Zitat von QDataseven
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Den auf frischer Tat ertappten Dieb nach § 127(1) StPO vorläufig festnehmen (Jedermannsrecht), bis die Polizei eintrifft. Wehrt sich der Dieb, hast du ein Notwehrrecht, da deine Maßnahme (vorl. Festnahme) rechtens ist, seine Gegenwehr jedoch rechtswidrig.
Schmerzensgeld ist keine strafrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Angelegenheit.
Zitat von Cordess
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1. die Verteidigungshandlung muss ERFORDERLICH sein. Eine angemessenheit/verhältnismäßigkeit der Mittel gibt es im Notwehrrecht nicht.
"Notwehr ist diejenige Verteidigung, die ERFORDERLICH ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren."
Erforderlich ist eine Verteidigung, wenn sie geeignet ist, den Angriff garantiert zu beenden.
2. Dein Beispiel ist richtig.
Zitat von Cordess
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"Verhältnismäßigkeit" gibt es im Notwehrrecht NICHT.
Notwehr ist zulässig gegen JEDE Art von Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut (Leib, Leben, GEsundheit, Freiheit, Eigentum, Ehre, ...)
Zitat von Cordess
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Der Kioskbesitzer wurde zu einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt, weil er den Einbrecher fesselte, an einen Zaun kettete und ihn in einen Kofferraum sperrte, nicht wegen der Verteidigung seiner Kiosks mit Gewalt. Das Schmerzensgeld ist eine zivilrechtliche Sache und hat nichts mit dem StGB zu tun.
Zitat von Cordess
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2) Richtig, die Gesundheit ist nicht ersetzbar! Und aus diesem Grund darf man in Notwehr zu JEDEM Mittel greifen, um die eigene Gesundheit zu schützen.
Man soll das relaitv mildeste geeignete Mittel wählen. D.h.: das Mittel, dass den Angriff beendet, einen selbst am wenigsten Gefährdet und den Angreifer am wenigsten schädigt.
Beispiel: Ich kann einen Schlagangriff mit einem Hebel beenden oder mit einem Schlag, der die Nase bricht.
Der Hebel ist für den Angriefer "Harmloser" als der Schlag, also das mildere Mittel. Ich dar ftrotzdem dem Angreifer die Nase brechen, da die Anwendung eines Hebels für mich ein größeres Risiko birgt, als der Schlag zur Nase des Angreifers.
3) Falls der festgehaltene "wild um sich schlägt" begeht dieser einen rechtswidrigen Angriff, den man in Notwehr beenden darf.
Zitat von Cordess
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Eher nicht. Die allerwenigsten Notwehrfälle landen vor gericht. Notwehr wird von der Staatsanwaltschaft geprüft. Bejaht diese die Notwehr liegt keine Straftat mehr vor, wegen der Anklage erhoben werden könnte. Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund.
Zitat von Cordess
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@ Cordess:
Wenn dein Verfahren eingestellt wurde, dann entweder am Mangel an Beweisen, einer gegenseitigen Anzeige oder es lag seitens des Angriefers keine verfolgbare Straftat vor.
Bei schwerwiegenden Verltzungen (-> verlorenes Auge = schwere Körperverltzung) erhebt die Staatsanwaltschaft automatisch Anklage.
Zitat von Baal´sebub
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Zitat von Atahualpa
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Zitat von Baal´sebub
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FALSCH!!!
Pfefferspray (z.B.) gibt es als "Tierabwehrspray": Tierabwehrsprays benötigen außer dem Schriftzug "Zur Abwehr von Tieren" keine Kennzeichnung und unterliegen keiner Altersbeschränkung. Sie unterliegen nicht dem Waffengesetz.
Pfefferprays als "Menschenabwehrspray": Pfeffersprays zur Verteidigung unterliegen dem Waffengesetz; sie müssen mit einem BKA-Prüfsiegel versehen sein; der Umgang ist ab 14 Jahren erlaubt; beim Führen in der Öffentlichkeit muss ein Personalausweis mitgehführt werden (kann für 14-jährige beantragt werden).
Zitat von Baal´sebub
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Zitat von Baal´sebub
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Zitat von Baal´sebub
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Zitat von Infinitas
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Zitat von Infinitas
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Zitat von Cordess
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- Notwehr ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Zitat von Cordess
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Zitat von Seether
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- das mit der Verneinung der Gebotenheit kann hinkommen, in den meisten Fällen erfährt aber kein Richter etwas von einer Notwehrsituation, da die Staatsanwaltschaft auf Notwehr erkennt und keine Anklage erhebt.#
Schreckschuss- und Gaswaffen zählen zu den Schusswaffen, sind aber erlaubnisfrei wenn entsprechend gekennzeichnet (PTB-Zeichen oder ""F" im Fünfeck").
Das führen bedarf des kleinen Waffenscheins "PTB-Waffen" oder des "großen" Waffenscheins ("F-im-Fünfeck"-Waffen).
@ Richterlaune und Notwehr:
Ein Richter kriegt einen Notwehrfall nur auf den Tisch, wenn der Staatsanwalt Anklage erhebt. Und das tut der StA nur, wenn eine Straftat vorliegt - Notwehr also verneint wurde.
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