Zitat von peterpan
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§42a WaffG erlaubt das Führen der "Führen-verboten-Messer" zur Berufsausübung, Brauchtumspflege und sonstigen "sozial-anerkannten Zwecken".
Unter "sozial-anerkannten Zwecken" verstehe ich auch das Führen zur Selbstverteidigung, die immerhin ein gesetzlich verbrieftes Recht ("Recht auf Notwehr"), und damit Meiner Meinung nach) "sozial-anerkannt".




- da kann und möchte ich nichts zu sagen - ist aber für mich kein Argument, ein unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG fallendes Messer zu Zwecken der Selbstverteidigung mit sich führen zu wollen, zumal man ja für diesen Zweck Messer führen kann, die nicht unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG fallen.

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