Deutscher Austauschschüler in Montana erschossen - SciFi-Forum

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Deutscher Austauschschüler in Montana erschossen

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  • Sternenkreuzer
    antwortet
    Interessant. Hab mal gehört die Polizeipistolen früher durchschlugen wenn das Projektil nicht auf Knochen traf locker mal 9 Körper und manche sogar noch mehr.
    Ist schon viele Jahre her die Information.

    Ein etwas durchgeknallter Dozent von mir erzählte mal er habe eine Pistole mit Kaliber 7,65 (wenn ich nicht irre). Da sagte ich: Die hat aber wenig Durchschlagskraft. Sagte er: Aber auch weniger Rückstoß.


    In den Medien hieß es irgendwie der Schüler hätte wohl Getränke gesucht in der Garage. Schon komisch. Nur weil ein Tor offen steht heisst das nicht dass man reingehen kann.
    So wie ich es auf den Filmaufnahmen gesehen habe, hat das Haus keinen Gartenzaun "nach Berliner Art". Die Amis stehen nicht so auf Zäune. Aber sie wissen sich zu verteidigen.
    Und das muss halt wahrscheinlich jedem klar sein der sich in einem Land mit vielen Waffen in ein fremdes Gebäude schleicht.
    Will seinen Tod auf keinen Fall rechtfertigen..... aber Du hast Recht in dem Sinne dass wir alle nicht dabei waren.

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von Sternenkreuzer Beitrag anzeigen
    Zurück zum Threadthema: Den Austausch-Schüler in der Garage hätte der Hausherr ja theoretisch auch mit nem Knüppel und Reizgas bearbeiten können. Auch wenn wir schon besprochen hatten dass auch ein Nubelholz tötlich sein kann, ist die Feuerwaffe in dem Fall ein sehr UN-mildes Mittel aus meiner Sicht.
    Das "milde Mittel" in der Notwehr ist relativ. Es ergibt sich aus der ERFORDERLICHKEIT der Notwehrhandlung die GEEIGNET sein muss den Angriff zu beenden.
    Und erst wenn man mehrere gleich GEEIGNETE Mittel hat muss das für den Angreifer mildeste Mittel gewählt werden - sofern sich der Verteidiger dadurch nicht einem größeren Risiko aussetzt.


    Zitat von Sternenkreuzer Beitrag anzeigen
    Klar, wenn man Todesangst hat sollte man schießen wenn man kann um sein Leben zu schützen.
    Und der Eindringling wurde vom Hausherrn vermutlich für bewaffnet und gefährlich gehalten.
    Dennoch: Mit Reizgas wäre er jetzt noch am leben und gleichzeitig hätte der Hausherr sein Ziel erreicht, nämlich einen fertig zu machen der ungefragt eindringt.
    Die Wirkung von Reizgas wird allgemein überschätzt. Man kann nach Pfeffersprayeinsatz noch mehrere Minuten agieren. Je nach Schmerzresistenz und Willensstärke auch noch angreifen. Reizgase stoppen in den wenigsten Fällen einen Angreifer sofort. Und sie bergen ein erhöhtes Risiko des "Friendly-Fire" -> wenn man selbst in die Reizgaswolke gerät ist das "ungünstig".

    Der Hausherr hätte möglicherweise den Einbrecher (was anderes war unser Austauschschüler nicht) anrufen können - d.h. ihn auffordern die Garage langsam mit erhobenen Händen zu verlassen. Hätte können.
    Wir waren nicht dabei und vor allem kann man Menschen nicht "in den Kopf schauen". Gerichte und Anwälte haben "hinterher" alle Zeit der Welt einen Sachverhalt zu analysieren und "Handlungsalternativen" herauszuarbeiten. Die zugrunde liegende Handlung und dazugehörige Entscheidungsfindung spielt sich allerdings innerhalb von Sekundenbruchteilen ab.


