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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
    Das hat doch alles mit meinen sehr schlichten Fragen nichts zu tun.
    Also hast du besseren Einblick in den Fall als der Staatsanwalt der den Strafbefehl ausgab?
    Da langt doch ein einfaches "Ja" oder ein deutlich schwierigeres wenn auch wesentlich wahrscheinlicheres "Nein".

    Ich bin anscheinend besser in der Lage diesen bestimmten Tatbestand zu erkennen und für den gegebenen Sachverhalt (NA mit Sonder-/Wegerechten) zu verneien.
    Aber da kommen wir wieder zu dem Punkt mit den Erfahrungen. Ich habe Erfahrungen mit Eilfahrten. Der Staatsanwalt nicht.

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  • Tibo
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Dir sollte klar sein, dass Menschen verschieden sind, oder?

    Es gibt Staatsanwälte, die kennen sich mit dem Notwehrrecht super aus. Und es gibt welche, die haben kaum einen Schimmer davon.
    Es gibt Polizisten, die sind Fit im Waffenrecht. Anderen sind Verkehrsrechtsexperten. Usw.

    Je nachdem an welche Sorte man gerät entwickeln sich Verfahren in die eine oder andere Richtung.

    Guck dir doch den Fall mit dem Hells Angel, der den SEK-Beamten durch die Haustür erschoss weil dachte es handelt sich um einen Bandidos-Killer, an.

    Das Landgericht verurteilte den Angel wegen Totschlags zu 9 1/2 Jahren Haft -> und gestand ihm zu in Putativnotwehr gehandelt zu haben. Das Problem: "Wer in (Putativ-) Notwehr handelt wird nicht bestraft." => Entsprechend wurde er vom BGH freigesprochen.


    Es ist bei Polizisten, Richtern und Staatsanwälten genau wie bei allen anderen Menschen: wenn man sich mit einem Thema nicht so häufig beschäftigt, dann fehlen einem in diesem Thema Einblicke, Informationen und Erfahrung.

    Und gerade das Thema "Notwehr" ist eigentlich "einfach" (für ein Rechtsgebiet): es kommt auf den "gesunden Menschenverstand" an. Es wird bei der späteren Prüfung von Notwehrfällen oft vor allem eines vergessen:
    Während man Wochen, Monate oder Jahre Zeit hat die Situation zu analysieren hat der Handelnde in der entsprechenden Situation of nur Sekundenbruchteile.
    Das hat doch alles mit meinen sehr schlichten Fragen nichts zu tun.
    Also hast du besseren Einblick in den Fall als der Staatsanwalt der den Strafbefehl ausgab?
    Da langt doch ein einfaches "Ja" oder ein deutlich schwierigeres wenn auch wesentlich wahrscheinlicheres "Nein".

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
    Und du hast besseren Einblick in die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale? Oder kennst den Staatsanwalt, so dass du weißt, dass dein gesunder Menschenverstand seinen aussticht?
    Dir sollte klar sein, dass Menschen verschieden sind, oder?

    Es gibt Staatsanwälte, die kennen sich mit dem Notwehrrecht super aus. Und es gibt welche, die haben kaum einen Schimmer davon.
    Es gibt Polizisten, die sind Fit im Waffenrecht. Anderen sind Verkehrsrechtsexperten. Usw.

    Je nachdem an welche Sorte man gerät entwickeln sich Verfahren in die eine oder andere Richtung.

    Guck dir doch den Fall mit dem Hells Angel, der den SEK-Beamten durch die Haustür erschoss weil dachte es handelt sich um einen Bandidos-Killer, an.

    Das Landgericht verurteilte den Angel wegen Totschlags zu 9 1/2 Jahren Haft -> und gestand ihm zu in Putativnotwehr gehandelt zu haben. Das Problem: "Wer in (Putativ-) Notwehr handelt wird nicht bestraft." => Entsprechend wurde er vom BGH freigesprochen.


    Es ist bei Polizisten, Richtern und Staatsanwälten genau wie bei allen anderen Menschen: wenn man sich mit einem Thema nicht so häufig beschäftigt, dann fehlen einem in diesem Thema Einblicke, Informationen und Erfahrung.

    Und gerade das Thema "Notwehr" ist eigentlich "einfach" (für ein Rechtsgebiet): es kommt auf den "gesunden Menschenverstand" an. Es wird bei der späteren Prüfung von Notwehrfällen oft vor allem eines vergessen:
    Während man Wochen, Monate oder Jahre Zeit hat die Situation zu analysieren hat der Handelnde in der entsprechenden Situation of nur Sekundenbruchteile.

