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Der Account ist dann gesperrt. Das ist, wie Matze schon geschrieben hat, der Fall, wenn der User das Forum verlassen möchte und sich im Rahmen dessen auf eigenen Wunsch sperren lässt.
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D. h. mit diesen Account könnte der Inhaber weiterschreiben oder ist dieser auch gesperrt?
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Zitat von Cavit Beitrag anzeigen
Ich vermute mal, das solche User das Forum einvernehmlich verlassen haben.
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Zitat von Rommie's Greatest Fan Beitrag anzeigenWenn bei jemanden "Forum verlassen" unter dem Benutzernamen steht, was bedeutet das genau?
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Wenn bei jemanden "Forum verlassen" unter dem Benutzernamen steht, was bedeutet das genau?
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Zitat von Infinitas Beitrag anzeigenNaja in den genannten Beispielen ist das schon etwas mehr als das die Nachbarn etwas zu tratschen haben, das sind Informationen welche die Öffentlichkeit nichts angehen.
Zitat von InfinitasAllerdings schließt die Schwedische Methode zumindest aus, dass irgendjemand Gehalt-technisch benachteiligt wird.
Zitat von InfinitasJa im weitesten Sinne wäre es so.
Zitat von InfinitasDie eigentliche Information beziehe ich jedoch von diversen bewährten Websites oder aus Sachbüchern und Zeitschriften, somit bin ich nicht der Schöpfer der Information ich trage sie lediglich für das SFF sowie dessen Nutzern und Lesern zusammen.
Sieht man ja häufig in Zeitungen, "die Zeitung X berichtete am Montag" usw. Die bloße Tatsache, dass es z. B. Sturmschäden an den Häusern gegeben hat, ist frei und deshalb eine Auflistung der Sturmschäden ebenfalls. Was nicht frei wäre, ist ein Buch mit einer statistischen Aufstellung über Sturmschäden.
Aus dem dürftest du meines Erachtens dann aber wieder zitieren, wobei das Zitatrecht in unterschiedlichen Rechtskreisen anders ausgelegt wird.
Du bist in dem Sinne also nicht "Schöpfer" der Informationen, sondern nur Schöpfer der Darstellung derselben. Wobei hier keine philosophische Diskussion notwendig ist.
Auch viele wissenschaftliche, journalistische oder enzyklopädische Arbeiten bestehen ja im Wesentlichen nur darin, bekannte Informationen zusammenzutragen und neu anzuordnen. Die Wikipedia wäre ja in heutiger Form unmöglich, wenn die Informationen selbst geschützt wären.
Zitat von InfinitasWie gesagt ein Forenbetreiber kann versuchen das UrhG sowie die Schöpfungshöhe für sich nutzbar zu machen. Die Forenregeln hier sehen dafür § 14 vor.
Bei Postings ist es relativ unproblematisch, zudem sich dann einiges aus Zitaten rekonstruieren lässt und die kann man ja nicht verbieten.
Zitat von InfinitasDas Gesetze von Normalos ( wie du und ich ) oft nicht verstanden werden ist ja nicht nur beim DSGVO so. Deshalb habe ich hinsichtlich des DSVGO auch einige Links gepostet die diese Richtlinie etwas verständlicher machen.
Allerdings meine ich, dass es hier auch Aufgabe des Gesetzgebers ist, entsprechende Gesetze zu verabschieden.
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Zitat von avatax Beitrag anzeigen
Guter Gedanke. Ich habe letztens wieder meinen hochgerechneten Rentenbescheid bekommen. Da könntest du einfach nur heulen.
Leben kann ich davon später mal nicht. Und dann wird man noch so nett darauf hingewiesen man solle doch zusätzlich privat vorsorgen.
Ich denke ( ohne große Revolutionsgedanken zu hegen ) das die Private Altersvorsorge ebenso gescheitert ist, schon alleine aus dem Grunde das der Lebensabend deckend durch einen Gesetzlichen Regulator finanziert werden sollte.
alleine schon der Finanzierungsplan was an Versicherungen zu Sicherheit führt ist der Wahnsinn:
neben den regulären zusätzlichen Versicherungen KfZ, private Haftpflicht und Hausrat müsste man heutzutage noch eine umfassende Rechtsschutzversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Zusätzlich kommt noch eine Zahnzusatzversicherung. - Was bleibt den dann noch für die Private Altersvorsorge ?
