Nicht schön was manche Feuerwehrleute heute so aushalten müssen. Auf der anderen Seite: Der "gute Ruf" der Feuerwehr hat zugegeben gelitten die letzten Jahre. Nicht nur wegen der Gerichtsprozesse bezüglich ekelhafter Einweihungsrituale.
Ich selbst war aber nie bei der Feuerwehr, auch wenn es mich interessieren würde.
Apropos Sonderbefugnisse und so. Da fällt mir was ein. Thema Ordnungsamt.
Ich weiss nicht seit wann die Ordnungsamtleute manchmal sowohl mit Reizgas als auch mit Handschellen unterwegs sind.
Da ich ja ein Querdenker bin, hätte ich beinahe gesagt: Leute passt auf, dass das Reizgas nicht Euch selber mal ins Gesicht fliegt und vorsicht, nicht dass noch irgendein Asi Euch selber damit fesselt.
Warum ich das manchmal so denke? Ich fange mal so an: Ein Polizist ist ja sozusagen umfassend ausgebildet. Seine Ausbildung war ja früher sogar militärisch geprägt, übertrieben ausgedrückt. Für mich "kämpfende Truppe". Die wissen wie man mit Handschellen und Co umgeht.
Aber was ist mit dem Ordnungsamt? Welche Ausbildung haben die denn? Gut, die haben keine Feuerwaffen. Und Reizgas und sonstiges Gerödel hat auch der Bahn-Sicherheitsdienst am Gürtel. Wie gut sind die ausgebildet?
Jedenfalls finde ich es befremdlich wenn ich im TV Filmaufnahmen sehe bei denen also Ordnungsamtleute irgendwelche Bürger packen und durchsuchen um den Ausweis sehen zu können, und zwar auf eine Art wie es meiner Meinung nach nur die Polizei machen sollte.
In Deutschland geht die Gewalt meiner Meinung nach in der unmittelbaren Form vom Staat aus. Das ist das Bundesland. Stadtpolizei wie in anderen Ländern gibt es in Deutschland eigentlich nicht.
Angeblich hat das Ordnungsamt sogar einen Bus mit "Käfig" um Ausländer abzuschieben. Fehlt nur noch dass gleich das Finanzamt bewaffnet ankommt.
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren
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Brennendes Haus?
Wichtiger als die Fahrt unter Blaulicht scheint dem Amtsmenschen aber die Rückfahrt zu sein:Hainichen. Wie weit gehen die Sonderrechte der Feuerwehr bei einem Einsatz? Ein unschöner Vorfall hatte die jüngste Jahreshauptversammlung der Hainichener Feuerwehr überschattet. Bei einem Einsatz Anfang Februar in der Gellertstraße, der sich später als Fehlalarm herausstellte, war der Hainichener Feuerwehrkamerad Sven Illgen verkehrt die Einbahnstraße hineingefahren. Ein Verwaltungsangestellter hielt das für unverhältnismäßig und zeigte ihn an.
"Solange die Fahrzeuge mit Blaulicht im Einsatz sind, müssen die anderen Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass die Wehr Sonderrechte in Anspruch nimmt", argumentiert er. Nach dem Einsatz sieht das jedoch anders aus. "Dann ist die Feuerwehr nur ein ganz normaler Lkw." In diesem Fall habe der normale Lkw wieder rückwärts aus der Einbahnstraße herausfahren müssen.Sagt der Fahrer.Da keine Möglichkeit zum Wenden bestanden habe, hätte er auch wieder rückwärts aus der Straße herausfahren müssen.
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Zitat von Karl Ranseier Beitrag anzeigenWar das abbrennende Haus ggf. das Haus der Ex-Frau dieses Verwaltungsangestellten?
Das wäre es gerade noch
Wahrscheinlich kam er grad vom Brandstiften und die Feuerwehr hat ihm den Fluchtweg versperrt
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War das abbrennende Haus ggf. das Haus der Ex-Frau dieses Verwaltungsangestellten? Oder war der nur sauer, weil er sogar in einer Einbahnstrasse rechts ran musste und es eilig hatte??
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Nach dem Notarzt hat es jetzt einen Feuerwehrmann im Einsatz erwischt. Er war mit Blaulicht und Martinshorn entgegen der Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße unterwegs, wozu er mit Sonderrechten befugt ist, wenn es verhältnismäßig ist und er bestimmte Varhaltensweisen einhält.
Feuerwehrmann nach Einsatzfahrt angezeigt : Feuerwehr-Magazin
Ein Verwaltungsangestellter sieht diese Verhältnismäßigkeit jedoch als nicht gegeben an und hat ihn angezeigt.