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  • Tibo
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Vieles "Wissen" ist relativ einfach zu erlangen: "gesunder Menschenverstand" + Tatbestandsmerkmale.
    Und du hast besseren Einblick in die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale? Oder kennst den Staatsanwalt, so dass du weißt, dass dein gesunder Menschenverstand seinen aussticht?

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von Chrisimo Beitrag anzeigen
    Interessante Regelung. Muss hier tatsächlich eine Wahrscheinlichkeitsrechnung durchgeführt werden oder reicht einfaches, subjektives Schätzen nach Gutdünken des Staatsanwalts?
    Es ist eher die Schätzung.

    Für Tibo:

    Nicht jede Anzeige und das damit verbundene Ermittlungsverfahren führen zu einem Gerichtsverfahren oder einem Strafbefehl. Viele Verfahren werden auch eingestellt, eben weil es KEINE hinreichenden Tatsachen gibt, die für ein strafbares Handeln sprechen -> und damit natürlich auch eine Verurteilung unmöglich machen.
    In diesem Zusammenhang kann man sagen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiter verfolgt, wenn sie zu mehr als 50% davon ausgeht, dass ein strafbares Handeln vorlag. Und das Ziel der StA ist die Verurteilung. Für einen Freispruch brauch ich niemanden Anklagen.


    Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
    Die Fahrt vielleicht nicht, aber einzelne Aktionen während der Fahrt schon.
    Wobei ich mich frage wie Eigennutz objektiv messbar ist.
    Frag' mich nicht, wie das objektiv messbar sein soll. Lies dir den verlinkten Aufsatz durch. Da steht es in "Richterdeutsch" drin.
    Der Nachweis der "Rücksichtslosigkeit" ist ja der Knackpunkt am § 315c (2) StGB. Dies nachzuweisen ist der schwerste Teil. Und der Teil an dem der Nachweis am häufigsten scheitert.


    Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
    Wieso geht der Staatsanwalt zu über 50% davon aus, dass der Strafbefehl wirksam ist (sonst hätte er ihn nicht veranlasst), wenn doch nach deiner Aussage ein strafbares Handeln nicht mal vorwerfbar war? Woher weißt du so viel besser bescheid, als der Staatsanwalt der den Strafbefehl erließ ?
    Möglicherweise, weil der StA der den Strafbefehl erwirkt hat schlampig geprüft hat ob alle Tatbestandsmerkmale vorlagen?
    Vieles "Wissen" ist relativ einfach zu erlangen: "gesunder Menschenverstand" + Tatbestandsmerkmale.

    Ein anderes Beispiel (stark verkürzt): In Sittensen erschoss ein über 70-jähriger Legalwaffenbesitzer einen jugendlichen Räuber. Der Rentner dachte auf ihn würde geschossen.
    Die erste StA stellte wegen Notwehr ein.
    Die Angehörigen erzwangen eine Anklage. Der neue StA verneinte die Notwehr. Der Prozess läuft in der nächsten Instanz weiter.
    Was der neue StA bei der ganzen Sache übersieht:
    - der Schütze wurde in seiner Wohnung mit einer Schusswaffe bedroht und ausgeraubt
    - als die Täter (vier) flohen, dachte der Schütze das er beschossen wird und feuerte zurück
    - der getötete hatte keine Waffe
    - er wurde von einem Schuss in den Rücken getroffen
    - der Schütze ist geübter Jäger
    => der StA sprach von einem "kompakten Trefferbild" im getöteten -> 3 Schuss wurden abgegeben , 1 Schuss traf.
    => der StA geht davon aus, dass ein Jäger unter Stress und vermeintlichem Beschuss in der Lage Arme oder Beine zu treffen. Der StA übersah dabei einen wichtigen Punkt in der zivilen Schießausbildung: Zivilisten dürfen in Deutschland kein "Verteidigungsschießen" lernen.
    Der StA "übersah" zwei weitere Punkte des StGB: Putativnotwehr und die straffreie Überschreitung der Notwehr.

    Sollte der Fall so weiterlaufen wie ich es vermute wird das Urteil vom BGH kassiert und der Schütze freigesprochen werden (Erfahrungswerte vergangener Verfahren).