Natürlich kann man auch noch seinen eigenen Tod versichern (was eine Option ist).
Ich fang da gar nicht erst an Hochzurechnen was eine echte Berufsunfähigkeitsversicherung in meinem Gewerbe kostet
Gut bleiben wir mal bei einer privaten Altersvorsorge
https://www.verbraucherzentrale.de/w...vorsorge-13896
Verbraucherzentralen listen derzeit folgende Modelle:- Kapital-Lebensversicherung
- private Rentenversicherung
- und natürlich "tada" : eine Found gebundene Lebens- und Rentenversicherung
Mein eigener ( wohlgemerkt unabhängiger) Versicherungsberater rät mir zu keinem dieser Modelle. Meine ehemalige Hausbank hingegen rät weiterhin zur privaten Rentenversicherung. Angeblich gibts noch betriebliche Altersvorsorge für das Gastgewerbe ( der DEHOGA) die aber derzeit neu verhandelt wird.
.
Was mich besonders wütend macht ist allerdings die Tatsache, dass es tatsächlich Menschen gibt die ihr leben Lang relativ gut situiert gearbeitet haben und am ende des Tages rein garnichts davon haben. ( aber die sterben ja weg, ne ! ).
So nun ab zur LandtagswahlZuletzt geändert von Infinitas; 14.10.2018, 14:10.
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Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen
PS: Langsam hege ich eh den Gedanken Österreicher zu werden, da es dort ja ein funktionierendes Rentensystem geben soll.
Leben kann ich davon später mal nicht. Und dann wird man noch so nett darauf hingewiesen man solle doch zusätzlich privat vorsorgen.
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Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigen
In letzter Konsequenz haben wir hier die Wahl zwischen Zensur (die Information und deren Verbreitung staatlich einschränken, das erfüllt die Definition des Wortes!) und der Tatsache, dass einige Nachbarn was zu tratschen haben.
Das ist eine rein kulturelle Sache. In Schweden weiß jeder, wie viel du verdienst, da läuft es einem schon kalt den Rücken runter. In den USA werden Polizeifotos usw. veröffentlicht.
Ich würde es auch nicht toll finden, wenn solche Informationen über micht verbreitet werden.
Das es eine rein kulturelle Sache ist stimmt , über Geld sprich man allerdings hierzulande nicht. Ich denke auch nicht das mein Realverdienst irgendjemand etwas angeht. Allerdings schließt die Schwedische Methode zumindest aus, dass irgendjemand Gehalt-technisch benachteiligt wird.
Ich denke keiner fände es toll wenn solche Infos über einen verbreitet werden.
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenMan hätte damit eine zwei Klassen Informationsgesellschaft. Die einen, die an solche "verbotenen Bücher" herankommen und der ganze Rest.
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenDas würde den Wert der Information z. B. einer Wirtschaftsauskunftei oder eines Einwohnermeldeamtes sicherlich erhöhen.
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenWenn man also auf diesem Gebiet nicht voraussetzt, dass der Bürger sich selbst informiert und weiß, welche Auswirkungen sein Handeln hat, warum sollte man das auf einem anderen Gebiet tun?
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenMan könnte ja analog argumentieren, dass man nicht gewarnt wurde, dass die Verbreitung der Daten im Internet möglicherweise nicht mehr eingeschränkt werden kann.
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenSoweit, so gut, das war aber noch nicht das Ende meiner Argumentation.
Wenn es also in diesem Fall (Rücktritt gemäß § 42 UrhG) die Tatsache, dass die Verbreitung des Buches über Antiquariate, Privatpersonen oder den Buchhandel nicht mehr eingeschränkt werden kann, keine Hinderung für die Einstellung der Verbreitung für die Verlage darstellt, wieso sollte im Fall des Internets dann irgendwelche Cache-Kopien, Archive oder lokale Speicherungen usw. ein Hindernis darstellen?
Wieso darf dann der User nicht aus Datenschutzgründen seine Postings zurückrufen?
Man könnte hier eventuell mit dem Analogieverbot argumentieren, aber dem könnte man entgegenhalten, dass hier nur das selbe abstrakte Prinzip in Kraft tritt oder das man eben eine ähnliche Abwägung zu treffen hat.
