Ich bin zwar hier nicht auf dem aktuellsten Stand
aber ich kenne das normale Begnadigungsrecht ist so: Ein Gnadengesuch kann ein Verurteilter frühestens nach Hälfte der Zeit, die er verbüßen muss, stellen. Wer also 6 Jahre brummt, kann nach 3 Jahren den ersten Antrag stellen. 4 Parteien geben dann eine Empfehlung an den Gnadengeber (Justizminister oder wer auch immer) ab: der Vorstand des Gefängnisses, der Vorstand des Gerichts, der Staatsanwalt und der Generalstaatsanwalt. Fallen alle vier positiv aus, dann kommt es zu einer Begnadigung. Die Norm ist, soweit ich weiß, ungefähr bei 2/3 der Zeit anzusiedeln, bei sechs Jahren also nach 4 Jahren. Es gibt natürlich dann auch Gründe, ein Gnadengesuch abzulehnen. Beurteilungsgrundlagen sind dann Art der Führung, soziale Situation, Schwere der Tat, materielle Rechtsprechung. Wie gesagt, mein Sachstand ist nicht ganz aktuell
, aber soo willkürlich ist die Angelegenheit nun auch wieder nicht, denn das ist schon ein eingespieltes Prozedere zwischen Rechtsanwälten, die Justizbehörden und dem Justizminister (bzw. anderen Gnadengebern).


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