    Zitat von Chrisimo Beitrag anzeigen
    Aber inoffiziell? So in der Art "wir haben nicht genug Leute, um alle Fälle zu bearbeiten, also bearbeiten wir nur die, die am erfolgsversprechenden sind"?
    Fälle ohne Ermittlungsanhalte werden generell eingestellt. Was aber nicht bedeutet, dass diese nicht weiterbearbeitet werden, wenn es neue Informationen gibt. Ein Beispiel dafür sind Fahrraddiebstähle -> wenn man keine Zeugen oder Tatverdächtigen hat kann man schlecht ein Gerichtsverfahren eröffnen. Man kann das aber tun, wenn man irgendwelche weiterführenden Informationen zu einem späteren Zeitpunkt erhalten sollte.

    Ansonsten hat es selbstverständlich keinen Sinn, ein Gerichtsverfahren zu eröffnen wenn keine Chance besteht den Beschuldigten verurteilt zu kriegen. Man klagt niemanden an, wenn man davon überzeugt ist, dass dieser Mensch unschuldig ist.

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  • Chrisimo
    antwortet
    Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
    Es gibt noch nicht mal diese Regelung (offiziell).
    Aber inoffiziell? So in der Art "wir haben nicht genug Leute, um alle Fälle zu bearbeiten, also bearbeiten wir nur die, die am erfolgsversprechenden sind"?

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  • Tibo
    antwortet
    Zitat von Chrisimo Beitrag anzeigen
    Interessante Regelung. Muss hier tatsächlich eine Wahrscheinlichkeitsrechnung durchgeführt werden oder reicht einfaches, subjektives Schätzen nach Gutdünken des Staatsanwalts?
    Es gibt noch nicht mal diese Regelung (offiziell).

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  • Chrisimo
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Ein Verfahren gibt es aber nur, wenn der StA zu > 50% davon ausgeht, dass es zu einer Verurteilung kommt.
    Interessante Regelung. Muss hier tatsächlich eine Wahrscheinlichkeitsrechnung durchgeführt werden oder reicht einfaches, subjektives Schätzen nach Gutdünken des Staatsanwalts?

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  • Tibo
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Dann noch einmal der bereits von mir gepostete Link:

    http://www.svr.nomos.de/fileadmin/sv...satz_05_01.pdf

    Zitat: Punkt 4. Rücksichtslosigkeit


    Die herrschende Rechtsmeinung bejaht die "Rücksichtslosigkeit" bei "eigennützigem" Fahrverhalten. Um dieses zu bejahen braucht es die eigennützige Intention des Fahrers.

    Dein "Wärmflaschenfall" hinkt in einem Punkt:
    Otto-Normal-Fahrer der Omi die Wärmflasche machen will handelt von sich aus.
    Der Einsatzfahrer handelt auf Anweisung, aufgrund eines NOTFALLS.
    Das sind Unterschiede, die mit der Intention nichts zu tun haben. Man kann sie getrost außer acht lassen.
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Das Handeln muss OBJEKTIV eigensüchtig sein. Objektiv eigensüchtig kann eine Einsatzfahrt aber nicht sein.
    Die Fahrt vielleicht nicht, aber einzelne Aktionen während der Fahrt schon.
    Wobei ich mich frage wie Eigennutz objektiv messbar ist.



    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    "Verfahren" der StA -> Gerichtsverfahren.
    "Verfahren" der Polizei -> Ermittlungsverfahren
    Du solltest dann mal klar markieren wann du welches Verfahren meintest.
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Das "Ermittlungsverfahren" geht jedem "Gerichtsverfahren" voraus. Ohne Ermittlungen geht schließlich gar nichts. Wenn die StA durch die Ermittlungen zu dem Schluss kommt "es reicht nicht für ein (Gerichts-)Verfahren", dann wird eingestellt.
    Noch mal deine beiden Aussagen:

    Der Notarzt hat keine Straftat begangen. Das verfahren wurde eingestellt da kein strafbares Handeln vorwerfbar war (es fehlt mindestens ein notwendiges Tatbestandsmerkmal für den 315c StGB -> die "Eigennützigkeit")
    Ein Verfahren gibt es aber nur, wenn der StA zu > 50% davon ausgeht, dass es zu einer Verurteilung kommt.
    Wieso geht der Staatsanwalt zu über 50% davon aus, dass der Strafbefehl wirksam ist (sonst hätte er ihn nicht veranlasst), wenn doch nach deiner Aussage ein strafbares Handeln nicht mal vorwerfbar war? Woher weißt du so viel besser bescheid, als der Staatsanwalt der den Strafbefehl erließ ?

