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  • T`Pau
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Ich meine auch ein Messer als Abschreckung gegen einen Angreifer (Räuber, etc.) der sowieso schon ein Messer hat. Gegen einen Unbewaffneten brauche (zumindest) ICH kein Messer. Da tut es auch Reizspray. Aber bei einem Angreifer mit Messer würde ich nicht auch das Spray setzen, sondern lieber auf ein eigenes Messer.
    Ein Angreifer der selbst ein Messer hat braucht ja schlieslich nicht mehr deine eigene Waffe, hat aber bei einem bewaffneten "Opfer" plötzlich das Problem sich selbst einem höheren Risiko auszusetzen als ursprünglich geplant. Ich meine also die Abschreckung eines BEWAFFNETEN Angreifers.
    auch in dem Fall frage ich mich, ob das nicht die Agressionsbereitschaft erhöht, eben weil das Risiko jetzt größer ist.
    Wollte der Räuber das Messer vielleicht wirklich nur zu Drohzwecken nutzen, sieht er sich jetzt in einer wirklich bedrohlichen Situation.
    Und Du darfst nicht vergessen: die meisten beherrschen keine Kampfsporttechniken, sie wissen ihren Körper nicht so einzusetzen... da ist das Messer dann ebenso nutzlos.
    Es ist sicher eine Gratwanderung, das stimmt.

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von T`Pau Beitrag anzeigen
    Zu meinem Vorschreiber: ein Messer als Abschreckung zu nutzen , halte ich für unglaublich gefährlich.
    Kaum einer kann sich damit wirklich zur Wehr setzen, das würde schon eine Menge Skrupellosigkeit vorraussetzen.
    Ausserdem wird man dann schnell entwaffnet und das Messer richtet sich gegen einen selbst..keine gute Selbstverteidungungswaffe, wirklich nicht.

    Ich meine auch ein Messer als Abschreckung gegen einen Angreifer (Räuber, etc.) der sowieso schon ein Messer hat. Gegen einen Unbewaffneten brauche (zumindest) ICH kein Messer. Da tut es auch Reizspray. Aber bei einem Angreifer mit Messer würde ich nicht auch das Spray setzen, sondern lieber auf ein eigenes Messer.
    Ein Angreifer der selbst ein Messer hat braucht ja schlieslich nicht mehr deine eigene Waffe, hat aber bei einem bewaffneten "Opfer" plötzlich das Problem sich selbst einem höheren Risiko auszusetzen als ursprünglich geplant. Ich meine also die Abschreckung eines BEWAFFNETEN Angreifers.

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  • T`Pau
    antwortet
    Die Messerdiskussion führen wir im Jagdbereich auch schon eine Weile.
    Ein Falknermesser, welches ich zur Ausübung der Jagd mit dem Greifvogel führen muß, hat eine doppelt geschärfte Klinge, aber nur im ersten drittel.
    Ist das nun verboten oder nicht?
    Das weiß nicht mal die Polizei im Moment, in die Waffenbesitzkarte muß es doch nicht eintragen.
    Zu meinem Vorschreiber: ein Messer als Abschreckung zu nutzen , halte ich für unglaublich gefährlich.
    Kaum einer kann sich damit wirklich zur Wehr setzen, das würde schon eine Menge Skrupellosigkeit vorraussetzen.
    Ausserdem wird man dann schnell entwaffnet und das Messer richtet sich gegen einen selbst..keine gute Selbstverteidungungswaffe, wirklich nicht.

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von peterpan Beitrag anzeigen
    Ich verstehe Dich ja, kann aber Deinen Ausführungen leider nicht folgen. Die Gesetzesintention ist hier IMHO eindeutig, dass kein berechtigtes Interesse vorliegt, ein nach § 42 a WaffG zum Führen verbotenes Messer zu Zwecken der Verteidigung mit sich zu führen,