    Zitat von Sternenkreuzer Beitrag anzeigen
    Übrigens nochmal zum Thema Waffenfanatiker: Ich kaufe ja gelegentlich in nem Laden in dem es auch Waffen gibt.
    Da erzählte mir ein Verkäufer dass eine 9mm Waffe eigentlich viel zu schlapp sei um nen Einbrecher wirklich zu schädigen. Er würde dann lieber eine großkalibrige Pumpgun einsetzen.
    Sehr merkwürdige Einstellung!
    Prinzipiell hat der Verkäufer Recht. 9mm ist ein recht durchschlagskräftiges Kalliber. Das hat allerdings zur Folge, dass die Energieabgabe im Ziel verhältnismäßig gering ist.
    Um einen "schnellen Erfolg" im Weichziel (Menschen sind "weich") zu haben verwendet man "besser" Munition mit verhältnismäßig geringer Durchschlagskraft die ihre ihre Energie maximal im Ziel abgibt und so auf dieses wirkt.

    Das ist ja auch der Grund, weshalb die deutsche Polizei "Mannstoppmunition" angeschafft hat: die 9x19mm Vollmantelgeschosse durchschlugen oft ihr Ziel und verursachten so Kollateralschäden ("eine Kugel, 5 Verletzte).
    Die neue Einsatzmunition gibt konstruktionsbedingt mehr Energie im Ziel ab und vermeidet so - ab einer bestimmten Eindringtiefe - Durchschüsse. "Mannstoppend" heißt dabei "stoppt im Mann (Ziel)" und nicht "stoppt den Mann (Ziel)".

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  • Sternenkreuzer
    antwortet
    Ich finde diese Thematik hoch interessant. Selber habe ich keine Feuerwaffen, war lediglich mal Mitglied im örtlichen Schützenverein, bei dem das Brauchtum, also Umzüge in Uniform, Fackelbau und Saufen wichtiger sind als Schießen. Geschossen wird dort mit Luftgewehr und gelegentlich auch Kleinkaliber.

    Nur interessehalber und studientechnisch habe ich mit Feuerwaffen zu tun. Also immer theoretisch.


    Eines muss ich aber ganz ehrlich sagen: Öfters wenn ich mit Leuten zu tun habe, die Feuerwaffen besonders geil finden und die auch selber Sportschießen machen, habe ich ein merkwürdiges Gefühl. Vielleicht liegts daran dass ich die "falschen" Leute kennenlerne. Aber manchmal verspüre ich eine gewisse Gewaltaffinität. Klingt jetzt provokant ich weiss. Nicht nett von mir. Aber ehrlich.

    Zurück zum Threadthema: Den Austausch-Schüler in der Garage hätte der Hausherr ja theoretisch auch mit nem Knüppel und Reizgas bearbeiten können. Auch wenn wir schon besprochen hatten dass auch ein Nubelholz tötlich sein kann, ist die Feuerwaffe in dem Fall ein sehr UN-mildes Mittel aus meiner Sicht.

    Klar, wenn man Todesangst hat sollte man schießen wenn man kann um sein Leben zu schützen.
    Und der Eindringling wurde vom Hausherrn vermutlich für bewaffnet und gefährlich gehalten.
    Dennoch: Mit Reizgas wäre er jetzt noch am leben und gleichzeitig hätte der Hausherr sein Ziel erreicht, nämlich einen fertig zu machen der ungefragt eindringt.

    Übrigens nochmal zum Thema Waffenfanatiker: Ich kaufe ja gelegentlich in nem Laden in dem es auch Waffen gibt.
    Da erzählte mir ein Verkäufer dass eine 9mm Waffe eigentlich viel zu schlapp sei um nen Einbrecher wirklich zu schädigen. Er würde dann lieber eine großkalibrige Pumpgun einsetzen.
    Sehr merkwürdige Einstellung!

