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Deutscher Austauschschüler in Montana erschossen

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  • Schatten7
    antwortet
    POLITIK UND GESELLSCHAFT: "Ich habe Emma nicht vergewaltigt" - POLITIK UND GESELLSCHAFT - "Ich habe Emma nicht vergewaltigt" - FOCUS Online - Nachrichten

    diese Geschichte geistert auch schon eine weile durch die Medien und es ist auch ein deutscher betroffen.
    Jetzt gibts in Focus einen Artikel dazu und ich muss sagen was derjenige sagt erscheint mir glaubwürdiger.
    Sieht wieder nach so einem Kachelmann-Fall aus in dem zuerst alles *feststeht* und anschliessend die Frau nicht mal bestraft wird für ihre falschaussagen.

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  • endar
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Den Strafzettel kriegen von mir nur die "Kunden", die ihr Auto "kurz" mit laufendem Motor parken. Und dann kriegen die die Anzeige auch nur, wenn sie "zu schnell" sind. Ansonsten zieh ich den Schlüssel ab, verschließe das Auto und warte mit dem Streifenwagen hinter dem entsprechenden Fahrzeug auf den Fahrer (der in der Regel erstmal panisch wird, das ist Strafe genug) um mit ihm ein "verkehrsaufklärerisches Gespräch" zu führen.
    Ja, ich kann mir vorstellen, dass man da so einiges zu sehen und hören bekommt.
    Darf man (wenn man unter 70 Jahre ist) noch "Herr Wachtmeister" sagen oder gibt es dann "Ärger"?

    (...) Und was nicht verboten ist ist erlaubt.
    Korrekt. Das ist der Grundsatz "nulla poena sine lege", der im Nationalsozialismus aufgeboben worden war und dann in der BRD an die erste Stelle des StGB gewandert und sich heute bereits in § 1 StGB findet.

    Man muss aber vorsichtig sein. Das Strafrecht ist ein flexibles System und muss auf jeden Einzelfall individuell angewendet werden. Wie der oldenburgische Generalstaatsanwalt Meyer-Abich einmal festgestellt hat: Wenn ein strafwürdiges Verhalten geahndet werden soll, kann man immer noch eine entsprechende Strafrechtskonstruktion anwenden.

    Es kommt also immer auf den Einzelfall an, vor allem auf die die eingetretenen Folgen (den "Erfolg") an: z.B. dieser Autobahnraser, der eine Frau abgedrängt, so dass sie und ihr Säugling ums Leben kamen:
    Urteil: Autobahnraser zu 18 Monaten Haft verurteilt - Kriminalität - FAZ

    Wäre niemand ums Leben gekommen, wäre das eine reine Ordnungswidrigkeit gewesen, die mit soundsoviel Monaten Führerscheinentzug geahndet worden wäre. Da zwei Menschen starben, gab es Gefängnis. Das erscheint einem irgendwie etwas "unfair", wenn man sich das auf den ersten Blick anschaut, geht aber nicht anders und ergibt auch einen Sinn.

    Hinzu kommt zu der objektiven Seite (was ist vorgefallen?) immer die subjektive Seite (was konnte der Täter wissen, was wollte er?).

    Wenn ich mich jetzt z.B. auf die Lauer lege, um einen Einbrecher zu fangen und dabei einen Postboten oder Nachbarjungen mit einer wie auch immer gearteten Waffe schwer verletze, dann wird das sicherlich juristische Folgen haben und z.B. als gefährliche oder schwere Körperverletzung geahndet werden. Das muss dabei auch keine Schusswaffe sein. Auch ein Nudelholz kann als tödliche Waffe eingesetzt werden. Es muss auch gar kein direkter körperlicher Kontakt stattgefunden haben. Es reicht schon, wenn der Postbote einen Herzinfarkt bekäme.

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von Spocky Beitrag anzeigen
    Da ist das Gesetz dann aber ein bisschen verfehlt, denn dann müsste man auch jedem Motoradfehler eine Ordnungswidrigkeit anlasten, der sein Fahrzeug in der Öffentlichkeit abstellt. Ohne Schlüssel können Unbefugte und erst Recht Kinder auch nicht fahren und wenn sie in der Lage sind, ein Fahrzeug kurzzuschließen und das Lenkradschloss zu knacken, dann sind sie erst Recht in der Lage, das Auto auch aufzubrechen.

