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  • Elias Dax
    antwortet
    Zitat von Captain Geneva Beitrag anzeigen
    Ich finde, auch hier in Europa an Waffen ranzukommen ist auch nicht schwer.- Ein Freund von mir hat ein Sturmgewehr- es sieht zumindest so aus. Funktioniert aber auch mit Gasdruck. Hat aber die gleiche Wirkung wie ein richtiges.
    Das bezweifle ich. Gasdruckwaffen sind mit einer Energie von 0,5 Joule bis 7,5 Joule ab 18 Jahren zu kaufen. Ein Sturmgewehr hat allerdings über 1000 Joule.

    Aber dass es möglich ist, illegal in Besitz von Waffen zu gelangen, auch von Sturmgewehren ist wahr. Mit richtigen Geldmitteln und den richtigen Kontakten ist alles erreichbar.

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  • Spec_Operator
    antwortet
    Wirklich, ich würde den eigenen illegalen Waffenbesitz, oder den von Bekannten, nicht unbedingt laut in einem öffentlichen Forum herumposaunen. Es könnte noch jemand auf den richtigen Gedanken kommen.

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  • Captain Geneva
    antwortet
    Ich finde, auch hier in Europa an Waffen ranzukommen ist auch nicht schwer.- Ein Freund von mir hat ein Sturmgewehr- es sieht zumindest so aus. Funktioniert aber auch mit Gasdruck. Hat aber die gleiche Wirkung wie ein richtiges.

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  • T`Pau
    antwortet
    Zitat von peterpan Beitrag anzeigen
    Tut mir leid, aber das Waffengesetzt in seiner aktuellen Fassung habe ich daraufhin noch nicht geprüft.

    Mich hatte ein guter Bekannter, der ein Messerfachgeschäft betreibt lediglich um einen Rat zu den neuen Messerbestimmungen gefragt. Nur deshalb habe ich mich mit den neuen Bestimmungen zu § 42 a WaffG befasst.

    Ich schau aber gerne mal wegen den Waffenschränken nach.
    Danke, irgendwie blicke ich da nicht durch...bin kein Jurist.
    Das Jagd- und Waffengesetz waren mir schon immer ein Greuel

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von peterpan Beitrag anzeigen
    Dass der Gesetzestext keine Definition bezüglich eines "allgemein anerkannten Zweck" enthält, ist ja für jeden des Lesens Kundigen feststellbar.

    Warum Dir das niedersächsische Innenministerium keine rechtsverbindliche Antwort auf eine Frage Deinerseits geben konnte, weiß ich nicht.

    Schau Dir, wie bereits von mir empfohlen, die Gesetzesmaterialien zum WaffG, insbesondere zu § 42 a WaffG, an, denn aus der Gesetzesintention dürften sich Deine Fragen leicht beantworten lassen.






    Tut mir leid, aber das Waffengesetzt in seiner aktuellen Fassung habe ich daraufhin noch nicht geprüft.

    Mich hatte ein guter Bekannter, der ein Messerfachgeschäft betreibt lediglich um einen Rat zu den neuen Messerbestimmungen gefragt. Nur deshalb habe ich mich mit den neuen Bestimmungen zu § 42 a WaffG befasst.

    Ich schau aber gerne mal wegen den Waffenschränken nach.


    Deine Zitate finden sich AFAIK aber NICHT im WaffG, sondern stellen die Meinungen einiger Abgeordneter dar. Und was die im Nachhinein zu den Intentionen der WaffG-Änderung schrieben ist egal, da einzig und allein das geschrieben Recht (Gesetzestext) vor Gericht und in der Justiz anwendung findet. Es wird ja nicht einmal eine Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift geben...


    Edit: bei Zitaten doch bitte die Quellen mit angeben...

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  • peterpan
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Der Gesetzestext. Zeige mir bitte jetzt die entsprechenden (im Gesetzbuch zu findenden) Passagen, die regeln, was "allgemein anerkannte Zwecke" sind; ich konnte bisher keine rechtsverbindliche Antwort darauf erhalten (noch nicht einmal vom niedersächsischen Innenministerium).
    Dass der Gesetzestext keine Definition bezüglich eines "allgemein anerkannten Zweck" enthält, ist ja für jeden des Lesens Kundigen feststellbar.

    Warum Dir das niedersächsische Innenministerium keine rechtsverbindliche Antwort auf eine Frage Deinerseits geben konnte, weiß ich nicht.

    Schau Dir, wie bereits von mir empfohlen, die Gesetzesmaterialien zum WaffG, insbesondere zu § 42 a WaffG, an, denn aus der Gesetzesintention dürften sich Deine Fragen leicht beantworten lassen.