    Und jetzt darfst du mir zeigen, wo in der Gesetzesänderung geschrieben steht, dass das führen eines Messers zu Verteidigungszwecken nicht "sozial-anerkannt" ist. Im Gesetz steht zu den "sozial-anerkannten Zwecken" nichts. Überhaupt nix! Was einzelne Politiker dazu sagen hat keinen Belang, da es in die Rechtssprechung nicht mit einfließt.
    Frau Stokar sagt, man braucht zum Wandern kein langes Fahrtenmesser. Herr Schäuble hingegen sagt, man könne auch weiterhin beruhigt sein Einhandmesser in der Hosentache mit sich führen; wenn man niemanden bedroht oder mit dem Messer wild rumfuchtelt wird einen auch niemand kontrollieren. Und selbst wenn man kontrolliert wird - das Führen der "führverbot-Messer" ist eine Ordnungswidrigkeit: der entsprechenden Beamte kann (und wird) nach eigenem Gutdünken entscheiden, ob man Strafe zahlen muss oder nicht. Damit ist der Willkür Tür und Tor geöffnet worden; das Gesetz ist schwammig und hat sich schon jetzt als uniwirksam herausgestellt (Überfall auf Tankstelle in Bayer -> Waffen Pistole und Machete (die nicht geführt werden darf); HH -> polizeibekannter Gewalttäter sticht 2 Menschen nieder (mit einem Messer)).
    Man kann die Gewaltkriminalität nicht durch ein Verbot von Waffen bekämpfen. Siehe USA: dort wo der Besitz von Waffen verboten ist (Ja, das gibt es (bei 20.000 dortigen Waffengesetzen)) steigt die Verbrechensrate; wo Waffen erlabut sind sinkt die Kriminalitätsrate. -> wenn du weißt, dass der Eigentümer dich erschiessen könnte suchst du dir ein leichteres Ziel.
    Das Problem sind nähmlich NICHT die Waffen, sondern die MENSCHEN.

    Zum StgB: § 32 berechtigt mich, mich mit ALLEN erforderlichen (nicht angemessenen!) Mitteln zur Wehr zu setzen. Gegen einen Angriff mit einem Messer bin ich aber (trotz langjähriger Kampfsporterfahrung) relativ schutzlos -> unverletzt würde ich sowas NICHT überleben. Pfefferspray kann man vergessen: es gibt zu viele unberechenbaren Faktoren die den Einsatz des Sprays zur EFFEKTIVEN Selbstverteidigung (zumindest) erschweren -> Wind aus falscher Richtung; Angreifer reagiert nicht darauf (ja, das gibt es); man hält es im Stress verkehrt herum und schaltet sich selbst aus; ...
    Ein Messer bietet in ungeübten Händen auch keinen hundertprozentigen Schutz, aber es hat Drohpotenzial, von dem ein Angreifer sich eventuall abschrecken lässt; wenn die Abschrekung nicht wirkt -> "dumm gelaufen", und man ist wieder am Anfang: bei einer unschönen Auseinandersetzung.

    Der Punkt ist aber: die gesetzestreuen Bürger (zu denen ich auch mich zähle) sind auch mit Messern keine Gefahr; die Gefahr für die Sicherheit sind die Kriminellen und Idioten, die sich durch ein Waffenverbot unter Garantie nicht entwaffnen lassen (schon weil es nicht genug Polizisten gibt um ein solches Verbot durchzusetzen).


    Zitat von peterpan Beitrag anzeigen
    zumal Du ja für diesen Grund Messer führen kannst, die nicht unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG fallen.
    Das ist ja der Widerspruch: was ist schneller "einsatzbereit"? Ein Messer mit feststehender Klingen oder ein Klappmesser? Was ist gefährlicher? Ein feststehendes Messer mit 12cm Klingenlänge, oder mein Rettungsmesser (Einhandmesser) mit 8cm Klingenlänge?

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  • peterpan
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    §42a WaffG erlaubt das Führen der "Führen-verboten-Messer" zur Berufsausübung, Brauchtumspflege und sonstigen "sozial-anerkannten Zwecken".
    Unter "sozial-anerkannten Zwecken" verstehe ich auch das Führen zur Selbstverteidigung, die immerhin ein gesetzlich verbrieftes Recht ("Recht auf Notwehr"), und damit Meiner Meinung nach) "sozial-anerkannt".
    Ich verstehe Dich ja, kann aber Deinen Ausführungen leider nicht folgen. Die Gesetzesintention ist hier IMHO eindeutig, dass kein berechtigtes Interesse vorliegt, ein nach § 42 a WaffG zum Führen verbotenes Messer zu Zwecken der Verteidigung mit sich zu führen, zumal Du ja für diesen Grund Messer führen kannst, die nicht unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG fallen.