Einziger Punkt könnte sein, dass man die Postings unter einem Nicknamen eh nicht mehr einer realen Person zuordnen kann.
Das nächste wäre wie gesagt die Schöpfungshöhe weswegen ein post gelöscht wird.
Gut okay – Wenn ich nun ein Thema über ein Sci Fi Episode erstelle und diese Themen nach einem Bestimmten von mir entwickelten Informationsprinzip aufstelle, so könnte das eventuell eine gewisse Schöpfungshöhe haben. Die eigentliche Information beziehe ich jedoch von diversen bewährten Websites oder aus Sachbüchern und Zeitschriften, somit bin ich nicht der Schöpfer der Information ich trage sie lediglich für das SFF sowie dessen Nutzern und Lesern zusammen.
Schwer wird’s bei nem Fanfictionautor oder dem Entwickler eines Internt RPGs das in einem Forum gespielt wird. Hier könnte es tatsächlich schöpferisches Konfliktpotential geben. Ich denke aber da der Autor das kostenfrei zur Verfügung gestellt hat, wird auch das relativ aussichtslos. Im Falle eines Alleinanspruches des Forums oder der Website wirds jedoch ein wenig komplizierter.
Andere Postings hätten weder eine Datenschutzrechtliche- noch eine Schöpferische Relevanz. In den vorangegangenen Gerichtsverfahren wird eben eher danach unterschieden. Auch wird danach entschieden in wie weit eine Löschung Zumutbar ist. Sollte jedoch eine der oben genannten Posts ( Datenschutz und Schöpfungshöhe) in Betracht kommen so spricht die Rechtslage eindeutig für den (ex)Nutzer. Auch dann, wenn er diese Information selbst ins Forum gesetzt hat. Die Zeitliche Begrenzung im Gegensatz zu den Forenregeln bestimmt in diesem Falle der Nutzer. Wie gesagt ein Forenbetreiber kann versuchen das UrhG sowie die Schöpfungshöhe für sich nutzbar zu machen. Die Forenregeln hier sehen dafür § 14 vor.
§14 Löschen von Beiträgen und Themen
Beim SciFi-Forum.de handelt es sich um ein Diskussionsforum. Diese Webseite ist nach § 4 II 1 UrhG ein Sammelwerk, dessen Elemente systematich und methodisch angeordnet und einzeln, sowie mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.
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Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenIch werde jetzt auch kein Studium dafür nachholen.
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenMeines Erachtens ist man hier weit über das Ziel hinausgeschoßen. Hier hatte der Gesetzgeber sicherlich professionelle Agenturen, Verlage usw. im Auge, aber nicht die normalen Bürger.
Im Internet sind ja auch Vorwürfe des Lobbismus oder das die Publikation durch den Bürger im Netz unangenehm sein könnte (konkurrenz für Verlage und Nachrichtenagenturen etwa) aufgetaucht, das ist natürlich reine Spekulation, woran ich mich nicht beteiligen möchte.
Aber ist das vielleicht die Konsequenz, wenn man Gesetze hat, die der Normalo nicht mehr versteht?
P.S.: Die Links sehe ich mir noch mal an.
Das Gesetze von Normalos ( wie du und ich ) oft nicht verstanden werden ist ja nicht nur beim DSGVO so. Deshalb habe ich hinsichtlich des DSVGO auch einige Links gepostet die diese Richtlinie etwas verständlicher machen.
PS: Langsam hege ich eh den Gedanken Österreicher zu werden, da es dort ja ein funktionierendes Rentensystem geben soll.
Zuletzt geändert von Infinitas; 14.10.2018, 00:52.
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Zitat von Infinitas Beitrag anzeigenUff, das wird ein langer Post und ich hoffe ich kann alles ausreichend beantworten
Zitat von InfinitasAlleine schon die Möglichkeit, dass sich sein möglicherweise verhasster Nachbar daran ergötzen könnte, ist in dem Falle sicherlich für Ihn nicht wünschenswert.
Das ist eine rein kulturelle Sache. In Schweden weiß jeder, wie viel du verdienst, da läuft es einem schon kalt den Rücken runter. In den USA werden Polizeifotos usw. veröffentlicht.
Ich würde es auch nicht toll finden, wenn solche Informationen über micht verbreitet werden.