    Sollte es darum gehen, dass man das Auto losrollen lassen kann oder verschieben, das geht soweit auch mit einem Motorrad und beim Auto sogar ohne dass man es öffnet.

    Gut, du machst die Gesetze nicht und kümmerst dich mehr um die Einhaltung, aber ansprechen wollte ich das schonmal
    Ich merke im Dienst ja nicht mal, ob ein parkendes Auto abgeschlossen ist oder nicht. Da gucke ich nicht nach. Das fällt nur auf, wenn ein "besorgter Bürger" anruft, dass da ein offenes Fahrzeug steht. Und dann wird das gesichert, damit keiner was klaut.

    Den Strafzettel kriegen von mir nur die "Kunden", die ihr Auto "kurz" mit laufendem Motor parken. Und dann kriegen die die Anzeige auch nur, wenn sie "zu schnell" sind. Ansonsten zieh ich den Schlüssel ab, verschließe das Auto und warte mit dem Streifenwagen hinter dem entsprechenden Fahrzeug auf den Fahrer (der in der Regel erstmal panisch wird, das ist Strafe genug) um mit ihm ein "verkehrsaufklärerisches Gespräch" zu führen.


    Zitat von Spocky Beitrag anzeigen
    So hab ich das nicht gemeint, ich meinte das schon inklusive der Folgen, die sich daraus ergeben haben. Du darfst dich in Deutschland auch ganz sicher nicht mit einer Waffe auf Lauer legen, wenn du so eine Falle aufgestellt hast, zumindest nicht mit einer Schusswaffe
    Doch, man darf sich auch mit einer Schusswaffen (sofern man eine haben darf) auf die Lauer legen. Wieso sollte das verboten sein (bei legalem Waffenbesitz)?
    Es gibt kein Gesetz, welches das verbietet. Und was nicht verboten ist ist erlaubt.

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  • endar
    antwortet
    Zitat von Karl Ranseier Beitrag anzeigen
    Ok, das war eindeutig nicht die deutsche Quelle zu dem Inhalt, den ich eigentlich verlinkt haben wollte. Die Verteidigung hatte schon nach dem Schuldspruch "Berufung" (ist das die korrekte deutsche Übersetzung, oder sind die Termini da zwischen Deutsch und Englisch juristisch auch nicht zu vergleichen?) und hat die gleich nach dem Verkünden des Strafmaßes auch noch mal angekündigt:

    Montana man handed 70 years in prison for fatal shooting of German teen | US news | The Guardian

    (steht im oberen Abschnitt direkt unter dem Bild, finde keine deutsche Quelle)

    Frage speziell an endar: Würde diese Berufung nach Prozessende dann jetzt vor einer höheren Instanz in den USA verhandelt werden?
    Es würde im Erfolgsfall von einem gleichwertigen Gericht eines anderen Bezirks neu verhandelt werden. Ich würde das nicht "nächste Instanz" nennen. In Sprache und auch der Presse ist das doch meist unpräzise, weil es a) recht kompliziert sein kann und b) so besser zu vermitteln ist.

    Ich weiß nicht, was man da korrekt nutzen sollte. Ich nehme da "new trial"/"neuer Prozess". Wenn man für "Appeal" "Berufung" schreibt, muss man sich klar darüber sein, dass das etwas anderes ist. Auch im Deutschen gibt es viele "inoffizielle" Bezeichnungen, z.B. die berühmten "nichtamtlichen Inhaltsverzeichnisse". Manche geläufige Bezeichnungen finden sich gar nicht in den Gesetzestexten.

    Das angloamerikanische Rechtssystem ist ein ziemlich anderes, das nicht über Gesetze in Paragraphenform läuft, sondern über die materielle Rechtsprechung, daher kommen z.B. die berühmten Präzedenzfälle.

    Deutsches Prozessrecht bei schweren Straftaten: ein nächsthöheres Gericht entscheidet über die Revision und verweist das Verfahren ggf. zurück. Es ist also im Strafrecht nicht so, dass man irgendwann persönlich vor den Richtern des BGH steht, sondern man wird wieder an ein Landgericht zurückverwiesen, aber eben ein anderes. Das kann theoretisch, wenn ich recht informiert bin, unbegrenzt so gehen. Praktisch findet das dann meist nach einer Revision sein Ende.