    Zitat von peterpan:
    Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.
    Zitat von peterpan:
    Dann wirf doch bitte mal einen Blick in die Gesetzesmaterialien zu dem seit 01.04.2008 geltenden Waffengesetz ...
    Zitat von peterpan:
    Du musst in die Gesetzesmaterialien zum neu geschaffenen Waffengesetz schauen. Das ist das sogenannte "Beiwerk" zu einem Gesetz.
    Zitat von T'Pau:
    Hat sich eigentlich etwas zu den Waffenschränken geändert?
    A und B und 0?
    Schwenkriegelschloß reicht doch noch zum seperaten Unterbringen der Munition oder?
    Tut mir leid, aber das Waffengesetzt in seiner aktuellen Fassung habe ich daraufhin noch nicht geprüft.

    Mich hatte ein guter Bekannter, der ein Messerfachgeschäft betreibt lediglich um einen Rat zu den neuen Messerbestimmungen gefragt. Nur deshalb habe ich mich mit den neuen Bestimmungen zu § 42 a WaffG befasst.

    Ich schau aber gerne mal wegen den Waffenschränken nach.
    Zuletzt geändert von peterpan; 13.06.2008, 14:02. Grund: Rechtschreibfehler verbessert.

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  • Atahualpa
    antwortet
    Als Waffen hab ich nur ein paar Messer und 2 Macheten, aber nur weil ich sowas mal gesammelt habe.
    Die liegen nur einfach in nem Kasten abgeschlossen rum.

    Mein Vater ist Jäger und hat einige Gewehre, ich interessiere mich zwar dafür, aber abgesehen von meiner Militärzeit benutze ich sowas nicht.

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von peterpan Beitrag anzeigen
    Du musst in die Gesetzesmaterialien zum neu geschaffenen Waffengesetz schauen. Das ist das sogenannte "Beiwerk" zu einem Gesetz.

    § 42a WaffG, Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
    (1) Es ist verboten

    1.
    Anscheinswaffen,
    2.
    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3.
    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

    zu führen.
    (2) 1 Absatz 1 gilt nicht

    1.
    für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2.
    für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3.
    für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

    2 Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

    Der Gesetzestext. Zeige mir bitte jetzt die entsprechenden (im Gesetzbuch zu findenden) Passagen, die regeln, was "allgemein anerkannte Zwecke" sind; ich konnte bisher keine rechtsverbindliche Antwort darauf erhalten (noch nicht einmal vom niedersächsischen Innenministerium).

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  • T`Pau
    antwortet
    Zitat von peterpan Beitrag anzeigen
    Du musst in die Gesetzesmaterialien zum neu geschaffenen Waffengesetz schauen. Das ist das sogenannte "Beiwerk" zu einem Gesetz.
    Hat sich eigentlich etwas zu den Waffenschränken geändert?
    A und B und 0?
    Schwenkriegelschloß reicht doch noch zum seperaten Unterbringen der Munition oder?

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  • peterpan
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Im WaffG steht (sinngemäß): "... Ausnahmen vom Führverbot: Berufsausübung, Brauchtumspflege (Trachten, etc.) und andere "sozial-anerkannte Zwecke"..."
    Im Gesetzestext steht nicht, WAS ein "sozial-anerkannter" Zweck ist. DAS ist das Problem.
    Übrigens wird die beschaffen der "Führen-Verboten-Messer" nicht erschwert, da der Vekauf und der Besitz weiterhin ohne Einschränkungen erlaubt sind.
    Du musst in die Gesetzesmaterialien zum neu geschaffenen Waffengesetz schauen. Das ist das sogenannte "Beiwerk" zu einem Gesetz.

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  • T`Pau
    antwortet
    Zitat von peterpan Beitrag anzeigen
    Wir hatten so einen Fall in der Nachbarschaft.

    Der Mann, ein Architekt, war Jäger.

    Er kam eines Nachts von der Jagd zurück. Sein Jagdgewehr verschloss er in den Waffentresor. Seine Faustfeuerwaffe, ich glaube es war ein Revolver, legte er auf dem Nachttisch. Morgens verschlief er sich, weil er spät heimgekommen war., so dass er sich an dem Morgen beeilen musste und vergass, diesen Revolver auf dem Nachttisch wegzuschließen.

    Mittags brachte sein Sohn, 7 Jahre, seinen gleichaltrigen Spielkameraden mit nach Hause. Der Spielkamerad fand die Waffe, legte auf den Sohn an und drückte ab.

    Der Sohn war auf der Stelle tot.

    Der Vater wurde vom LG nicht bestraft, weil man davon ausging, dass er mit dem Tode des Sohnes schon genug gestraft sei, Waffenbesitzkarte und Jagdschein wurden widerrufen. Die Waffen wurden eingezogen.

    Die Ehe wurde geschieden.

    Der Vater ist heute immer ein gebrochener Mann. Er hat den Tod seines Kindes nie verwunden.

