Ich bin mir immernoch nicht sicher, ob du ein Troll bist oder das wirklich glaubst.
Wie dem auch sei:
LSD steht nicht für "Lyra-Sirius-Drako", sondern für "Lysergsäurediethylamid". Daher auch die englische Bezeichnung "Acid" (Säure). Es "aktiviert" spirituelle Kräfte in dem Sinne, dass du starke Halluzinationen erfährst.
Wobei es schon sehr traurig ist, wenn man jemand derartig verzweifelt, dass er die Realität nicht mehr sehen möchte.
Bei Cannabis wird über eine teilweise medizinisch sinnvolle Dosis spekuliert. Sofern ich weiß, ist das Thema aber immernoch stark diskutiert. Hier werden wohl die 2 Grundsätze gelten, dass man sich gesunder fühlt, weil man weiß, man sollte sich gesunder fühlen (Suggestion/Placeboeffekt) und dass die Dosis eben das Gift macht.
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Polizisten haben es nicht leicht
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Ja gut das ist deine persönliche Meinung die auf deinen Beobachtungen basiert, aber ich hab auch gelesen dass Cannabis glücklich und gechillt macht und gesund ist. LSD (Lyra-Sirius-Drako) soll auch gut sein, weil es spirituelle Kräfte aktiviert und das Dritte Auge in den interdimensionalen Raum öffnet, deshalb haben die Hippies es immer genommen, bis die Reptiloiden Hybriden dafür gesorgt haben, dass es verboten wird.
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Zitat von Psi-Warden Beitrag anzeigenUnd was soll deiner Meinung nach dumm daran sein, Marihuana zu konsumieren?
Ich kenne genug solcher Gestalten. Einst Vordenker, Vorprescher, Vorsteher und Vorredner unterschiedlichster Arten. Der jahrelange Konsum von THC hat aus ihnen Gemüse gemacht, das man heute entweder übersieht oder auslacht. Und das Oberpeinlichste: Die halten sich selber trotzdem noch für toll.Dass sie nichts weiter mehr als perspektivlose Nieten geworden sind, steht längst außerhalb ihres Fassungsvermögens.
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Zitat von Leftover Beitrag anzeigenVon Dummheit geht immer Gefahr aus.
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Zitat von Psi-Warden Beitrag anzeigenIhr impliziert alle, dass von Marihuana irgendeine Form von Gefahr ausgeht.
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Ihr impliziert alle, dass von Marihuana irgendeine Form von Gefahr ausgeht.Zuletzt geändert von Psi-Warden; 02.03.2015, 17:13.
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Zitat von Infinitas Beitrag anzeigenGegenteilig Sprach ich in meinem Post von 9 Polizisten was ich wie gesagt mehr als Unverhältnissmäsig finde. So gesehen könnte man wie gesagt ( zuerst 1 Gramm) danach in der Zweiten Durchsuchung ein Bäutelchen ( sagen wir mal höchstens 2-3 Gramm) den Studenten rechtlich als "Wiederholungstäter" bezeichnen.
Die Streife die wegen der Ruhestörung da war, war nicht in der Wohnung, d.h. die Situation in der Wohnung ist nicht klar (wieviele und wer ist in der Wohnung), sie hatten aber den bergründeten Verdacht das illegale BTM im Spiel sind und hätten dem auch sofort nachgehen können, d.h. zu zweit gegen eine unbekannte Zahl an Verdächtigter unter vernachlässigung ihrer eigenen Sicherheit (der Student hätte genausogut ein Verteiler der Hells Angels sein können).
Stattdessen haben sie das in dieser Situation vernünftige getan und Verstärkung angefordert und dazu sogar noch die richterliche Erlaubniss.
Und wieso sollten es nur höchstens 2-3 Gramm sein? Wäre die Durchsung bei 4-5 Gramm gerechtfertigtigter?
Der Besitz ist nunmal illegal unabhängig von der Menge.
Die Polizei konnte vor Durchsuchung nicht wissen ob und wieviel sie finden, allein die Tatsache daß sie etwas gefunden haben, zeigt das der Verdacht und die Durchsuchung gerechtfertigt war.
Ist es ein Grundrecht Straftaten zu begehen?
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Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen1. Das Ergebnis einer Durchsuchung steht erst NACH der Durchsuchung fest.