Zitat von Infinitasdas "Buch" wäre auch weiterhin auffindbar, nur ist es dann wesentlich schwerer es zu finden.
Das würde den Wert der Information z. B. einer Wirtschaftsauskunftei oder eines Einwohnermeldeamtes sicherlich erhöhen.
Zitat von InfinitasJa allerdings sollte Ernährung nicht reguliert werden, wobei ich auch aus Beruflicher Sicht manchen Lebensmittelkonzernen kritisch gegenüber stehe.
Man könnte ja analog argumentieren, dass man nicht gewarnt wurde, dass die Verbreitung der Daten im Internet möglicherweise nicht mehr eingeschränkt werden kann.
Zitat von InfinitasAllerdings könnte man es versuchen, da dein Einwand logisch ist.
Wenn es also in diesem Fall (Rücktritt gemäß § 42 UrhG) die Tatsache, dass die Verbreitung des Buches über Antiquariate, Privatpersonen oder den Buchhandel nicht mehr eingeschränkt werden kann, keine Hinderung für die Einstellung der Verbreitung für die Verlage darstellt, wieso sollte im Fall des Internets dann irgendwelche Cache-Kopien, Archive oder lokale Speicherungen usw. ein Hindernis darstellen?
Wieso darf dann der User nicht aus Datenschutzgründen seine Postings zurückrufen?
Man könnte hier eventuell mit dem Analogieverbot argumentieren, aber dem könnte man entgegenhalten, dass hier nur das selbe abstrakte Prinzip in Kraft tritt oder das man eben eine ähnliche Abwägung zu treffen hat.
Einziger Punkt könnte sein, dass man die Postings unter einem Nicknamen eh nicht mehr einer realen Person zuordnen kann.
Zitat von InfinitasDer Laie sollte sich meiner Meinung nach jedoch bevor er sich längere Zeit damit befasst einige Simple Erklärbärviedeos ansehen. - Da sie die Kernthemen des DSGVO in einer einfachen, bildlichen Methode erfassen und erklären. (solche sind ebenso in den Suchergebnissen Vorhanden).
Meines Erachtens ist man hier weit über das Ziel hinausgeschoßen. Hier hatte der Gesetzgeber sicherlich professionelle Agenturen, Verlage usw. im Auge, aber nicht die normalen Bürger.
Im Internet sind ja auch Vorwürfe des Lobbismus oder das die Publikation durch den Bürger im Netz unangenehm sein könnte (konkurrenz für Verlage und Nachrichtenagenturen etwa) aufgetaucht, das ist natürlich reine Spekulation, woran ich mich nicht beteiligen möchte.
Aber ist das vielleicht die Konsequenz, wenn man Gesetze hat, die der Normalo nicht mehr versteht?
P.S.: Die Links sehe ich mir noch mal an.
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Uff, das wird ein langer Post und ich hoffe ich kann alles ausreichend beantwortenZitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigen
Ich halte das Urteil auch für diskussionswürdig.
So kann es auch sein das ein Arbeitgeber bei bestimmten Informationen einen potenziellen Mitarbeiter nicht einstellt. ( Krankheit, Gewerkschaftzugehörigkeit ) die ebenso eventuell im Internet ( auch mit hilfe von Suchmaschinen ) abrufbar sind. Es gibt mit dieser Art von Information auch genügen Vorstellungen von krimineller Energie, um Menschen zu schaden. Das Internet ist ja hierfür nahezu prädestiniert.
Ich bin auch der Ansicht, dass Dinge wie eine Zwangsversteigerung keine Namentliche Erwähnung auf einer Zeitungswebseite haben sollten, schon gar nicht wen dieser Zustand so lange andauert.
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenDer eigentliche Artikel bleibt ja online. Das ist ungefähr genauso als ob man ein Buch verbieten wollte (aus meinetwegen nachvollziehbaren Gründen), sich dann aber nicht traut, es wirklich zu verbieten und stattdessen den Befehl gibt, das Buch aus sämtlichen Bibliotheks- und Händlerkatalogen zu streichen.
Das Buch ist dann immer noch da, aber man muss eben genau wissen, was man suchen will, um es zu finden.