    Die Mutter ist immer noch in theraputischer Behandlung. Das ganze ist jetzt 15 Jahre her.
    das ist erschütternd.
    So viel Leid wegen einer Unachtsamkeit!
    Dabei wurde es jedem Jäger im Jagdkurs eingetrichtert: Waffen gegen Zugriff Dritter sichern! Munition und Waffen getrennt aufbewahren! Waffen nie im Auto lassen!
    Hoffentlich ist so ein Fall, so furchtbar er ist, einem jeden eine Lehre!!!!
    diese Familie hat mein vollstes Mitgefühl.

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  • peterpan
    antwortet
    Zitat von T`Pau Beitrag anzeigen
    das ist absolut richtig!
    Ich finde es schon erschreckend genug, wie sorglos manche Jäger mit ihren Waffen umgehen, wie sonst kann es sein, daß die Kinder zugang zum Waffenschrank haben und es zu Unfällen kommt.

    Wir hatten so einen Fall in der Nachbarschaft.

    Der Mann, ein Architekt, war Jäger.

    Er kam eines Nachts von der Jagd zurück. Sein Jagdgewehr verschloss er in den Waffentresor. Seine Faustfeuerwaffe, ich glaube es war ein Revolver, legte er auf dem Nachttisch. Morgens verschlief er sich, weil er spät heimgekommen war., so dass er sich an dem Morgen beeilen musste und vergass, diesen Revolver auf dem Nachttisch wegzuschließen.

    Mittags brachte sein Sohn, 7 Jahre, seinen gleichaltrigen Spielkameraden mit nach Hause. Der Spielkamerad fand die Waffe, legte auf den Sohn an und drückte ab.

    Der Sohn war auf der Stelle tot.

    Der Vater wurde vom LG nicht bestraft, weil man davon ausging, dass er mit dem Tode des Sohnes schon genug gestraft sei, Waffenbesitzkarte und Jagdschein wurden widerrufen. Die Waffen wurden eingezogen.

    Die Ehe wurde geschieden.

    Der Vater ist heute immer ein gebrochener Mann. Er hat den Tod seines Kindes nie verwunden.

    Die Mutter ist immer noch in theraputischer Behandlung. Das ganze ist jetzt 15 Jahre her.

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von peterpan Beitrag anzeigen
    Dann wirf doch bitte mal einen Blick in die Gesetzesmaterialien zu dem seit 01.04.2008 geltenden Waffengesetz ...



    ... aber zumindest doch erheblich erschweren .... Ich möchte nicht - und das ist nur meine persönliche Meinung, von der ich mich auch durch jede noch so geartete Argumentation auch nicht abbringen lassen werde - in einem Land leben, in welchem jeder legal mit Schusswaffen herumlaufen darf.



    Da hast Du Recht und da ich nicht jedem Menschen einen vernünftigen Umgang mit Waffen zutraue, finde ich es in Ordnung, dass der Erwerb, Besitz und das Führen von Waffen in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich geregelt ist.



    Zu dem, was ich zum Rechtsinstitut der Notwehr ausgeführt habe, habe ich nichts mehr hinzuzusetzen.

    Du projezierst diesbezüglich IMHO Deine Wunschvorstellungen in das Gesetz und insbesondere zu § 32 StGB rein.

    Lies diesbezüglich doch mal einen Kommentar zum § 32 StGB durch oder/und
    sichte die hierzu vom BGH und den Obergerichten ergangene Rechtsprechung.



    Das ist jetzt Spekulation ... - da kann und möchte ich nichts zu sagen - ist aber für mich kein Argument, ein unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG fallendes Messer zu Zwecken der Selbstverteidigung mit sich führen zu wollen, zumal man ja für diesen Zweck Messer führen kann, die nicht unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG fallen.


    Im WaffG steht (sinngemäß): "... Ausnahmen vom Führverbot: Berufsausübung, Brauchtumspflege (Trachten, etc.) und andere "sozial-anerkannte Zwecke"..."
    Im Gesetzestext steht nicht, WAS ein "sozial-anerkannter" Zweck ist. DAS ist das Problem.
    Übrigens wird die beschaffen der "Führen-Verboten-Messer" nicht erschwert, da der Vekauf und der Besitz weiterhin ohne Einschränkungen erlaubt sind.

