Zitat von himura_kenshin
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Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2008 hat der Gesetzgeber das bisherige Waffengesetz unter anderem auch bezüglich Messer ergänzt und verschärft.
Unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG bezüglich Messer fallen:
Hieb- und Stoßwaffen:
Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die Ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.
Hieb- und Stoßwaffen sind:
- Zweischneidige Messer (z. B. Dolche),
- Kampfmesser,
- Einhandmesser (Klingenlänge unbeachtlich),
- feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Einhandmesser sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge.
Das Waffengesetz lässt aber eine entscheidende Ausnahme im Sinne des legalen Führens zu.
Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.
Schaut mal bitte hier:
WaffG - Einzelnorm
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