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Das ist aber im Waffenrecht auch genau geregelt. Ich darf auch nicht auf meinem Grundstück eine Waffe führen.
    Ich muss diese "vor dem Zugriff sicher" bis zum Aufbewahrungsort transportieren.
    Dabei müssen Waffe und Munition zugriffssicher, getrennt transportiert werden.
    Auf Privatgrund darf jeder Legalwaffenbesitzer seine Waffen führen. Es ist nicht verboten.
    Lediglich der Zugriff durch Unbefugte muss dabei ausgeschlossen werden.

    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Also doch: Schlüssel raus Tresor (sofern ich drankomme ) auf, Munition aus Extraschließfach raus, beides zusammengeführt. Da Waffe und Munition laut Waffengesetz getrennt gelagert werden müssen. Und das unter Stress. Da kommt die Frage: "Haben Sie das trainiert und warum?"
    Ist das trainieren der Waffenhandhabung (inklusive schnelles Laden) verboten? - Nein!


    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Na wenn der Tresor neben das Bett passt! Da wäre immer noch der Umstand des "unauffälligen Aufstellens" auf den die ausstellende Behörde großen Wert legt.
    Eine ausführliche Begehung Deiner Privaträume wäre das "kleinste" Übel.
    Wobei ein Legalwaffenbesitzer die Unverletzlichkeit seiner Wohnung /Grundstück schon per Definition abgegeben hat.
    Es gibt keine Regelung, die ein "unauffälliges" Aufstellen eines Waffenschrankes/Waffentresors vorsieht.


    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Du meinst im Ernst eine illegale Waffe plus Munition geht dann spurlos an Dir vorbei? Das ist lächerlich. Das riecht nach Haftstrafe.
    Beispiel eines illegalen Schusswaffenbesitzes der ungestraft durchgehen würde:
    Du bist in der Stadt unterwegs. Du siehst, wie ein Polizist angeschossen wird. Der Polizist verliert seine Dienstwaffe. Du hebst die Dienstwaffe auf und erschießt den Täter der gerade der Polizisten "erledigen" will.
    - dein Schusswaffengebrauch ist durch Nothilfe gerechtfertigt
    - dein illegaler Schusswaffenbesitz ist durch Nothilfe gerechtfertigt


    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Das mit den Geldkassetten lass mal keinen hören, da gibt es einen Standard auch Widerstandsklasse genannt. Das du Deine Dienstwaffe mit nach Hause nehmen kannst wundert mich, das ist in Berlin nicht mehr möglich!
    Meine Geschäftsanweisung über Fausfeuerwaffen sagt inhaltlich folgendes:
    - die Dienstwaffe befindet sich in der tatsächlichen Gewalt ("Besitz") des Polizeibeamten
    - die Dienstwaffe darf auch Privat geführt werden. Beim privaten Führen der Dienstwaffe ist diese verdeckt zu tragen.
    - bei der Aufbewahrung außerhalb von Dienststellen sind Dienstwaffe und Munition in zwei verschiedenen verschließbaren Behältnissen aufzubewahren.
    - die Waffe muss in folgenden Fällen auf der Dienststelle hinterlegt werden:
    - Krankheit über 3 Tage Abwesenheit
    - in der Zeit des Jahresurlaubs


    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Was schon richtig ist - keine Frage. Aber bei Illegal - ab in den Bau !,und wer weiß was ein geschickter Anwalt da noch für Zeug draus macht. Illegal ist also unter keinen Umständen eine Option.
    1. Für illegalen Waffenbesitz geht man nicht zwangsweise in den Knast.
    2. Lieber mit einer illegalen Waffen ein Leben verteidigen als ohne eines verlieren.


    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Und dann noch Eines! - auf eine unbewegliche Scheibe "Löchle stanzen" oder Verteidigungsschießen (wobei das letztere illegal ist ) unter Stress sind zwei völlig andere Dinge.
    Richtig. Deshalb ist es auch vollkommen realitätsfern von Zivilisten (auch Jägern) zu fordern in einer Notwehrsituation auf Arme oder Beine zu schießen und das mit deren Schießausbildung zu begründen.
    DAS wird nämlich nicht einmal von Polizisten gefordert. Und die lernen "Verteidigungsschießen".