    Es sollen aber bereits Verfassungsbeschwerden gegen das neue Waffengesetz erhoben worden sein.

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von peterpan Beitrag anzeigen
    Ich sehe da keinen Widerspruch. Hier geht es um das Führen eines durch § 42 a WaffG an sich zum Führen verbotenen Messers zu Verteidigungszwecken. Du kannst doch ein Messer führen, dessen Führung durch § 42 a WaffG nicht verboten ist. Ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm, dessen Führen nach § 42 a WaffG erlaubt ist, dürfte auch zu Verteidigungszwecken ausreichend sein.

    §42a WaffG erlaubt das Führen der "Führen-verboten-Messer" zur Berufsausübung, Brauchtumspflege und sonstigen "sozial-anerkannten Zwecken".
    Unter "sozial-anerkannten Zwecken" verstehe ich auch das Führen zur Selbstverteidigung, die immerhin ein gesetzlich verbrieftes Recht ("Recht auf Notwehr"), und damit Meiner Meinung nach) "sozial-anerkannt".

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  • peterpan
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Wobei der Fett-markierte Teil widerspricht aber gleichzeitig dem §32 StGB, der es dem Bürger erlaubt sich gegen rechtswidrige Angriffe mit den "erforderlichen Mitteln" (-> d.h. mit allem, was nötig ist einen Angriff zu beenden) abzuwehren. Und komm' mir nicht mit Pfefferspray; das darf man nicht zur Abwehr von Menschen mit sich führen, sondern nur zur Tierabwehr.
    Ich sehe da keinen Widerspruch. Hier geht es um das Führen eines durch § 42 a WaffG an sich zum Führen verbotenen Messers zu Verteidigungszwecken. Du kannst doch ein Messer führen, dessen Führung durch § 42 a WaffG nicht verboten ist. Ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm, dessen Führen nach § 42 a WaffG erlaubt ist, dürfte auch zu Verteidigungszwecken ausreichend sein.

    Ob der Einsatz eines Messers, auch im Falle der Anwendung des Rechtsinstituts der Notwehr gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelfallumstand.

    Ich will aber mal versuchen, Euch etwas Klarheit zu verschaffen und Euch einmal - in einem groben Überblick - das Rechtsinstitut der Notwehr näher zu bringen, wobei ich aber bitte und auch empfehle, einmal die §§ 227 BGB, 32 StGB und 15 OWiG sowie Artikel " II MKK (MKK = Europäische Menschenrechtskonvention) im Gesetz nachzulesen.

    Wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht handelt nicht rechtswidrig.

    Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.

    Die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes im einzelnen sind:

    1. Es muss sich um einen Angriff gegen ein beliebiges Rechtsgut handeln, gleichgültig ober sich gegen den Verteidiger oder einen Dritten richtet.
    2. Der Angriff muss rechtswidrig, braucht jedoch nicht schuldhaft zu sein.
    3. Der Angriff rechtfertigt die Gegenmaßnahme nur, wenn er gegenwärtig ist, also unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert (keine Notwehr gegen beendete oder künftige Angriffe).
    4. Die Verteidigungshandlung muss zur Abwehr des Angriffs erforderlich sein. Art und Maß der Verteidigung müssen also in angemessenem Verhältnis zu Art und Intensität des Angriffs stehen. Dabei ist es dem Angegriffenen im allgemeinen nicht zuzumuten, sich der Bedrohung durch Flucht zu entziehen; anders aber z. B. bei Kindern oder Betrunkenen oder bei einer von dem Angegriffenen schuldhaft herbeigeführten Notwehrsituation.

    Wer die Grenzen der Notwehr überschreitet (z. B. den Angreifer tötet, wo er ihn mit einem Faustschlag hätte außer Gefecht setzen können), handelt rechtswidrig. Beruht dieser Notwehrexzess aber auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken, könnte er nach § 33 StGB straflos bleiben. Dementsprechend entfallen im Privatrecht , z. B. bei unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) Verschulden und damit eine Schadensersatzpflicht.

    Wenn der Täter irrtümlich die Voraussetzungen der Notwehr als gegeben erachtet (z. B. schlägt er einen Freund nieder, den er für einen bewaffneten nächtlichen Einbrecher hält), liegt sogenannte Putativnotwehr vor. Die in Putativnotwehr begangene Handlung ist rechtswidrig; doch entfällt die Verantwortlichkeit des Täters, sofern dieser Irrtum unverschuldet war.