    Im amerikanischen wird es auch von einem höheren Gericht beurteilt und zurückverwiesen: Missoula District Court führt den ersten Prozess - Montana Supreme Court entscheidet - XYZ District Court führt den neuen Prozess.

    Es gibt aber genügend Unterschiede im Detail. So ein neuer Prozess kann natürlich nach hinten losgehen. Bei 70 Jahren Strafmaß ist das Risiko nicht ganz so groß, da ist auch nicht viel zu verlieren.
    Wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Appeal Erfolg hat..., aber natürlich versuchen die das.
    Zuletzt geändert von endar; 14.02.2015, 11:27.

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  • Karl Ranseier
    antwortet
    Zitat von endar Beitrag anzeigen
    Dieser Antrag ist bereits abgelehnt worden, wenn ich das richtig gelesen habe. Der Artikel ist ja vom 22.1.

    Man muss auch ein bisschen aufpassen, die USA haben anglo-amerikanisches Recht, welches eine ganz andere Entwicklung genommen hat als das kontinentale Recht. Das Geschworerengericht ist in Deutschland 1924 abgeschafft worden.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, verlangten die Anwälte den Abbruch des Prozesses, d.h. dass das erste (dreiteilige) Verfahren nicht Ende geführt werden würde. Sowas gibt es im deutschen Recht nicht, wenn ich mich nicht irre. Man kann höchstens Befangenheitsanträge stellen und so die Richter austauschen.
    Es ist wohl auch für die USA ein eher ungewöhnlicher Antrag.

    In den USA gibt es etwas, was mit der deutschen Revision verglichen werden kann
    Da kann es dann auch tatsächlich zu einem neuen Prozess kommen (in derselben "Instanz", d.h. einem gleichwertigen Gericht eines anderes Gerichtsbezirkes), allerdings auch zu einem Freispruch.
    Das geht aber erst, wenn der Schuldspruch und Strafmaß vorliegen, das erste Verfahren also komplett abgeschlossen ist.

    Zur Begriffsklärung im deutschen Recht:
    Mit "Instanzen" ist das im Strafrecht so eine Sache. Der klassische "Instanzenzug" AG/LG etc. - OLG - BGH kommt im Zivilrecht zum Einsatz.

    Im deutschen Recht finden Verfahren wegen eines Tötungsdelikts an einem Landgericht statt (3 Richter, 2 Beisitzer) und es kann beim BGH eine Revision eingelegt werden, d.h. das Verfahren wird lediglich untersucht, ob das Strafrecht korrekt angewendet wurde. Die Revision prüft aber nicht, ob die festgestellten Tatsachen korrekt beurteilt wurden. Hat eine Revision Erfolg, können Teile des Urteils aufgehoben werden oder das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückverwiesen werden. Das wäre aber keine "neue" oder "nächste Instanz", sondern wieder ein Landgericht, aber ein anderes.

    Kleinere Straftaten werden am Amtsgericht von einem Einzelrichter (machmal mit 2 Beisitzern) abgehandelt. Hier kann eine Berufung eingesetzt werden, d.h. es wird auch die tatsächliche Ebene überprüft. Hat die Berufung Erfolg, kommt es zu einer Verhandlung am Landgericht (was dann die nächste Instanz ist). Das nächste Mittel wäre dann die Revision, die dann allerdings am OLG eingelegt wird, nicht beim BGH.
    Ok, das war eindeutig nicht die deutsche Quelle zu dem Inhalt, den ich eigentlich verlinkt haben wollte. Die Verteidigung hatte schon nach dem Schuldspruch "Berufung" (ist das die korrekte deutsche Übersetzung, oder sind die Termini da zwischen Deutsch und Englisch juristisch auch nicht zu vergleichen?) und hat die gleich nach dem Verkünden des Strafmaßes auch noch mal angekündigt:

    Montana man handed 70 years in prison for fatal shooting of German teen | US news | The Guardian

    (steht im oberen Abschnitt direkt unter dem Bild, finde keine deutsche Quelle)

    Frage speziell an endar: Würde diese Berufung nach Prozessende dann jetzt vor einer höheren Instanz in den USA verhandelt werden?