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  • Prix
    antwortet
    Zitat von xanrof Beitrag anzeigen
    @Prix: Nope, Baal'sebub hat Recht.
    Ich glaube das (Unter-) Thema ist ausgereizt.
    Es wird jetzt so speziell, dass ich für meinen Teil eine letzte Antwort einstellen werde. Das heißt nicht : "Ich kneife!"

    Nur noch ein paar (klitzekleine) Dinge .

    1. Das entschiedene Wort heißt: Empfehlung! (Das Waffenrecht ist (leider) Ländersache)
    2. Die Empfehlung kommt aus Baden-Württemberg
    (wenn eine "Empfehlung" Beachtung fand, kam diese meist aus NRW, was (traurige) Erfahrung sagt)
    3. Die Empfehlung ist von 2009!
    4. Da die Behörden (Landauf-landab) frei in Ihrer Entscheidung ist, kann! - muss sich aber nicht an die Empfehlung halten.

    Es wäre für ALLE endlich Zeit ein einheitliches bundesweites Waffenrecht zu haben.
    Denn es gibt bis zum heutigen Tage zwar ein Gesetz aber keine (so weit ich weiß)
    verbindlichen Durchführungsbestimmungen.

    So, das war es von meiner Seite.

    mfg

    Prix

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  • xanrof
    antwortet
    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Zitat von Baal´sebub Nicht zwingend, in einem Tresor mit Widerstandsgrad 0 oder höher dürfen sie gemischt gelagert werden. Und solche gibt es auch in nachttischgerechter Größe
    Waffen und Munition zwar zusammen in einem Tresor, aber voneinander getrennt.
    In einem extra abschließbaren Fach.
    @Prix: Nope, Baal'sebub hat Recht.

    Klicke auf die Grafik für eine vergrößerte Ansicht

Name: wertschrankklassen.png
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Größe: 385,9 KB
ID: 4273009
    (LKA BW., 2009)

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  • Prix
    antwortet
    Zitat von Baal´sebub Beitrag anzeigen
    Nicht zwingend, in einem Tresor mit Widerstandsgrad 0 oder höher dürfen sie gemischt gelagert werden. Und solche gibt es auch in nachttischgerechter Größe
    Auf welcher Rechtsgrundlage?
    Waffen und Munition zwar zusammen in einem Tresor, aber voneinander getrennt.
    In einem extra abschließbaren Fach.

    Der ausstellenden Behörde, sonst bekommst du keinen Eintrag. Die stellen sich einfach "zickig" an. Rechtsgrundlage hin oder her, dann bekommst du eben keine Waffenbesitzkarte oder dir wird einfach Unzuverlässigkeit unterstellt mit dem Ergebnis entweder machst du was die wollen oder der Schein ist in Gefahr.

    mfg

    Prix

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  • Baal´sebub
    antwortet
    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Da Waffe und Munition laut Waffengesetz getrennt gelagert werden müssen.
    Nicht zwingend, in einem Tresor mit Widerstandsgrad 0 oder höher dürfen sie gemischt gelagert werden. Und solche gibt es auch in nachttischgerechter Größe.


    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Da wäre immer noch der Umstand des "unauffälligen Aufstellens" auf den die ausstellende Behörde großen Wert legt.
    Auf welcher Rechtsgrundlage?

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  • Prix
    antwortet
    Richtig. Das "Führen" ist das "griffbereite mit-sich-tragen im öffentlichen Raum" (sprich: außerhalb von Privatgrundstücken).[/QUOTE]

    Das ist aber im Waffenrecht auch genau geregelt. Ich darf auch nicht auf meinem Grundstück eine Waffe führen.
    Ich muss diese "vor dem Zugriff sicher" bis zum Aufbewahrungsort transportieren.
    Dabei müssen Waffe und Munition zugriffssicher, getrennt transportiert werden.