    Erforderlich zur Abwendung des Angriffs muss die Verteidigung sein. Sie muss nach der objektiven Sachlage, nicht nur nach der Vorstellung des Angegriffenen nach den Verhältnissen im Augenblick des Angriffs, also vom zeitlichen Standpunkt des Angegriffenen aus nach den gesamten Umständen unter denen sich Angriff und Abwehr abspielen, geeignet sein, den Angriff sofort zu beenden oder doch abzuschwächen und die gegenwärtige Gefahr der bevorstehenden oder weiter drohenden Rechtsgutsverletzung endgültig abzuwenden oder zu verringern. Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs (Kampf auf Leben und Tod), insbesondere die vom Angreifer eingesetzten Mittel und dessen Bewaffnung, Fähigkeiten (Kampfsportler, der auch bewaffnete Gegner auszuschalten vermag) und Gemütsverfassung sowie auf der Seite des Angegriffenen dessen Verteidigungsmöglichkeiten, kurzum die "Kampflage", bestimmen Art und Maß der Abwehr. Der Angegriffene darf sich des Abwehrmittels bedienen, dass er zur Hand hat. Das Zurückstechen mit der Angriffswaffe des Gegners ist im Sinne des § 32 II StGB erforderlich. Auch darf sich eine schwangere Ehefrau eines widerrechtlichen erheblichen Angriffs ihres Ehemannes mit dem angedrohten Einsatz eines Messers selbst im Falle der Gefahr des tödlichen Ausgangs erwehren. Im übrigen braucht die der angegriffenen Person drohende Schädigung nicht etwa den Folgen des Notwehrakts annähernd gleichwertig zu sein. Stehen in der konkreten Situation mehrere, aber ebenso wirksame Mittel der Gegenwehr oder verschiedene Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Angegriffene, wenn ihm Zeit zur Auswahl oder zur Einschätzung der Gefährlichkeit bleibt, die mildere Handlungsalternative zu wählen, also die für den Angreifer und etwaige Dritte am wenigsten gefährliche. Der Angegriffene braucht sich nicht auf einen ungewissen Kampf oder auf schwächliche Abwehrversuche einzulassen.
    Zuletzt geändert von peterpan; 12.06.2008, 07:13. Grund: Tippfehler verbessert!

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  • Captain Geneva
    antwortet
    Präzise und hart genug um einen Menschen zu töten
    Ich meine das.

    Und zum Glück wohne ich nicht in Deutschland, wenn da sogar die Messer verboten sind.

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  • Baal´sebub
    antwortet
    Zitat von Captain Geneva Beitrag anzeigen
    Wo denn?
    http://www.waffengesetz.de/

    § 40 Verbotene Waffen
    (1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.


    In Anlage 2 Abschnitt 1 finden sich auch: Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser)

    Wikipedia sagt dazu: Seit dem 1. April 2003 ist der Besitz in Deutschland verboten.
    Balisong – Wikipedia


    Zitat von Captain Geneva Beitrag anzeigen
    Und ein Messer werfen ist nicht so schwer, wie man vielleicht glaubt.
    Präzise und hart genug um einen Menschen zu töten oder schwer zu verletzen? Bezweifle ich.

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  • Captain Geneva
    antwortet
    Wo denn?

    Und ein Messer werfen ist nicht so schwer, wie man vielleicht glaubt.

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  • Baal´sebub
    antwortet
    Zitat von Captain Geneva Beitrag anzeigen
    Bei Schusswaffen ist es ja auch wirklich "einfacher". Abdrücken und fertig. Oder wenn man das Messer wirft.
    Treffen muss man auch erstmal. Mit Schusswaffen ist das schon nicht so einfach, mit dem Messer ist das ohne entsprechendes Training praktisch unmöglich.


    Zitat von Captain Geneva Beitrag anzeigen
    Waffenm die ich hab: Nur Messer, ein Butterfly und so und ein Gasdruckgewehr das mit Blei funktioniert.
    Butterfly-Messer sind verboten, nur so als Tipp.

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  • Captain Geneva
    antwortet
    Eine Waffe, vor allem Schusswaffen, machen das Töten einfach, fast schon zu einem mechanischem Akt.
    Würd ich ach sagen. Ich könnt nie jemanden mit dem Messer erstechen. Bei Schusswaffen ist es ja auch wirklich "einfacher". Abdrücken und fertig. Oder wenn man das Messer wirft.