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  • Spocky
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Beim Beispiel mit dem "nicht gesicherten Kraftfahrzeug" geht es aber um die Gefahr die davon ausgeht (Nutzung durch Unbefugte, Kinder, etc. pp.).
    Da ist das Gesetz dann aber ein bisschen verfehlt, denn dann müsste man auch jedem Motoradfehler eine Ordnungswidrigkeit anlasten, der sein Fahrzeug in der Öffentlichkeit abstellt. Ohne Schlüssel können Unbefugte und erst Recht Kinder auch nicht fahren und wenn sie in der Lage sind, ein Fahrzeug kurzzuschließen und das Lenkradschloss zu knacken, dann sind sie erst Recht in der Lage, das Auto auch aufzubrechen.

    Sollte es darum gehen, dass man das Auto losrollen lassen kann oder verschieben, das geht soweit auch mit einem Motorrad und beim Auto sogar ohne dass man es öffnet.

    Gut, du machst die Gesetze nicht und kümmerst dich mehr um die Einhaltung, aber ansprechen wollte ich das schonmal

    Das offen lassen von Wohnungs- und anderen Türen stellt weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn ich meine Wohnung nicht (ver-)schließe, hat trotzdem niemand ein Recht diese zu betreten. Das Betreten würde "nur" einen Hausfriedensbruch darstellen. Ein Diebstahl wäre in so einem Fall (Tür offen) "nur" ein Diebstahl und kein "Einbruchdiebstahl".
    Bei der Bundeswehr stellt das Nichtabschließen eine Spindes auch bereits etwas dar, das geahndet wird. Da liegt es ganz sicher auch nicht an der Gefahr, die davon ausgeht

    Und wenn bei mit aus der Garage ständig geklaut wird und ich dem/den Täter/Tätern eine Falle stelle ist das auch in Deutschland nicht verboten.
    So hab ich das nicht gemeint, ich meinte das schon inklusive der Folgen, die sich daraus ergeben haben. Du darfst dich in Deutschland auch ganz sicher nicht mit einer Waffe auf Lauer legen, wenn du so eine Falle aufgestellt hast, zumindest nicht mit einer Schusswaffe

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  • Prix
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Beim Beispiel mit dem "nicht gesicherten Kraftfahrzeug" geht es aber um die Gefahr die davon ausgeht (Nutzung durch Unbefugte, Kinder, etc. pp.).

    Das offen lassen von Wohnungs- und anderen Türen stellt weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn ich meine Wohnung nicht (ver-)schließe, hat trotzdem niemand ein Recht diese zu betreten. Das Betreten würde "nur" einen Hausfriedensbruch darstellen. Ein Diebstahl wäre in so einem Fall (Tür offen) "nur" ein Diebstahl und kein "Einbruchdiebstahl"
    Um zum "offenen Kfz" noch einen Aspekt, der auch nicht unwichtig ist anzusprechen:

    Uns hat mal ein Richter "haarklein" auseinandergepusselt das es bei "OFFEN" Unterschiede gibt.

    -- Bei einer offensichtlich zum Zwecke der Kundenwerbung gedachten Freifläche/Verkaufsraum (sprich Ausstellung/Werbung) kann davon ausgegangen werden "offene" Kfz zum Zwecke der Besichtigung vorzufinden (der "Kunde"/Käufer").

    -- Bei umfriedeten Bereichen die verschlossen sind/verschließbar sind und auf offensichtlichem Parkraum ist von verschlossenen Kfz auszugehen.

    -- Beim Suchen/Probieren nach unverschlossenen/offenen Kfz auf eben diesen Flächen ist von einer Vorbereitung zur Straftat auszugehen. Das Gleiche gilt auch für "Laternengaragen".

    Ausnahme : Gefahr im Verzuge/erste Hilfe (der Säugling/Hund im geparkten Kfz.)


    mfg

    Prix
    Zuletzt geändert von Prix; 13.02.2015, 17:55.

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  • endar
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Ich meinte schon das klassische "Falle stellen" -> lauern ob einer kommt.
    Nicht die Sprengfallen-Selbstschuss-Bärentöter-Fallgrube mit Krokodilen-Variante^^
    Ja, das ist mir natürlich klar, was du gemeint hast.