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Dann meinen wir ja im Prinzip das gleiche: Man kann wegen 315c belangt werden, muss sich dafür aber deutlich mehr anstrengen als bei einer "zivilen" Fahrt.Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigenNatürlich ist es auch möglich bei einer Einsatzfahrt den § 315c StGB zu verwirklichen. Aber dafür muss man schon richtig Mist gebaut haben.
Das ein Fahrzeug des Gegenverkehrs ausweichen musste um Platz zu schaffen reicht dafür nicht aus. Auch wenn der entsprechende Fahrer sich genötigt fühlt.
Wenn ich mit Sonder-/Wegerechten durch den Gegenverkehr fahre hat dieser freie Bahn zu schaffen. Wenn ich dass in Berlin auf der Müllerstr. um 15 Uhr mit 120 km/h mache werde ich allerdings richtig Ärger kriegen. Bei 30-50 km/h kein Problem (vor allem, da man nicht ewig im Gegenverkehr fährt).
Hängt also von vielem ab: Fahrverhalten, Straßenzustand, Verkehrslage, etc. pp.
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Unangepasste Geschwindigkeit heißt nicht zwangsläufig das er schneller als erlaubt war, d.h. wenn er sich auf einer Landstrasse wo 70 erlaubt sind mit 50km/h lang macht, ist das auch schon unangepasste Geschwindigkeit.Zitat von Sternenkreuzer Beitrag anzeigenAhso. Ja gut, denn brauche ich mir da nicht viele Gedanken zu machen. Er selbst kann sich nicht erklären wie es zu dem Unfall kam. Aber es ist ja nicht auszuschließen dass er etwas zu schnell war.
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Ahso. Ja gut, denn brauche ich mir da nicht viele Gedanken zu machen. Er selbst kann sich nicht erklären wie es zu dem Unfall kam. Aber es ist ja nicht auszuschließen dass er etwas zu schnell war.Zitat von Wolf4310 Beitrag anzeigenEr wird keinen "Strafzettel" bekommen haben weil er auf die Gegenfahrbahn geraten ist, sondern wegen fahrens mit unangepasster Geschwindigkeit, das ist quasi Standard.
War bei mir auch so, das Verfahren wurde aber schnell eingestellt, da es ebenfalls keine Fremdbeteildigung gab
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Zitat von Dax Beitrag anzeigenIn deinem Link steht dass "eigenes schnelleres Vorankommen" schon die Eigennützigkeit erfüllt. Das ist auch bei Einsatzfahrten möglich. Die Rechtssprechung scheint das auch so zu sehen, zumindest habe ich von einem Kollegen von dir (allerdings anderes Bundesland) erfahren, dass ihm Verurteilungen wegen 315c bei Einsatzfahrten bekannt sind. Dass der Maßstab da höher angelegt wird als bei normalen Fahrten versteht sich von selbst, aber möglich ist es offensichtlich.
"In der Regel muss ein überdurchschnittliches Fehlverhalten festgestellt werden, welches von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sein muss;"
-> Ein Satz weiter.
Natürlich ist es auch möglich bei einer Einsatzfahrt den § 315c StGB zu verwirklichen. Aber dafür muss man schon richtig Mist gebaut haben.
Das ein Fahrzeug des Gegenverkehrs ausweichen musste um Platz zu schaffen reicht dafür nicht aus. Auch wenn der entsprechende Fahrer sich genötigt fühlt.
Wenn ich mit Sonder-/Wegerechten durch den Gegenverkehr fahre hat dieser freie Bahn zu schaffen. Wenn ich dass in Berlin auf der Müllerstr. um 15 Uhr mit 120 km/h mache werde ich allerdings richtig Ärger kriegen. Bei 30-50 km/h kein Problem (vor allem, da man nicht ewig im Gegenverkehr fährt).
Hängt also von vielem ab: Fahrverhalten, Straßenzustand, Verkehrslage, etc. pp.
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Er wird keinen "Strafzettel" bekommen haben weil er auf die Gegenfahrbahn geraten ist, sondern wegen fahrens mit unangepasster Geschwindigkeit, das ist quasi Standard.Zitat von Sternenkreuzer Beitrag anzeigenWas ihm genau vorgeworfen wurde will ich nicht so genau nachfragen. Auch weiss ich nicht ob er überhaupt ne Strafe zahlen musste.
Kann sein dass es nur "pro forma" Ärger gab.