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
    So wie du das schilderst wäre es nicht rücksichtslos auf einer Autobahn ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu wenden, weil man seiner Omi zügig ne Wärmflasche machen will.
    Dann noch einmal der bereits von mir gepostete Link:

    http://www.svr.nomos.de/fileadmin/sv...satz_05_01.pdf

    Zitat: Punkt 4. Rücksichtslosigkeit
    Die Rücksichtslosigkeit bei einem grob verkehrswidrigen Verstoß festzustellen, ist die größte Hürde, die bei Bejahung einer Gefährdung des Straßenverkehrs zu überspringen ist. Erforderlich ist nach herrschender Meinung im objektiven Bereich ein Handeln aus eigensüchtigen Gründen, insbesondere um des eigenen ungehinderten schnelleren Vorwärtskommens willen. In der Regel muss ein überdurchschnittliches Fehlverhalten festgestellt werden, welches von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sein muss; ...
    Die herrschende Rechtsmeinung bejaht die "Rücksichtslosigkeit" bei "eigennützigem" Fahrverhalten. Um dieses zu bejahen braucht es die eigennützige Intention des Fahrers.

    Dein "Wärmflaschenfall" hinkt in einem Punkt:
    Otto-Normal-Fahrer der Omi die Wärmflasche machen will handelt von sich aus.
    Der Einsatzfahrer handelt auf Anweisung, aufgrund eines NOTFALLS.
    Die Wärmflasche benötigende Omi wird nicht unter "Notfall" rangieren.

    Das Handeln muss OBJEKTIV eigensüchtig sein. Objektiv eigensüchtig kann eine Einsatzfahrt aber nicht sein.


    Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
    Wie passen diese beiden Aussagen zusammen? Warum geht der StA davon aus, dass es zu > 50% zu einer Verurteilung kommt (das ist Voraussetzung für ein Verfahren, ein Verfahren ist wiederum die Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung), wenn doch gar keine strafbare Handlung vorwerfbar war?
    Und woher weißt du das so viel besser als der zuständige StA?

    "Verfahren" der StA -> Gerichtsverfahren.
    "Verfahren" der Polizei -> Ermittlungsverfahren

    Das "Ermittlungsverfahren" geht jedem "Gerichtsverfahren" voraus. Ohne Ermittlungen geht schließlich gar nichts. Wenn die StA durch die Ermittlungen zu dem Schluss kommt "es reicht nicht für ein (Gerichts-)Verfahren", dann wird eingestellt.

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  • Tibo
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Der § 315c (2) StGB benötigt ZWINGEND 2 Tatbestandsmerkmale:
    - "grob verkehrswidrig"
    und
    - "rücksichtslos"

    "Rücksichtslos" erfordert nach herrschender Meinung der Rechtsprechung die "eigennützigkeit" des Handelns. Diese ist bei Einsatzfahrten zu verneinen.
    Ich zitiere da mal mit Quellen:
    Die Rücksichtslosigkeit entfällt nicht bereits dadurch, dass für das Fahrverhalten ein verständliches Motiv existierte (BGH NZV 1995, 80; OLG Karlsruhe VM 1980 Nr. 18; a.M. LACKNER/KÜHL, StGB, 25. Aufl., § 315 c Rn. 19; TRÖNDLE/FISCHER, a.a.O., Rn. 14).
    und
    Erforderlich für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit ist nach herrschender Mei-nung im objektiven Bereich ein Handeln aus eigensüchtigen Gründen, insbesondere um des eigenen ungehinderten schnelleren Vorwärtskommens willen (JANISZEWSKI/JAGOW/BURMANN , a.a.O., Rn. 19).
    So wie du das schilderst wäre es nicht rücksichtslos auf einer Autobahn ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu wenden, weil man seiner Omi zügig ne Wärmflasche machen will.

    - - - Aktualisiert - - -

    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Der Notarzt hat keine Straftat begangen. Das verfahren wurde eingestellt da kein strafbares Handeln vorwerfbar war (es fehlt mindestens ein notwendiges Tatbestandsmerkmal für den 315c StGB -> die "Eigennützigkeit")
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Ein Verfahren gibt es aber nur, wenn der StA zu > 50% davon ausgeht, dass es zu einer Verurteilung kommt.
    Wie passen diese beiden Aussagen zusammen? Warum geht der StA davon aus, dass es zu > 50% zu einer Verurteilung kommt (das ist Voraussetzung für ein Verfahren, ein Verfahren ist wiederum die Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung), wenn doch gar keine strafbare Handlung vorwerfbar war?
    Und woher weißt du das so viel besser als der zuständige StA?