    @Tibo: Ich rechne nicht damit, dass es eine Wiederaufnahme des Prozess (ungleich "nächste Instanz", wie oben erläutert) geben wird. Dazu müssen grobe Verfahrensfehler vorgefallen sein und nachdem die Verteidigung bereits erfolglos einen Antrag gestellt hat, werden weitere Anträge wohl ähnlich ausgehen.

    Aber man kann es nicht wissen: auf hoher See und vor Gericht...

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von endar Beitrag anzeigen
    Immer abhängig von der ART der Fall freilich.
    Ich meinte schon das klassische "Falle stellen" -> lauern ob einer kommt.
    Nicht die Sprengfallen-Selbstschuss-Bärentöter-Fallgrube mit Krokodilen-Variante^^

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  • endar
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Und wenn bei mit aus der Garage ständig geklaut wird und ich dem/den Täter/Tätern eine Falle stelle ist das auch in Deutschland nicht verboten.
    Immer abhängig von der ART der Fall freilich.

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  • Tibo
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
    Beim Beispiel mit dem "nicht gesicherten Kraftfahrzeug" geht es aber um die Gefahr die davon ausgeht (Nutzung durch Unbefugte, Kinder, etc. pp.).
    Ah danke. Das hat mich sehr irritiert.
    @ Strafmaß und Berufung:
    Das Strafmaß ist mir egal, das ist in den USA eh sehr schwierig zu bewerten. Mir ist wichtig, dass diese Tat durch die Instanzen als Mord verurteilt wird. Im Optimalfall sollte dann in höchster Instanz klargestellt werden, dass die castle doctrine hier nicht greift.

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von Spocky Beitrag anzeigen
    Im Übrigen wirst du - zumindest in Deutschland - auch bestraft, wenn du andere zum Diebstahl quasi einlädst. So muss man u. a. ein Bußgeld zahlen, wenn man sein Auto öffentlich abstellt und nicht abschließt. Das läuft dann unter Ordnungswidrigkeit.

    Beim Beispiel mit dem "nicht gesicherten Kraftfahrzeug" geht es aber um die Gefahr die davon ausgeht (Nutzung durch Unbefugte, Kinder, etc. pp.).

    Das offen lassen von Wohnungs- und anderen Türen stellt weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn ich meine Wohnung nicht (ver-)schließe, hat trotzdem niemand ein Recht diese zu betreten. Das Betreten würde "nur" einen Hausfriedensbruch darstellen. Ein Diebstahl wäre in so einem Fall (Tür offen) "nur" ein Diebstahl und kein "Einbruchdiebstahl".

    Und wenn bei mit aus der Garage ständig geklaut wird und ich dem/den Täter/Tätern eine Falle stelle ist das auch in Deutschland nicht verboten.

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  • xanrof
    antwortet
    Zitat von Spocky Beitrag anzeigen
    Natürlich, keine Frage. Der Junge hätte bestraft werden müssen, wenn er überlebt hätte, aber ganz sicher hätte ihn kein Todesurteil erwarten dürfen. Es kommt immer auf die Verhältnismäßigkeit an.
    Es sollte gar kein "Verhältnis" zwischen den beiden Fällen geben.
    Der ein Fall ist, dass ein Junge in eine Garage eingedrungen war, wahrscheinlich um zu
    stehlen.
    Der andere Fall ist, dass ein Bewohner jemanden erschossen hat, der in dessen Garage eingedrungen war. Hier hat ein Gericht nun entschieden, dass das nicht rechtmäßig war, u.a. weil dem Bewohner nicht klar war, ob der Eindringling nun tatsächlich stehlen oder Schlimmeres wollte - oder sich vielleicht selbst nur vor einem Verfolger verstecken wollte.

    Ich weiß auch nicht, wie das in den USA ganz genau geregelt ist, bei uns hat der Staat das Gewaltmonopol. Es gibt da zwar Ausnahmeregelungen, aber derlei Fallen zu stellen gehört nicht dazu.
    Auch in den USA gibt es ganz sicher keine Möglichkeit zur legalen Selbstjustiz.
    Die Stand-your-ground-Gesetze "dienen" der unmittelbaren Gefahrenabwehr und sind nicht zur (Selbst-)Bestrafung des Täter.