War bei mir auch so, das Verfahren wurde aber schnell eingestellt, da es ebenfalls keine Fremdbeteildigung gab
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In deinem Link steht dass "eigenes schnelleres Vorankommen" schon die Eigennützigkeit erfüllt. Das ist auch bei Einsatzfahrten möglich. Die Rechtssprechung scheint das auch so zu sehen, zumindest habe ich von einem Kollegen von dir (allerdings anderes Bundesland) erfahren, dass ihm Verurteilungen wegen 315c bei Einsatzfahrten bekannt sind. Dass der Maßstab da höher angelegt wird als bei normalen Fahrten versteht sich von selbst, aber möglich ist es offensichtlich.Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigenDann noch einmal der bereits von mir gepostete Link:
http://www.svr.nomos.de/fileadmin/sv...satz_05_01.pdf
Zitat: Punkt 4. Rücksichtslosigkeit
Die herrschende Rechtsmeinung bejaht die "Rücksichtslosigkeit" bei "eigennützigem" Fahrverhalten. Um dieses zu bejahen braucht es die eigennützige Intention des Fahrers.
Dein "Wärmflaschenfall" hinkt in einem Punkt:
Otto-Normal-Fahrer der Omi die Wärmflasche machen will handelt von sich aus.
Der Einsatzfahrer handelt auf Anweisung, aufgrund eines NOTFALLS.
Die Wärmflasche benötigende Omi wird nicht unter "Notfall" rangieren.
Das Handeln muss OBJEKTIV eigensüchtig sein. Objektiv eigensüchtig kann eine Einsatzfahrt aber nicht sein.
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Apropos Gegenfahrbahn. Da fällt mir grad was zu ein. Ein Verwandter von mir hatte vor einiger Zeit einen schweren Motorradunfall. Auf der Langstraße kam er von der Fahrbahn ab, raste quer über die Fahrbahn auf die andere Seite, landete dort aus ihm unerklärlichen Gründen im Gebüsch. Er wurde so schwer verletzt dass er mehrere stationäre Operationen im Krankenhaus brauchte danach.
Andere Verkehrsteilnehmer waren weit und breit keine dort und somit auch nicht beteiligt oder gefährdet.
Er wurde aber recht schnell gefunden und versorgt als er verletzt war, da sein Bruder mit seinem Motorrad voraus fuhr und somit merkte dass seine Bruder nicht mehr hinter ihm war mit seiner Maschine.
Was mich aber wundert ist, dass er dann einen "Strafzettel" bekam weil er ja auf die Gegenfahrbahn geraten ist.
Klingt zwar aus Juristensicht logisch, aber wundert dennoch. Also da landet einer auf der anderen Seite der Landstraße im Graben/Busch und kann somit ja nicht mehr leugnen dass er seine Fahrspur "verlassen" hat. Ja ist wohl wahr.
Dennoch aus menschlicher Sicht merkwürdig. Es wurde ja keiner dadurch beschädigt, nur er selbst ist ja verunfallt.
Was ihm genau vorgeworfen wurde will ich nicht so genau nachfragen. Auch weiss ich nicht ob er überhaupt ne Strafe zahlen musste.
Kann sein dass es nur "pro forma" Ärger gab.
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Nein, das ist nicht besser. Beim Beantworten von Fragen geht es nicht darum zu sagen was man sagen will, sondern um die Beantwortung von Fragen. Is mir inzwischen aber auch egal. Du hast Recht und ich meine Ruhe.Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigenWas ich sagen wollte ist: dieser spezielle StA scheint die anzuwendenden Tatbestandsmerkmale NICHT ausführlich geprüft zu haben. Ansonsten wäre der Strafbefehl, der aufgrund der vorhergehenden Prüfung des Sachverhalts und der Tatbestandsmerkmale erging, NICHT zurückgezogen worden.
Besser?
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Zitat von Tibo Beitrag anzeigenAuch das beantwortet meine Frage nicht. Aber ich gebe es auf. Du willst da nicht die Wahrheit sagen. Natürlich hast du nicht besseren Einblick in den Fall und du spekulierst einfach drauf los.
Was ich sagen wollte ist: dieser spezielle StA scheint die anzuwendenden Tatbestandsmerkmale NICHT ausführlich geprüft zu haben. Ansonsten wäre der Strafbefehl, der aufgrund der vorhergehenden Prüfung des Sachverhalts und der Tatbestandsmerkmale erging, NICHT zurückgezogen worden.
Besser?
Und natürlich war ich nicht dabei. Das habe ich aber auch nicht behauptet.
Die Anzahl der Personen die dabei war dürfte sich auf drei beschränken (Notarzt, Anzeigender, Zeuge).
Also bilde ich mir mein Urteil anhand der Fakten die ich kenne. Ich suche mir den passenden Straftatbestand raus und prüfe die Tatbestandsmerkmale. Und komme zu einem Ergebnis, das sich augenscheinlich mit dem des Generalstaatsanwalts und des erneut prüfenden Staatsanwalts in diesem Fall deckt.
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Auch das beantwortet meine Frage nicht. Aber ich gebe es auf. Du willst da nicht die Wahrheit sagen. Natürlich hast du nicht besseren Einblick in den Fall und du spekulierst einfach drauf los.
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