2. Durchsuchungen nach der StPO dienen dem Zweck Beweismittel zu finden.
3. Straftaten werden durch die Polizei verfolgt. Punkt. Keine Ermessenspielraum.
Was die Justiz hinter her daraus macht ist deren Sache. Da hat die Polizei nichts mit zu tun.
1. Es wurde kein SEK bei dem Einsatz in der Wohnung des Studenten eingesetzt. Das wahr wohl eher eine normale Gruppe einer Einsatzhunderstschaft.
2. Es steht NIRGENDWO im Text auch nur ein winziger Hinweis auf Vermummung der eingesetzten Beamten.
3. SEK kommt nur im Bild in der Kopfzeile des Artikels vor.
Wer Straftaten begeht ist ein Straftäter.
Wer mehrmals Straftaten begeht ist ein Wiederholungstäter.
Steht das jedoch in einem Verhältnis ich denke eher nicht es steht alleine im Rahmen der Möglichkeit. Eine Gefahr für Laib und Leben ist ein Student der über die Stränge schlägt wohl kaum.
In Jedem Falle glaube ich nicht das ein Polizist einfach so in die Grundrechte und Grundordung eingreifen darf selbst bei der Verfolgung einer möglichen Straftat. Das bei einem ungerechtfertigten Zugriff die Staatskasse zahlt war mir im Voraus klar somit ist der Polizist im Dienst des Staates sowie im Dienste der Gesellschaft aber nicht umgekehrt. In jedem Falle würde ich diesem "Straftäter" den Gang zum Anwalt raten.
LG Infinitas
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Zitat von Tibo Beitrag anzeigenDas ist bei Polizisten auch nicht anders. Die beziehen ihre Rechtfertigungsgründe aus der StPO und Polizeirechten und -Gesetzen, ich meine aus dem Schulgesetz, dem SGB, dem BGB, dem Grundgesetz usw.
Rechtfertigungsgrund: Ma begeht eine Straftat, wird aber nicht bestraft weil ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (z.B. Notwehr)
Ermächtigungsgrundlage: Man darf aufgrund eines Gesetzes in bestimmte Grundrechte eingreifen und diese einschränken.
So darf ich als Berliner Polizist z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach dem ASOG iVm dem UzwG Berlin einschränken.
Zitat von Tibo Beitrag anzeigenDas heißt ich darf während einer Klassenarbeit nicht das Recht auf freie Rede einschränken?
Ich auch nicht.
Schüler / Personen aufzufordern "die Klappe zu halten" ist keine Grundrechtseinschränkung.
Zitat von Tibo Beitrag anzeigenIch darf Versammlungen auf dem Schulgelände während der Unterrichtszeiten nicht auflösen?
Du darfst Personen verscheuchen. Im Rahmen des Hausrechts. Solange das keine Versammlung - sprich: Demo - ist.
Zitat von Tibo Beitrag anzeigenIch hab doch nur von festhalten geschrieben. Das andere muss man nicht machen wenn man Autorität ist.
Zitat von Tibo Beitrag anzeigenSie muss zumindest subjektiv verhältnismäßig sein. Mit Notwehr kommt man nicht durch wenn man einräumt, dass man nie davon ausging, dass das eigene Handeln verhältnismäßig ist.
Es darf kein krasses Missverhältnis zwischen Rechtsgut des Verteidigers (Obst) und Rechtsgut des Angreifers (Leben) geben.
Zitat von Tibo Beitrag anzeigenAber das ist mir zu anstrengend. Wollen wir uns nicht einfach darauf einigen, dass du immer und mit allem Recht hast? Ich mag nicht mit dir diskutieren. Du hast gewonnen okay?
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Zitat von Baal´sebub Beitrag anzeigenDarfst du nicht. Wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen wird der Verstoß aber nicht bestraft.
- - - Aktualisiert - - -
Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigenNein.
Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigenNur wenn du diese Leute nicht kennst.
Nur bis die Polizei da ist.
Und nur festhalten. Kein Fesseln, einsperren.
Zitat von Tibo Beitrag anzeigen...ich darf Leute schlagen, ich darf Leute auch töten wenn das notwendig und verhältnismäßig ist um eine Gefahr abzuwehren.
Nein.
Du darfst in Notwehr handeln, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Und die Notwehrhandlung muss Erforderlich sein. Nicht verhältnismäßig (das bedeutet nämlich eine Rechtsgüterabwägung).
Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigenNein. Nur bei Straftätern auf frischer Tat. Nur bis die Polizei da ist.
Aber das ist mir zu anstrengend. Wollen wir uns nicht einfach darauf einigen, dass du immer und mit allem Recht hast? Ich mag nicht mit dir diskutieren. Du hast gewonnen okay?
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Zitat von Tibo Beitrag anzeigenNatürlich darf ich in Grundrechte eingreifen.
Zitat von Tibo Beitrag anzeigenIch darf Leute festhalten, ...
Nur bis die Polizei da ist.
Und nur festhalten. Kein Fesseln, einsperren.
[QUOTE=Tibo;2954625]...ich darf Leute schlagen, ich darf Leute auch töten wenn das notwendig und verhältnismäßig ist um eine Gefahr abzuwehren.
Nein.
Du darfst in Notwehr handeln, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Und die Notwehrhandlung muss Erforderlich sein. Nicht verhältnismäßig (das bedeutet nämlich eine Rechtsgüterabwägung).
Zitat von Tibo Beitrag anzeigenLeute festhalten darf ich sogar ohne, dass Gefahr im Verzug ist.
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Zitat von Tibo Beitrag anzeigenNatürlich darf ich in Grundrechte eingreifen.
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Ich denke wir dürfen eines nicht vergessen: Jeder hier lebt ja in einer "eigenen Welt" mit eigener spezieller Sichtweise, durch den Alltag geprägt. Hinzu kommen regionale Unterschiede:
In den verschiedenen Bundesländern haben wir durchaus verschiedene naja ich sage mal "Schwerpunkte".
Fies ausgedrückt: Die Süddeutschen finden Berlin total toll weil sie sich dort mehr oder weniger ungestört nun Joint dehen können... glauben sie zumindest.
Ich lief mal mit einer esoterisch angehauchten Frau aus Franken am Schlachtensee vorbei und sagte: Im Sommer sind hier viele junge Leute und manche Frauen oben ohne.
Darauf sie: Ja ist deeees nicht verboteeen???
Ich: Nein, in Berlin ist das nicht mal skandalös!
Die Geschichte konnte ich mir grad nicht verkneifen.
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Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigenDU hast keine Rechtsgrundlage für ein Einschreiten. DU darfst nicht in Grundrechte eingreifen. Aus diesem Grund benötigst DU die Rechtfertigungsgründe des StGB, OwiG und BGB.
POLIZEI handelt aufgrund von Ermächtigungsgrundlagen in Gesetzen. POLIZEI benötigt keine Rechtfertigungsgründe, da POLIZEI ermächtigt ist in Grundrechte einzugreifen. Und bei diesen Grundrechtseingriffen muss POLIZEI den GiV beachten.
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@ Tibo:
Du - als Zivilist - kannst dich NICHT auf die Ermächtigungen der diversen Gesetze berufen, da diese den Staat ermächtigen. Im Rahmen der Anwendung dieser Ermächtigungen muss der Staat den GiV beachten.
Du kannst natürlich die Scheibe einschlage, auch wenn du den Schlüssel hast. Du kannst dich dann nur nicht auf den rechtfertigenden Notstand berufen - der dich vor Strafe schützen würde- da du die betroffenen Rechtsgüter nicht abgewägt hättest und nicht das einschlagen - da du den Schlüssel hast - nicht angemessen ist.
Und natürlich wirst du bestraft, wenn du Wochen später einfach mal die Scheibe einschlägst => nennt sich Sachbeschädigung (und dann ohne Rechtfertigungsgrund).
Und natürlich zitiere ich einen Wiki-Artikel, ich habe keine Lust meine Fachhandbücher hier abzutippen...
Fällt dir bei deiner Argumentation eigentlich ein entscheidender Punkt - und Unterschied - auf:
DU hast keine Rechtsgrundlage für ein Einschreiten. DU darfst nicht in Grundrechte eingreifen. Aus diesem Grund benötigst DU die Rechtfertigungsgründe des StGB, OwiG und BGB.
POLIZEI handelt aufgrund von Ermächtigungsgrundlagen in Gesetzen. POLIZEI benötigt keine Rechtfertigungsgründe, da POLIZEI ermächtigt ist in Grundrechte einzugreifen. Und bei diesen Grundrechtseingriffen muss POLIZEI den GiV beachten.
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