Ein Verwaltungsgericht hat entschieden bzw. bestätigt, daß die Praxis zahlreicher Firmen, Personalausweise ihrer Kunden einzuscannen und zu speichern, gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. Der Personalausweis sei ein Dokument, mit dem sich eine Person identifiziert:
Es sei untersagt, Daten uneingeschränkt zu erfassen – und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten.
Gericht: Personalausweise dürfen nicht eingescannt und gespeichert werden | heise online
=> Gute Entscheidung, allerdings muss sich das erstmal herumsprechen, obwohl das bereits seit 2011 gilt. Das betrifft insbesondere auch für Hotels. Gerade bei größeren Hotels ist es oft so, daß zusätzlich zum ausgefüllten Zettel der Perso eingescannt wird. Interessant wird es auch im Ausland, wo diese Praxis ebenfalls sehr verbreitet ist.
Weiterhin gibt imho es eine gesetzliche Regelung, nach der man Persos, die bereits elektronische Signaturen zur Online-Identifizierung gespeichert haben, noch nicht mal aus den Augen lassen soll, um zu verhindern, daß die Signatur ausgelesen werden kann. Desweiteren steht auf den neuen ePersos eine "Berechtigungsnummer", die möglichst nicht in Umlauf kommen soll (ähnl. dem Sicherheitscode auf der Rückseite von Kreditkarten).
Auch zB Fitness-Studios u. ä. dürfen den Perso nicht als Pfand verlangen.
Mit den neuen Regelungen zum Personalausweisgesetz hat der Personalausweis neben der hoheitlichen Ausweisfunktion auch die Möglichkeit zur Signatur und zur Authentisierung erhalten. Zum Schutz dieser Funktionen soll der neue Personalausweis nicht kopiert und möglichst gar nicht mehr aus der Hand gegeben werden. Auch wenn sich im Gesetz kein ausdrückliches Kopierverbot findet, so stellt die Regierungsbegründung zur Neuregelung klar:
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises darf künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen. (…) Weitere Verfahren z.B. über die optoelektronische Erfassung („scannen“) von Ausweisdaten oder dem maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.
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