    Zum §32 StgB:
    Man darf sich mit allen erforderlichen Mitteln gegen einen rechtswidrigen Angriff zur Wehr setzen. "Erforderlich" sind die Mittel die zur beendigung des Angriffs eingesetzt werden müssen.
    Habe ich mehrere gleich wirksame Mittel zur Verfügung muss ich das (für den Angreifer) mildeste Mittel wählen; ich muss mich dabei aber NICHT selbst unnötigen Risiken aussetzen (wenn mich jemand angreift kann ich ihn zu Boden hebeln, nur wäre mir persönlich das Risiko zu groß das es nicht klappt -> also würde ich eher schlagen/ treten). Aus die "Verhältnismäßigkeit" braucht man in einer Notwehrsituation NICHT zu achten (eine Güterabwägung wäre in solch einer Situation auch nicht angebracht, da dafür die Zeit fehlt). Die "Verhältnismäßigkeit" kommt erst im "Rechtfertigenden Notstand" zum tragen (wenn ich fremdes Eigentum benutze um eine Gefahr von mir oder anderen abzuwehren).

    Ich darf mich in einer Notwehrsituation auch mit einem Messer verteidigen, das eigentlich dem "Führverbot" unterliegt. Lag eine Notwehrsituation vor (was die Staatsanwaltschft prüft) kriege ich deshalb keine Probleme (außer vielleicht eien Owi).

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  • T`Pau
    antwortet
    Zitat von peterpan Beitrag anzeigen
    ... aber zumindest doch erheblich erschweren .... Ich möchte nicht - und das ist nur meine persönliche Meinung, von der ich mich auch durch jede noch so geartete Argumentation auch nicht abbringen lassen werde - in einem Land leben, in welchem jeder legal mit Schusswaffen herumlaufen darf.
    das ist absolut richtig!
    Ich finde es schon erschreckend genug, wie sorglos manche Jäger mit ihren Waffen umgehen, wie sonst kann es sein, daß die Kinder zugang zum Waffenschrank haben und es zu Unfällen kommt.
    Nicht auszudenken, wenn jeder, der am Ende noch Profilneurosen hat, mit solch gefährlichem Gerät rumlaufen darf.
    Zitat von peterpan Beitrag anzeigen
    Da hast Du Recht und da ich nicht jedem Menschen einen vernünftigen Umgang mit Waffen zutraue, finde ich es in Ordnung, dass der Erwerb, Besitz und das Führen von Waffen in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich geregelt ist.
    Richtig. Es geht ruck zuck, die Zuverlässigkeit wieder zu verlieren, und schon ist man seine Waffenbesitzkarte wieder los.

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  • peterpan
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Und jetzt darfst du mir zeigen, wo in der Gesetzesänderung geschrieben steht, dass das führen eines Messers zu Verteidigungszwecken nicht "sozial-anerkannt" ist. Im Gesetz steht zu den "sozial-anerkannten Zwecken" nichts. Überhaupt nix! Was einzelne Politiker dazu sagen hat keinen Belang, da es in die Rechtssprechung nicht mit einfließt.
    Dann wirf doch bitte mal einen Blick in die Gesetzesmaterialien zu dem seit 01.04.2008 geltenden Waffengesetz ...

    Zitat von himura_kenshin:
    Man kann die Gewaltkriminalität nicht durch ein Verbot von Waffen bekämpfen.
    ... aber zumindest doch erheblich erschweren .... Ich möchte nicht - und das ist nur meine persönliche Meinung, von der ich mich auch durch jede noch so geartete Argumentation auch nicht abbringen lassen werde - in einem Land leben, in welchem jeder legal mit Schusswaffen herumlaufen darf.

    Zitat von himura_kenshin:
    Das Problem sind nähmlich NICHT die Waffen, sondern die MENSCHEN.
    Da hast Du Recht und da ich nicht jedem Menschen einen vernünftigen Umgang mit Waffen zutraue, finde ich es in Ordnung, dass der Erwerb, Besitz und das Führen von Waffen in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich geregelt ist.

    Zitat von himura_kenshin:
    Zum StgB: § 32 berechtigt mich, mich mit ALLEN erforderlichen (nicht angemessenen!) Mitteln zur Wehr zu setzen.
    Zu dem, was ich zum Rechtsinstitut der Notwehr ausgeführt habe, habe ich nichts mehr hinzuzusetzen.

    Du projezierst diesbezüglich IMHO Deine Wunschvorstellungen in das Gesetz und insbesondere zu § 32 StGB rein.

    Lies diesbezüglich doch mal einen Kommentar zum § 32 StGB durch oder/und
    sichte die hierzu vom BGH und den Obergerichten ergangene Rechtsprechung.

    Zitat von himura_kenshin:
    Gegen einen Angriff mit einem Messer bin ich aber (trotz langjähriger Kampfsporterfahrung) relativ schutzlos -> unverletzt würde ich sowas NICHT überleben.
    Das ist jetzt Spekulation ... - da kann und möchte ich nichts zu sagen - ist aber für mich kein Argument, ein unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG fallendes Messer zu Zwecken der Selbstverteidigung mit sich führen zu wollen, zumal man ja für diesen Zweck Messer führen kann, die nicht unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG fallen.

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