    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Und? Eine Waffe muss nicht "geladen unter dem Bettkasten" liegen um sie in einer Notwehrsituation einzusetzen.
    Also doch: Schlüssel raus Tresor (sofern ich drankomme ) auf, Munition aus Extraschließfach raus, beides zusammengeführt. Da Waffe und Munition laut Waffengesetz getrennt gelagert werden müssen. Und das unter Stress. Da kommt die Frage: "Haben Sie das trainiert und warum?"

    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen

    Möglich dass diese Frage gestellt wird. Auch möglich, dass der StA den Sachverhalt prüft, feststellt dass der Schusswaffengebrauch gerechtfertigt war und das entsprechende Ermittlungsverfahren einstellt.
    Eine Antwortmöglichkeit wäre: "Weil ich Waffe und Munition vorschriftsmäßig neben meinem Bett aufbewahre."
    Na wenn der Tresor neben das Bett passt! Da wäre immer noch der Umstand des "unauffälligen Aufstellens" auf den die ausstellende Behörde großen Wert legt.
    Eine ausführliche Begehung Deiner Privaträume wäre das "kleinste" Übel.
    Wobei ein Legalwaffenbesitzer die Unverletzlichkeit seiner Wohnung /Grundstück schon per Definition abgegeben hat.


    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen

    Wieso?
    Der evtl. vorliegende waffenrechtliche Verstoß ist gesondert von der Notwehrsituation zu betrachten. Und selbst dann kann der waffenrechtliche Verstoß aufgrund der Notwehrbestimmungen von StGB, OWiG und BGB wegfallen und durch die Notwehrsituation gerechtfertigt sein.
    Du meinst im Ernst eine illegale Waffe plus Munition geht dann spurlos an Dir vorbei? Das ist lächerlich. Das riecht nach Haftstrafe.


    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen

    Meine Dienstwaffe lagert in meiner Wohnung in einem kleinen Waffenschließfach. Es entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ermöglicht das getrennte Lagern von Waffe und Munition (in jeweils eigenen verschließbaren Fächern).
    Und als Polizist bin ich noch nichteinmal an die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften gebunden (§ 55 WaffG befreit mich von diesem). Ich muss meine Waffe nur in zwei verschiedenen verschließbaren Behältnissen lagern (da reichen zwei Geldkassetten).
    Das mit den Geldkassetten lass mal keinen hören, da gibt es einen Standard auch Widerstandsklasse genannt. Das du Deine Dienstwaffe mit nach Hause nehmen kannst wundert mich, das ist in Berlin nicht mehr möglich!

    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    In einer Notwehrsituation ist es - für die Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung - vollkommen belanglos ob die Waffe legal ist oder nicht. An der Notwehrlage ändert sich dadurch nichts.Ansonsten: wenn man nicht an die Waffe drankommt kann man sie auch nicht benutzen, das ist klar.
    Was schon richtig ist - keine Frage. Aber bei Illegal - ab in den Bau !,und wer weiß was ein geschickter Anwalt da noch für Zeug draus macht. Illegal ist also unter keinen Umständen eine Option. Und dann noch Eines! - auf eine unbewegliche Scheibe "Löchle stanzen" oder Verteidigungsschießen (wobei das letztere illegal ist ) unter Stress sind zwei völlig andere Dinge.

    mfg

    Prix

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Dann hast du die Waffe zu mindestens teilweise zerlegt und die Munition ohne die das Ding nur ein hochpreisiges mechanisches Spielzeug ist, vorschriftsmäßig und auch damit ich mir nicht selbst "ins Knie" schieße , weit weg/verschlossen gelagert .
    Also kann ich mit dem Teil nur nach dem Einbrecher schmeißen.

    Das Zusammensetzen geht recht schnell. Die Munition muss ich vershlossen LAGERN - d.h. wenn ich in der Lage bin die "tatsächliche Gewalt" darüber auszuüben darf die auch auf dem Tisch neben der Waffen liegen. Ich darf den Kram nur nicht liegen lassen wenn ich weggehe.