Halte ich aus zwei Gründen für problematisch. Erstens erschüttert es das Vertrauen in den Katalog (wenn Buch X fehlt, welche geheimen Bücher gibt es dann wohl noch?) und zweitens schafft es das eigentliche Problem nicht aus der Welt. Das Problem ist ja, wie eine Gesellschaft mit Daten umgeht, wenn prinzipiell alles auffindbar ist.
Dadurch, dass der Leser den falschen Eindruck gewinnen könnte, der Katalog ist vollständig oder erfasst zumindest alle "größeren" Veröffentlichungen, ist sogar eine Form der Lüge, falls er nicht darauf hingewiesen wird, dass aus rechtlichen Gründen Informationen fehlen. Der Hinweis wiederum macht neugierig und verschärft das Problem.
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenWer entscheindet denn darüber? Nicht die Leute, die das Internet aus der Praxis kennen, sondern zumeist Richter, die eventuell nur einen oberflächlichen Blick drauf geworfen haben. Ich gehe nicht davon aus, dass dabei immer ein Urteil rauskommt, dass uns sinnvoll erscheint.
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenDas wäre das "Prinzip Holschuld".
Wie man aber an Diskussionen über z. B. Lebensmittelampeln sieht, ist dieses Prinzip nicht unumstritten. Den Bürger wird nicht immer zugetraut, sich korrekt zu informieren.
Ja allerdings sollte Ernährung nicht reguliert werden, wobei ich auch aus Beruflicher Sicht manchen Lebensmittelkonzernen kritisch gegenüber stehe. Die Lebensmittelampel ist aber ein vereinfachtes Prinzip, welches halt der Fehlernährung entgegenwirken soll (mit mäßigem Erfolg) und somit noch kein grundlegender gesetzlicher Regulator. Aber gut bleiben wir mal bei Lebensmitteln, da das mein Spezialgebiet ist. - Für mich hingegen gibt es kennzeichnungspflichtige Inhaltsstoffe (Allergene etc. ) die in dieser Form keinen Spielraum für eine Nichtkennzeichnung zulassen. Sollte sich herausstellen das ein Gast auf eine Allergie hingewiesen hat, das kennzeichnungspflichtige Allergen (allgemeingültig) auf der einer Speisekarte (abgesehen von bestimmten Ausnahmeregelungen) nicht gekennzeichnet wurde und ihm im Rückschluss dadurch ein nachweisbarer gesundheitlicher Schaden entstanden ist, so könnte die Geschichte wirklich teuer werden. Ob das nun geschult wurde oder nicht, ob ich ich mich darüber informiert habe oder nicht würde hierbei rechtlich so gut wie keine Rolle spielen.
Das Datenschutzgesetz räumt eben auch Spielräume über die persönliche Verbreitung eigener Daten ein. Diese Warnhinweise finden sich auf anderem Wege in einer Einverständniserklärung eines Unternehmens wieder. Holschuld ist nach diesem Prinzip dann leider fast alles (auch die StVO). Denn Unwissenheit schützt ja bekannter Weise, rechtlich vor Strafe nicht.
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenSoweit darin Argumente, Überzeugungen usw. zum Ausdruck kommen, die man nicht mehr vertritt... Sofern ich das richtig verstehe, ist der Zweck des Paragraphen ja, dass ein Autor nicht mehr mit Positionen in Verbindung gebraucht werden möchte, die er nicht mehr vertritt. Wenn jemand z. B. Mitglied einer Sekte war und diese verlassen hat, dann darf er die Verwendung seiner Texte für die Missionierung oder Schulung der Mitglieder widerrufen, weil das sonst seinem Gewissen entgegen sein könnte. (Weil er jetzt in einer anderen Gemeinschaft ist, die Gottes einzige wahre Wahrheit vertritt und es eine Sünde wäre, den Irrtum weiter zu verbreiten, zum Beispiel.)
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenMan kann zumindest die reichhaltigeren Forenbeiträge durchaus als eine Art "Aufsatz" oder "Essay" betrachten. Das war aber nicht mein Argument. Mein Argument war: Wenn § 42 UrhG vorsicht, dass man von einem veröffentlichten Werk zurücktreten kann, dann stellt sich die Frage, wieso das bei Online-Veröffentlichungen nicht auch gelten sollte.
