder so).

    --> Er hat eben KEIN materielles Prüfungsrecht!

    Der von dir zitierte Part deutet das auch richtig an, aber stellt auch keinen Widerspruch zu Dannyboys sehr absoluter Aussage dar:

    Der BuPrä ist machtlos im normalen parlamentarischen Verfahren und das will das Bundesverfassungsgericht auch gar nicht anders verstanden wissen.

    Ich hoffe, damit wäre dieses leidige Thema nun auch ein für alle Mal geklärt.
    Zuletzt geändert von Seether; 24.03.2012, 13:28.

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  • Tibo
    antwortet
    Aber was meint:
    unstreitige formelle Prüfungsrecht
    ?
    Das ist ja etwas anderes als der Fall des unbestreitbaren Verfassungsverstoßes.

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  • Dannyboy
    antwortet
    Irrelevant, da in diesem Kontext kein unbestreitbarer Verfassungsverstoß vorliegt.

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  • Achilles
    antwortet
    Zitat von Dannyboy Beitrag anzeigen
    Er darf auch gar nicht anders.
    Doch, darf er.

    (...) Der BPräs hat das unstreitige formelle Prüfungsrecht. Wenn aber offensichtlich, nahezu unstreitbar, inhaltlich gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen wird, steht dem BPräs auch ein materielles Prüfungsrecht zu und er kann deswegen seine Unterschrift verweigern. (...)
    Quelle: Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten | Jurakopf

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