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  • Prix
    antwortet
    Zitat von Sternenkreuzer Beitrag anzeigen
    Mir kommt grad der Gedanke man könnte auch behaupten man sei gerade dabei gewesen die Waffe zu reinigen oder sowas..... ok, ich fabuliere jetzt....
    Dann hast du die Waffe zu mindestens teilweise zerlegt und die Munition ohne die das Ding nur ein hochpreisiges mechanisches Spielzeug ist, vorschriftsmäßig und auch damit ich mir nicht selbst "ins Knie" schieße , weit weg/verschlossen gelagert .
    Also kann ich mit dem Teil nur nach dem Einbrecher schmeißen.

    mfg

    Prix

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  • Sternenkreuzer
    antwortet
    Mir kommt grad der Gedanke man könnte auch behaupten man sei gerade dabei gewesen die Waffe zu reinigen oder sowas..... ok, ich fabuliere jetzt....

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von Sternenkreuzer Beitrag anzeigen
    Interessant dass das deutsche Notwehrrecht schneidiger ist oder war als in den USA.

    Auch wenn das jetzt fast schon ins "historische" geht. Vor einiger Zeit sah ich einen Filmbericht über den "wilden Westen". Also USA im 19. Jhd.
    Da wurde gesagt, damals also so um 1850 oder so, durfte man sich als Ami schon mit Waffen verteidigen wenn man sich "provoziert fühlte". Wie ist denn das nun zu verstehen.
    Oder ist das so ne Art "Duellrecht"???

    Dazu kann ich nicht wirklich was sagen.

    In den USA ist die Rechtslage bei fast allem extrem viel komplizierter als hier. Bundesrecht, Einzelstaatenrecht, kommunales Recht. Der Bund hat in der Innenpolitik der USA nur sehr beschränkte Kompetenzen.

    Ein "Duellrecht" würde ich - damals - nicht ausschließen. Das gab es hier auch.
    Und wie schon gesagt: US-Gerichte haben schon seit Jahrzehnten entsprechend der "Stand-your-Ground"-Gesetze geurteilt - nur das es diese Gesetze da noch nicht gab.


    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    *himura_kenshin*

    In Deinem Beitrag *194* war davon die Rede wann und ob Notwehr mit einer scharfen Waffe erfolgen kann.
    Da habe ich bei deutschen Legalwaffenbesitzern so meine Bedenken.
    Da gibt es erst einmal den "gewaltigen" Unterschied zwischen "Besitz" und "Führen".
    Richtig. Das "Führen" ist das "griffbereite mit-sich-tragen im öffentlichen Raum" (sprich: außerhalb von Privatgrundstücken).

    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Es ist keinem WB. erlaubt eine Waffe geladen im "Bettkasten", "unter dem Sofa" aufzubewahren.
    Sollte eine verdachtsunabhängige Kontrolle beim Unvorschriftsmäßigen lagern der Waffe fündig werden, gib es Ärger - gewaltig Ärger! Wenn er eine Besitzkarte hat! - die ist er dann in der Regel los!
    Und? Eine Waffe muss nicht "geledane unter dem Bettkasten" liegen um sie in einer Notwehrsituation einzusetzen.


    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Die Erlaubnis zum "Führen" ist als Privatperson fast unmöglich zu erhalten.
    Bei einem Einbruch wird der Staatsanwalt als zweite Frage fragen: " Wie sind Sie so schnell an die Waffe gekommen"?
    Möglich dass diese Frage gestellt wird. Auch möglich, dass der StA den Sachverhalt prüft, feststellt dass der Schusswaffengebrauch gerechtfertigt war und das entsprechende Ermittlungsverfahren einstellt.

    Eine Antwortmöglichkeit wäre: "Weil ich Waffe und Munition vorschriftsmäßig neben meinem Bett aufbewahre."