Der Staat wird in diesem Falle ja auch nicht hingehen und die schon verkauften Exemplare des Buches (oder eben des Tonträgers oder der Zeitschrift) wieder einsammeln. Die Gedanken sind sozusagen in der Welt und können daher nicht mehr gestoppt werden. Trotzdem hat der Gesetzgeber hier jedoch eine Art Entscheidungsgewalt für den Urheber schaffen wollen, die natürlich im Fall eines Forenbeitrags auch berücksichtigt werden müsste. In beiden Fällen würde es nur darum gehen, dass der Inhaber des Nutzungsrechts das Werk nicht weiterhin verlegt. Antiquarisch wäre das Werk weiterhin zu beziehen. Wieso soll etwas analoges nicht im Internet gelten?
Die Schöpfungshöhe könnte da tatsächlich die Hintertür sein.
Internet ABC – Urheberrecht für Lehrkräfte
In einem Internetforum habe ich dahingehend wie gesagt keinerlei Präzedenzfall (§42). Allerdings könnte man es versuchen, da dein Einwand logisch ist.
@Moderation; Ach ja sollte ich mal einen emotionsgeladenen Post über Thema XY getippt haben in dem Verschwörungstheorien auftauchen bitte ich um Löschung. Ich mache keine Reichsburger und stelle höchstens Hamburger her.@all Das Wort Reichsburger, ist übrigens Urheberrechtlich geschützt
und darf von keinem Unternehmen verwendet werden, außer mit meiner Erlaubnis. Sollte ich also irgendwo einen Reichsburger auf einer Speisekarte finden ( außer es ist meine eigene) gibts ärger
. ....
Speziell zu Büchern : Direktes PDF Urheberrecht für Buchwissenschaftler von Dr.Wolfgang Lent
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenAlso keine Warnung vor dem Einloggen ins Netz, sondern Schulungen?
Ja zumindest ist das die aktuelle gängige Praxis, das geht im Internet über you tube oder über Unternehmen die solche Schulungen anbieten. Letztere bieten auch kostenfreie Webinare über das DSGVO als Mitarbeiterschulung an. Hierbei steht auch teilweise die Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten in einem Unternehmen im Vordergrund. Natürlich werden solche Webinare auch kostenfrei angeboten, um auf eigene Produkte aufmerksam zu machen. Hinsichtlich des eigentlichen Informationsgehalts spielt das jedoch eine untergeordnete Rolle.
Suchergebnisse DSGVO You Tube
Aus diesem Grunde werde ich jedoch lediglich die Suchergebnisse auf you tube verlinken und kein bestimmtes Video empfehlen.
Der Laie sollte sich meiner Meinung nach jedoch bevor er sich längere Zeit damit befasst einige Simple Erklärbärviedeos ansehen. - Da sie die Kernthemen des DSGVO in einer einfachen, bildlichen Methode erfassen und erklären. (solche sind ebenso in den Suchergebnissen Vorhanden).
Diese Möglichkeit gibt es natürlich auch auf Facebook oder in Verbindung mit einer regulären Suchmaschine und Browser in Form von Web-Artikeln. Eine praktische und verständliche Übersicht bietet z. B. folgender Link:
DSGVO in einfachen Worten
Zuletzt geändert von Infinitas; 07.10.2018, 19:15.
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Zitat von Infinitas Beitrag anzeigenSondern stellt doch lediglich klar, dass auch ein Suchmaschinenanbieter für persönliche Daten verantwortliche ist und diesen Umstand auch nicht alleine auf andere Websites abwälzen kann, da Google ja selbst Daten sammelt. Das Urteil ist Umstritten, die verlegende Zeitung wurde übrigens nicht dazu "verknackt" den über ihn verfassten Artikel von ihrer Website zu entfernen.
Der eigentliche Artikel bleibt ja online. Das ist ungefähr genauso als ob man ein Buch verbieten wollte (aus meinetwegen nachvollziehbaren Gründen), sich dann aber nicht traut, es wirklich zu verbieten und stattdessen den Befehl gibt, das Buch aus sämtlichen Bibliotheks- und Händlerkatalogen zu streichen.
Das Buch ist dann immer noch da, aber man muss eben genau wissen, was man suchen will, um es zu finden.
Halte ich aus zwei Gründen für problematisch. Erstens erschüttert es das Vertrauen in den Katalog (wenn Buch X fehlt, welche geheimen Bücher gibt es dann wohl noch?) und zweitens schafft es das eigentliche Problem nicht aus der Welt. Das Problem ist ja, wie eine Gesellschaft mit Daten umgeht, wenn prinzipiell alles auffindbar ist.
