Genfer Konvention, Haager Landkriegsordnung, Menschenrechte, ...
OFF TOPIC ANFANG
Mord
§ 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
OFF TOPIC ENDE
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