    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Mal von der Notwehr, berechtigt oder unberechtigt abgesehen - Ärger droht auf jeden Fall!
    Wieso?
    Der evtl. vorliegende waffenrechtliche Verstoß ist gesondert von der Notwehrsituation zu betrachten. Und selbst dann kann der waffenrechtliche Verstoß aufgrund der Notwehrbestimmungen von StGB, OWiG und BGB wegfallen und durch die Notwehrsituation gerechtfertigt sein.


    Zitat von Prix Beitrag anzeigen
    Ich stell mir mal folgende Szene vor: Wir können und ein Haus leiste. Ich (du oder Sie) schlafen im ersten Stock. Im Erdgeschoss des Nachts Geräusche. Der Waffentresor steht im Keller, hinter einer einbruchshemmenden Tür. Waffe und Munition sind vorschriftsmäßig gelagert.
    Der Fall ist gegessen!

    Dann doch lieber den Baseball - Schläger!
    Meine Dienstwaffe lagert in meiner Wohnung in einem kleinen Waffenschließfach. Es entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ermöglicht das getrennte Lagern von Waffe und Munition (in jeweils eigenen verschließbaren Fächern).
    Und als Polizist bin ich noch nichteinmal an die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften gebunden (§ 55 WaffG befreit mich von diesem). Ich muss meine Waffe nur in zwei verschiedenen verschließbaren Behältnissen lagern (da reichen zwei Geldkassetten).

    Ansonsten: wenn man nicht an die Waffe rankommt kann man sie auch nicht benutzen, das ist klar.


    In einer Notwehrsituation ist es - für die Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung - vollkommen belanglos ob die Waffe legal ist oder nicht. An der Notwehrlage ändert sich dadurch nichts.

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  • Sternenkreuzer
    antwortet
    Interessant dass das deutsche Notwehrrecht schneidiger ist oder war als in den USA.

    Auch wenn das jetzt fast schon ins "historische" geht. Vor einiger Zeit sah ich einen Filmbericht über den "wilden Westen". Also USA im 19. Jhd.
    Da wurde gesagt, damals also so um 1850 oder so, durfte man sich als Ami schon mit Waffen verteidigen wenn man sich "provoziert fühlte". Wie ist denn das nun zu verstehen.
    Oder ist das so ne Art "Duellrecht"???

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  • Prix
    antwortet
    *himura_kenshin*

    In Deinem Beitrag *194* war davon die Rede wann und ob Notwehr mit einer scharfen Waffe erfolgen kann.
    Da habe ich bei deutschen Legalwaffenbesitzern so meine Bedenken.
    Da gibt es erst einmal den "gewaltigen" Unterschied zwischen "Besitz" und "Führen".
    Es ist keinem WB. erlaubt eine Waffe geladen im "Bettkasten", "unter dem Sofa" aufzubewahren.
    Sollte eine verdachtsunabhängige Kontrolle beim Unvorschriftsmäßigen lagern der Waffe fündig werden, gib es Ärger - gewaltig Ärger! Wenn er eine Besitzkarte hat! - die ist er dann in der Regel los!
    Die Erlaubnis zum "Führen" ist als Privatperson fast unmöglich zu erhalten.
    Bei einem Einbruch wird der Staatsanwalt als zweite Frage fragen: " Wie sind Sie so schnell an die Waffe gekommen"?
    Mal von der Notwehr, berechtigt oder unberechtigt abgesehen - Ärger droht auf jeden Fall!
    Auf offener Straße will ich mir die Szene gar nicht vorstellen.
    Als Ausnahme kann ich mir nur einen Jäger auf dem Weg ins/aus dem Revier vorstellen.

    Ich stell mir mal folgende Szene vor: Wir können und ein Haus leiste. Ich (du oder Sie) schlafen im ersten Stock. Im Erdgeschoss des Nachts Geräusche. Der Waffentresor steht im Keller, hinter einer einbruchshemmenden Tür. Waffe und Munition sind vorschriftsmäßig gelagert.
    Der Fall ist gegessen!

    Dann doch lieber den Baseball - Schläger!


    mfg

    Prix

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