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von Dax Beitrag anzeigen
    Nach der Argumentation wäre 315c niemals auf Einsatzfahrten anwendbar, egal wie verkehrswidrig sich der Fahrer verhält. Oder, zuende gedacht, auch nicht auf irgendeine Fahrt die in fremdem Auftrag gemacht wird. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft verstehe ich auch nicht so, als wäre das der Grund gewesen.

    Der § 315c (2) StGB benötigt ZWINGEND 2 Tatbestandsmerkmale:
    - "grob verkehrswidrig"
    und
    - "rücksichtslos"

    "Rücksichtslos" erfordert nach herrschender Meinung der Rechtsprechung die "eigennützigkeit" des Handelns. Diese ist bei Einsatzfahrten zu verneinen.

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  • endar
    antwortet
    Ich weiß gar nicht, was diese Aufregerei über diesen "Dreckskerl" (B.R.) soll.

    Das ist doch wirklich die reine Spekulation, was in dieser Situation los gewesen sein soll.

    Was haltet ihr denn von der folgenden Spekulation: Es war eine Frau, die ihre herzkranke Mutter, die zudem auch an Alzheimer leidet, zu einer Untersuchung in eine Spezialklinik bringen wollte und durch das erzwungene Ausweichmanöver flog ein Stoffwürfel des mitfahrenden Neugeborenen der Fahrerin, das an Muskelschwund leidet von der Rückbank nach vorne und traf den Kopf der alzheimerkranken Mutter, die sich darüber so dermaßen aufregte, dass sich das auf das Kind übertrug und sowohl Kind und Mutter einen Schwächeanfall erlitten.

    In der BRD hat jeder Mensch hat das Recht, eine Anzeige zu erstatten, wenn er meint, dass ein strafwürdiges Verhalten vorliegt. Die Polizei (oder wer die Anzeige annimmt) kann die Anzeige dann ja immer noch ablehnen, wenn es offensichtlich unbegründet ist bzw. aufnehmen und unverzüglich einstellen (was gerade opportun ist).

    Ich habe jahrelang gegenüber des Roten Kreuzes gelebt und weiß genau, die dortigen Zivis bei Bluttransporten oder ähnlichem gerne die oben bereits genannten "Spaßfahrten mit Blaulicht" durchführten. Aber natürlich hätte der Dreckskerl wissen müssen, dass es um das Leben eines Zweijährigen, das Kleber verschluckt hat. Wir haben ja alle auf der Rückbank des Kleinbusses gesessen.

    Warum regt sich eigentlich niemand darüber auf, dass dieses zweijährige Kind Kleber verschlucken konnte? Ich finde, man sollte diesen Eltern SOFORT das Kind wegnehmen und sie ins Gefängnis stecken!!! Denn hätten diese Dreckseltern nicht Kleber herumliegen lassen, hätte ihr Kind diesen auch nicht in den Mund nehmen können. Aber das stört hier natürlich keinen!!!

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  • Dax
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Ich bin selbst schon in der Gegenfahrbahn gefahren, weil der Fließverkehr in Fahrtrichtung einen Funkwagen mit Martinshorn und Blaulicht irgendwie nicht wahrgenommen hat...
    Und wenn die Gegenfahrbahn frei ist fahr ich da auch recht schnell lang, ich bin ja nicht auf Vergnügungstour mit Sonder-/Wegerechten sondern soll irgendwo irgendjemandem in einer sch**ß Situation helfen.
    Das war nun aber nicht meine Frage, denn "frei" war die Gegenfahrbahn ja eindeutig nicht.

    Der Notarzt wird auch nicht einfach in den Gegenverkehr rübergezogen sein. Aber der Anzeigende wird nicht aufmerksam gewesen sein. Genau wie das Fahrzeug das den Notarzt dazu veranlasst hat in den Gegenverkehr zu ziehen.
    Das der Anzeigende die Fahrbahn verlassen musste um freie Bahn zu schaffen ist kein Problem. Dazu ist er verpflichtet.
    Ein Verkehrsteilnehmer hat freie Bahn zu schaffen um Fahrzeugen mit Sonder-/Wegerechten das passieren zu ermöglichen. Man muss sein Fahrzeug dabei nicht zerlegen, aber dreckig machen ist zumutbar.
    Eben. Und nach den Schilderungen ist es zumindest denkbar, dass der Notarzt das "Fahrzeug zerlegen" in Kauf genommen hat.