Dadurch, dass der Leser den falschen Eindruck gewinnen könnte, der Katalog ist vollständig oder erfasst zumindest alle "größeren" Veröffentlichungen, ist sogar eine Form der Lüge, falls er nicht darauf hingewiesen wird, dass aus rechtlichen Gründen Informationen fehlen. Der Hinweis wiederum macht neugierig und verschärft das Problem.
Zitat von InfinitasJa zunächst ist das allgemein gesehen schon richtig was du schreibst, allerdings ist das schon sehr stark vom Fall abhängig wie Recht ausgelegt und/oder angewandt wird.
Zitat von InfinitasIch drücke es mal so aus: Das Internet oder die öffentlichen Medien bieten Laien die Möglichkeit sich ausreichend darüber zu informieren. Deshalb ist auch die Warnung nicht zwingend Notwendig, da als mündiger Mensch auch selbst Verantwortung übernommen werden kann und natürlich auch übernommen werden soll.
Wie man aber an Diskussionen über z. B. Lebensmittelampeln sieht, ist dieses Prinzip nicht unumstritten. Den Bürger wird nicht immer zugetraut, sich korrekt zu informieren.
Zitat von InfinitasHierbei wird das Wort Werk verwendet das bereits eine geistige Schöpfungshöhe voraussetzt, allerdings können sich Überzeugungen wandeln. § 42 tritt also dann in kraft, wenn die im Werk abgebildeten Meinungen, Argumente, Thesen nicht mehr den persönlichen Überzeugungen des Urhebers entsprechen.
Man kann zumindest die reichhaltigeren Forenbeiträge durchaus als eine Art "Aufsatz" oder "Essay" betrachten. Das war aber nicht mein Argument. Mein Argument war: Wenn § 42 UrhG vorsicht, dass man von einem veröffentlichten Werk zurücktreten kann, dann stellt sich die Frage, wieso das bei Online-Veröffentlichungen nicht auch gelten sollte.
Der Staat wird in diesem Falle ja auch nicht hingehen und die schon verkauften Exemplare des Buches (oder eben des Tonträgers oder der Zeitschrift) wieder einsammeln. Die Gedanken sind sozusagen in der Welt und können daher nicht mehr gestoppt werden. Trotzdem hat der Gesetzgeber hier jedoch eine Art Entscheidungsgewalt für den Urheber schaffen wollen, die natürlich im Fall eines Forenbeitrags auch berücksichtigt werden müsste. In beiden Fällen würde es nur darum gehen, dass der Inhaber des Nutzungsrechts das Werk nicht weiterhin verlegt. Antiquarisch wäre das Werk weiterhin zu beziehen. Wieso soll etwas analoges nicht im Internet gelten?
Die Schöpfungshöhe könnte da tatsächlich die Hintertür sein.
Zitat von InfinitasJa das DSGVO ist für den Laien schwierig zu durchschauen, auch deshalb gibt es dafür Schulungen.
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Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigen
Ich kann das faktische Argument schon nachvollziehen, aber ein Fakt hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Gültigkeit einer Norm.
Ich erinnere hier an das erste populäre Urteil über das "Recht auf Vergessen". Dort wurde Google auch verpflichtet, Suchergebnisse von einer bestimmten Person aus dem Index zu entfernen. Natürlich entfernt das die Suchergebnisse selbst nicht aus dem Netz und andere Suchmaschinen und vergleichbare Dienste können die Einträge immer noch (theoretisch) finden. Dennoch hat das Gericht so entschieden.
Hier war die "Verhältnismäßigkeit" offenbar kein Argument und ich sehe einfach nicht, wieso die Verhältnismäßigkeit jetzt plötzlich ein gültiges Argument werden kann.
Google unterliegt Datenschutzrichtlinie
Das Gericht befand nun, wenn Google "das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichten Informationen durchforstet, 'erhebt' der Suchmaschinenbetreiber personenbezogene Daten, die er dann mit seinen Indexierprogrammen 'ausliest', 'speichert' und 'organisiert', auf seinen Servern 'aufbewahrt' und gegebenenfalls in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer 'weitergibt' und diesen 'bereitstellt'". Alle diese Vorgänge seien in der Datenschutzrichtlinie ausdrücklich genannt. Deshalb seien sie als "Verarbeitung" einzustufen. Dabei komme es nicht darauf an, ob Google zwischen anderen Informationen und personenbezogenen Daten unterscheidet.