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  • Spocky
    antwortet
    Zitat von Karl Ranseier Beitrag anzeigen
    Dieser jemand machte sich aber mit dem genau dem darauf eingehen erstmal strafbar. Die Justiz selbst hat mit derartigen Fallen auch keine Probleme, greift man doch in der Strafverfolgung genau auf's Fallenstellen zurück. Der Faktor, daß das Opfer auch Täter war - was ja durch die Aussage seines Begleiters inzwischen bestätigt wurde - kann in nächster Instanz genausogut Berücksichtigung beim Strafmaß finden.
    Natürlich, keine Frage. Der Junge hätte bestraft werden müssen, wenn er überlebt hätte, aber ganz sicher hätte ihn kein Todesurteil erwarten dürfen. Es kommt immer auf die Verhältnismäßigkeit an.

    Ich weiß auch nicht, wie das in den USA ganz genau geregelt ist, bei uns hat der Staat das Gewaltmonopol. Es gibt da zwar Ausnahmeregelungen, aber derlei Fallen zu stellen gehört nicht dazu.

    Im Übrigen wirst du - zumindest in Deutschland - auch bestraft, wenn du andere zum Diebstahl quasi einlädst. So muss man u. a. ein Bußgeld zahlen, wenn man sein Auto öffentlich abstellt und nicht abschließt. Das läuft dann unter Ordnungswidrigkeit.

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  • endar
    antwortet
    Zitat von Karl Ranseier Beitrag anzeigen
    Offensichtlich geht das Ganze aber erstmal in die Berufung.

    Anwalt von Direns Todesschütze will neuen Prozess - DIE WELT

    Entscheidend wird dabei sein, ob in letzter Instanz Richter und Jury eine Anwendbarkeit der castle doctrine angemessen finden oder nicht.
    Dieser Antrag ist bereits abgelehnt worden, wenn ich das richtig gelesen habe. Der Artikel ist ja vom 22.1.

    Man muss auch ein bisschen aufpassen, die USA haben anglo-amerikanisches Recht, welches eine ganz andere Entwicklung genommen hat als das kontinentale Recht. Das Geschworerengericht ist in Deutschland 1924 abgeschafft worden.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, verlangten die Anwälte den Abbruch des Prozesses, d.h. dass das erste (dreiteilige) Verfahren nicht Ende geführt werden würde. Sowas gibt es im deutschen Recht nicht, wenn ich mich nicht irre. Man kann höchstens Befangenheitsanträge stellen und so die Richter austauschen.
    Es ist wohl auch für die USA ein eher ungewöhnlicher Antrag.

    In den USA gibt es etwas, was mit der deutschen Revision verglichen werden kann
    Da kann es dann auch tatsächlich zu einem neuen Prozess kommen (in derselben "Instanz", d.h. einem gleichwertigen Gericht eines anderes Gerichtsbezirkes), allerdings auch zu einem Freispruch.
    Das geht aber erst, wenn der Schuldspruch und Strafmaß vorliegen, das erste Verfahren also komplett abgeschlossen ist.

    Zur Begriffsklärung im deutschen Recht:
    Mit "Instanzen" ist das im Strafrecht so eine Sache. Der klassische "Instanzenzug" AG/LG etc. - OLG - BGH kommt im Zivilrecht zum Einsatz.

    Im deutschen Recht finden Verfahren wegen eines Tötungsdelikts an einem Landgericht statt (3 Richter, 2 Beisitzer) und es kann beim BGH eine Revision eingelegt werden, d.h. das Verfahren wird lediglich untersucht, ob das Strafrecht korrekt angewendet wurde. Die Revision prüft aber nicht, ob die festgestellten Tatsachen korrekt beurteilt wurden. Hat eine Revision Erfolg, können Teile des Urteils aufgehoben werden oder das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückverwiesen werden. Das wäre aber keine "neue" oder "nächste Instanz", sondern wieder ein Landgericht, aber ein anderes.

    Kleinere Straftaten werden am Amtsgericht von einem Einzelrichter (machmal mit 2 Beisitzern) abgehandelt. Hier kann eine Berufung eingesetzt werden, d.h. es wird auch die tatsächliche Ebene überprüft. Hat die Berufung Erfolg, kommt es zu einer Verhandlung am Landgericht (was dann die nächste Instanz ist). Das nächste Mittel wäre dann die Revision, die dann allerdings am OLG eingelegt wird, nicht beim BGH.

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