    Der Notarzt hat keine Straftat begangen. Das verfahren wurde eingestellt da kein strafbares Handeln vorwerfbar war (es fehlt mindestens ein notwendiges Tatbestandsmerkmal für den 315c StGB -> die "Eigennützigkeit")
    Nach der Argumentation wäre 315c niemals auf Einsatzfahrten anwendbar, egal wie verkehrswidrig sich der Fahrer verhält. Oder, zuende gedacht, auch nicht auf irgendeine Fahrt die in fremdem Auftrag gemacht wird. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft verstehe ich auch nicht so, als wäre das der Grund gewesen.

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  • himura_kenshin
    antwortet
    @ xanrof:

    Man kann natürlich nur Verfahren angeben, von denen man weiß. Wenn man jetzt nicht weiß, dass es ein Verfahren gab (undja, das ist möglich) dann kann man es nicht angeben.

    Manchmal wird ein Strafverfahren gegen einen Person eingeleitet, ohne dass diese Person davon etwas weiß (nicht am Ort bei Anzeigenaufnahme; Anzeigenaufnahme auf der Wache). Dann stellt sich in den Ermittlungen heraus, dass keine Straftat vorliegt oder die Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen und die anfänglich im Verfahren beschuldigte Person nicht mehr Beschuldigter ist. Dann wird das Verfahren gegen diese Person eingestellt. Und manchmal erfährt diese Person von dem ganzen Ablauf nichts.

    Im "Polizeicomputer" bleibt sie natürlich trotzdem, es wurde ja mal ein Vorgang gefertigt.

    Die Möglichkeiten im System zu landen sind vielfältig und haben absolut nichts mit dem Ausgang eines Verfahrens zu tun.


    Zitat von Dax Beitrag anzeigen
    Kurze Frage: Ist es bei euch denn üblich bei Einsatzfahrten bei hoher Geschwindigkeit in den Gegenverkehr zu ziehen? Der Punkt ist ja nicht, dass der Anzeigende anhalten musste, sondern dass er ein Ausweichmanöver vornehmen (und dabei die Fahrbahn verlassen) musste um einen Unfall mit dem Notarzt zu verhindern. Ob das wirklich passiert ist steht natürlich auf einem anderen Blatt, und weil wir beide nicht dabei waren können wir es nicht wissen, aber das war der Grund für die Anzeige.
    Ich bin selbst schon in der Gegenfahrbahn gefahren, weil der Fließverkehr in Fahrtrichtung einen Funkwagen mit Martinshorn und Blaulicht irgendwie nicht wahrgenommen hat...
    Und wenn die Gegenfahrbahn frei ist fahr ich da auch recht schnell lang, ich bin ja nicht auf Vergnügungstour mit Sonder-/Wegerechten sondern soll irgendwo irgendjemandem in einer sch**ß Situation helfen.

    Der Notarzt wird auch nicht einfach in den Gegenverkehr rübergezogen sein. Aber der Anzeigende wird nicht aufmerksam gewesen sein. Genau wie das Fahrzeug das den Notarzt dazu veranlasst hat in den Gegenverkehr zu ziehen.
    Das der Anzeigende die Fahrbahn verlassen musste um freie Bahn zu schaffen ist kein Problem. Dazu ist er verpflichtet.
    Ein Verkehrsteilnehmer hat freie Bahn zu schaffen um Fahrzeugen mit Sonder-/Wegerechten das passieren zu ermöglichen. Man muss sein Fahrzeug dabei nicht zerlegen, aber dreckig machen ist zumutbar.


    Zitat von Dax Beitrag anzeigen
    Ich habe zumindest immer gehört dass eine OWI von einem anderen nicht rechtfertigt, selbst eine Straftat zu begehen .
    Der Notarzt hat keine Straftat begangen. Das verfahren wurde eingestellt da kein strafbares Handeln vorwerfbar war (es fehlt mindestens ein notwendiges Tatbestandsmerkmal für den 315c StGB -> die "Eigennützigkeit")

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