    ABer wenn es dann wirlich darauf ankommt, dann würde vielleicht jeder von uns kaltblütig um sein Leben kämpfen. Da würd ich sogar jemanden das Genick brechen, glaub ich. Der Mensch hat viele Seiten, und wird auch zur Bestie.

    Waffenm die ich hab: Nur Messer, ein Butterfly und so und ein Gasdruckgewehr das mit Blei funktioniert.

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  • Pyromancer
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Wobei der Fett-markierte Teil widerspricht aber gleichzeitig dem §32 StGB, der es dem Bürger erlaubt sich gegen rechtswidrige Angriffe mit den "erforderlichen Mitteln" (-> d.h. mit allem, was nötig ist einen Angriff zu beenden) abzuwehren. Und komm' mir nicht mit Pfefferspray; das darf man nicht zur Abwehr von Menschen mit sich führen, sondern nur zur Tierabwehr.
    Das sind aber zwei Paar Stiefel. Führen darfst du Messer oder Pfeffersprays zur Selbstverteidigung nicht.

    Aber wenn du rechtswidrig angegriffen wirst, dann darfst du natürlich jedes Mittel einsetzen, dass erforderlich ist, diesen Angriff abzuwehren. Auch ein Messer, dass du zur Brauchtumspflege mit dir führst oder ein Pfefferspray zur Hundeabwehr.

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  • Marvek
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Wobei der Fett-markierte Teil widerspricht aber gleichzeitig dem §32 StGB, der es dem Bürger erlaubt sich gegen rechtswidrige Angriffe mit den "erforderlichen Mitteln" (-> d.h. mit allem, was nötig ist einen Angriff zu beenden) abzuwehren. Und komm' mir nicht mit Pfefferspray; das darf man nicht zur Abwehr von Menschen mit sich führen, sondern nur zur Tierabwehr.

    Das nicht alle Messer von dem Führverbot betroffen sind weiß ich auch, nur praktische Messer (wie z.B. Rettungsmesser) dürfen nicht mehr geführt werden.
    Pfefferspray nicht gegen Menschen ? Also lieber vermöbeln lassen ?

    So oder so haben wir Grundrechte und Grundgesetze: Menschenwürde, Recht auf körperliche Unversehrheit, und wem das juristisch nicht passt, kann diese gerne versuchen zu umgehen. Hinzu kommt in schwierigeren Fällen die gute alte Notwehr. Ich will daraus nicht den Anspruch ableiten nur überbewaffnet rumzulaufen, aber wenn ich Pfefferspray dabei habe und es kommt hart auf hart, dann gehts auch schonmal los. Also wenn schon ein Verbot angebracht wird, dann ist es sinnlos dieses selektiv zu setzen. Entweder ganz oder gar nicht, sonst wäre das der blanke Hohn.

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von peterpan Beitrag anzeigen
    Das Führen von Messern ist in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor gestattet.

    Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2008 hat der Gesetzgeber das bisherige Waffengesetz unter anderem auch bezüglich Messer ergänzt und verschärft.

    Unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG bezüglich Messer fallen:

    Hieb- und Stoßwaffen:

    Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die Ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.

    Hieb- und Stoßwaffen sind:
    • Zweischneidige Messer (z. B. Dolche),
    • Kampfmesser,
    • Einhandmesser (Klingenlänge unbeachtlich),
    • feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.


    Einhandmesser sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge.

    Das Waffengesetz lässt aber eine entscheidende Ausnahme im Sinne des legalen Führens zu.

    Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.
    Schaut mal bitte hier:

    WaffG - Einzelnorm


    Wobei der Fett-markierte Teil widerspricht aber gleichzeitig dem §32 StGB, der es dem Bürger erlaubt sich gegen rechtswidrige Angriffe mit den "erforderlichen Mitteln" (-> d.h. mit allem, was nötig ist einen Angriff zu beenden) abzuwehren. Und komm' mir nicht mit Pfefferspray; das darf man nicht zur Abwehr von Menschen mit sich führen, sondern nur zur Tierabwehr.

    Das nicht alle Messer von dem Führverbot betroffen sind weiß ich auch, nur praktische Messer (wie z.B. Rettungsmesser) dürfen nicht mehr geführt werden.

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