Daran ändere auch nichts, dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind und von der Suchmaschine nicht verändert würden, meinen die Richter. Auch sei es unerheblich, wenn die personenbezogenen Informationen auf der von Google verlinkten Website verbleiben und sie dort rechtmäßig veröffentlicht wurden.
Wenn Webseitenbetreiber keine Ausschlussprotokolle wie "robot.txt" oder Codes wie "noindex" oder "noarchive" verwenden, bedeute das nicht, dass ein Suchmaschinenbetreiber von der Verantwortung für seine Verarbeitung personenbezogener Daten befreit ist, entschied der EuGH weiter.
URTEIL DES GERICHTSHOFS vom 13. Mai 2014 (InfoCURIA)
Quelle:https://www.heise.de/newsticker/meld...n-2188014.html
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenEs ist auch prüfbar unmöglich ein Suchergebnis dadurch unauffindbar zu machen, dass dieses Ergebnis aus dem Index der Suchmaschine entfernt wird, aber genau das bewirkt das "Recht auf Vergessen".
Ob man das persönlich für absurd hält spielt ja keine Rolle. Es gab und gibt viele Gesetze, die von einigen oder sogar der Mehrheit der Bürger als absurd angesehen werden, die rechtliche Gültigkeit berührt das nicht.
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenDas wäre vielleicht wirklich ein Argument. Man hat sozusagen das Risiko durch Nutzung des Internets stillschweigend auf sich genommen. Diese Argumentation würde konsequenterweise dazu führen, dass man bei jedem Einwählen ins Netz eine Art Warnugn bekomme müsste "Warnung! Nach Veröffentlichung von Daten im Netz kann es sein, dass Sie diese Daten nicht mehr in Ihrer Verbreitung kontrollieren können", aber sie scheint erst mal nicht offensichtlich abzulehnen.
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenMein Problem damit ist aber: Es gibt den § 42 Urheberrechtsgesetz, das einen Rücktritt vom Werk vorsieht. Das stelle ich mir bei einem schon veröffentlichten Buch auch sehr schwer vor.
Die Nichtausübung der Nutzungsrechte durch den Rechteinhaber (§ 41 UrhG)
Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung ( der von dir aufgeführte § 42 UrhG)
und das Rückrufrecht wegen Unzumutbarkeit ( § 34 UrhG )
Hierbei wird das Wort Werk verwendet das bereits eine geistige Schöpfungshöhe voraussetzt, allerdings können sich Überzeugungen wandeln. § 42 tritt also dann in kraft, wenn die im Werk abgebildeten Meinungen, Argumente, Thesen nicht mehr den persönlichen Überzeugungen des Urhebers entsprechen.
Ob das bei einem Posting in einem Internetforum zum Tragen kommen kann, weiß ich ehrlich gesagt nicht, da es auch hierfür keinen Präzedenzfall gibt. Ich denke mal diese Regelung bezieht sich überwiegend auf Musikkünstler oder Autoren die in ihren Texten eine bestimmte politische oder religiöse Sparte eingehen und nach einiger Zeit ihre Meinung und eventuell auch ihre Weltsicht geändert haben. Schwierig ist das sicherlich allemal da dann auch die vorher genannten Aspekte nachgewiesen werden müssten.
Quelle:https://www.juraforum.de/lexikon/rue...t-urheberrecht
Zitat von DragoMuseveni Beitrag anzeigenVielleicht sehe ich mir das mal an. Klar scheint mir aber zu sein, dass das Ganze für einen einfachen Bürger sehr schwer zu durchschauen ist.
Der Gesetzgeber hatte klar nicht den einfachen Bürger im Blick gehabt, sondern große Konzerne, Medienhäuser oder Verlage, nicht gewöhnliche "Internauten".
Das DSGVO betrifft auch viele mittelständische Unternehmen, wobei ich auch den Eindruck habe das größere Firmen und Verlagsgruppen im Vordergrund stehen.Zuletzt geändert von Infinitas; 05.10.2018, 12:02.
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