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  • [OTG]Marauder
    antwortet
    Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigen
    Das bedeutet aber sicher nicht, dass du dich überhaupt nicht wehren darfst.

    Wie seht die Rechtspraxis hierbei aus?
    Nein,natürlich nicht...
    nehmen wir mal ne "absurde Situation": du wirst von 3 Kindern (zwischen 12 und 13) überfallen,die dich bedrohen und beklauen wollen...wenn du denen beim dich wehren auf die Fresse haust,das nasenbein brichst,Zähne ausschlägst oder nen Arm brichst,wird dir der Gesetzgeber immer recht geben...benutzt du dabei aber eine "Waffe" (wie nen Stock aus Hartholz) wird das ganz schnell "unverhältnissmäßig"..die grenzen sind da teils recht "Schwammig" leider..

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  • HMS Fearless
    antwortet
    Das bedeutet aber sicher nicht, dass du dich überhaupt nicht wehren darfst.

    Wie seht die Rechtspraxis hierbei aus?

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  • [OTG]Marauder
    antwortet
    Zitat von Pyromancer Beitrag anzeigen
    Der Gesetzgeber sieht das anders. Wenn dich jemand beklauen will, und du musst, um das zu verhindern, seinen Schädel einschlagen, dann darfst du das.
    Ausser derjenige ist offensichtlich ein Kind oder geistig unterbelichtet,womit sich derjenige "automatisch" der schwere seiner Tat (und der möglichen Konsequenzen) nicht bewusst ist und dafür gar nicht, oder nur teilweise belangt werden kann,während du als "Erwachsener" und "geistig gesunder" dir deiner "taten" (auch wenn sie nur der Abwehr/Verteidigung dienen) voll bewusst bist (vor dem gesetzgeber)
    Wobei ich nochmal (wie andere auch) auf die "Verhältnissmäßigkeit" der Mittel hinweise...wenn dich wer beklaut und wegläuft,du aber zu lahm und unfit bist um ihm nachzulaufen ist das KEINE Begründung dafür,das du ihm dann zb.hinterherschiesst (womit auch immer)
    wobei ich (auch von berufswegen wo ich schon "ähnliche" Situationen hatte) sagen muss,das es ggf. sehr schwer ist (im vergleich zum Kind) den "geisteskranken" zu identifizieren..

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  • Pyromancer
    antwortet
    Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigen
    Deine Antwort hat mir nicht wirklich weitergeholfen.
    Dass ich jemandem, der mir bloss materiellen Schaden zufügen will, nicht gleich als erste Handlung den Schädel einschlage, versteht sich für mich von selbst. Ungeachtet von Alter und Geisteszustand.
    Der Gesetzgeber sieht das anders. Wenn dich jemand beklauen will, und du musst, um das zu verhindern, seinen Schädel einschlagen, dann darfst du das.

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  • HMS Fearless
    antwortet
    Deine Antwort hat mir nicht wirklich weitergeholfen.
    Dass ich jemandem, der mir bloss materiellen Schaden zufügen will, nicht gleich als erste Handlung den Schädel einschlage, versteht sich für mich von selbst. Ungeachtet von Alter und Geisteszustand.

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  • [OTG]Marauder
    antwortet
    Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigen
    So weit ich es verstanden habe, muss die Verhältnismässigkeit dann gewahrt werden, wenn es um andere Rechtsgüter als Leben und Gesundheit geht.
    Sprich: Man dar auch Gewalt anwenden um sein Hab und Gut zu Verteidigen, muss es in diesem Fall aber mit moderaten Mitteln tun (z.B. nicht auf einen Obstdieb schiessen, auch wenn man sonst nichts tun kann).

    Man darf aber die Situation eskalieren lassen.
    z.B. durch die Weigerung die Brieftasche herauszugeben.
    Wenn der Angreifer dann gewalttätig wird, oder Gewalt androht, kann man sich mit allem was zur Verfügung steht, wehren.




    Den markierten Teil verstehe ich nicht ganz.
    Darf ich mich gegen Minderjärige und Durchgeknallte nicht auf die selbe Art wehren wie gegen einen zurechnungsfähigen Erwachsenen?
    Ich meine, die Bedrohung an sich ändert sich ja dadurch nicht grundsätzlich.

    Und wie mache ich das in der Praxis? Muss ich vor einer Abwehrhandlung den Angreifer nach Alter und Geisteszustand fragen?
    Da steht ja eindeutig "KINDER",was so zu verstehen ist,das du nicht nem offensichtlichen 10jährigen mit dem Baseballschläger einen überziehst,weil er versucht deine Brieftasche zu klauen,oder unverhältnissmässige Gewalt gegen einen offensichtlich geistig verwirrten anzuwenden...das wird deshalb so gehandhabt,weil bei jemandem der nicht im Vollbesitz der geistigen Kräfte ist,die Wahrscheinlichkeit sehr groß ist das alle "normalen" Instinktreaktionen (wie zb.das erkennen das einem das "gegenüber" einfach überlegen ist) nicht funktionieren und man dadurch schnell in eine Situation kommt wo man unverhältnissmäßige Gewalt anwenden müsste...so jemanden sollte man wenn möglich einfach "machen" lassen,bis er sich wieder beruhigt oder andere geeignetere Mittel zur Verfügung stehen..

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  • HMS Fearless
    antwortet
    Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen

    Es gibt im Notwehrrecht nicht die geringste Verhältnismäßigkeitsprüfung.
    Die Verhältnismäßigkeit wird nur im Rahmen des unmittelbaren Zwanges geprüft (bezüglich behördlichen Handelns).
    So weit ich es verstanden habe, muss die Verhältnismässigkeit dann gewahrt werden, wenn es um andere Rechtsgüter als Leben und Gesundheit geht.
    Sprich: Man dar auch Gewalt anwenden um sein Hab und Gut zu Verteidigen, muss es in diesem Fall aber mit moderaten Mitteln tun (z.B. nicht auf einen Obstdieb schiessen, auch wenn man sonst nichts tun kann).

    Man darf aber die Situation eskalieren lassen.
    z.B. durch die Weigerung die Brieftasche herauszugeben.
    Wenn der Angreifer dann gewalttätig wird, oder Gewalt androht, kann man sich mit allem was zur Verfügung steht, wehren.


    Und generell gilt im deutschen Recht: "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!"
    Außer bei Kindern und "Geisteskranken" gilt dies uneingeschränkt.
    Den markierten Teil verstehe ich nicht ganz.
    Darf ich mich gegen Minderjärige und Durchgeknallte nicht auf die selbe Art wehren wie gegen einen zurechnungsfähigen Erwachsenen?
    Ich meine, die Bedrohung an sich ändert sich ja dadurch nicht grundsätzlich.

    Und wie mache ich das in der Praxis? Muss ich vor einer Abwehrhandlung den Angreifer nach Alter und Geisteszustand fragen?

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  • himura_kenshin
    antwortet
    Zitat von VincentLaMort Beitrag anzeigen
    ... An sonnten hast Du kein anrecht auf Waffen.
    Es gibt eine ganze Reihe von erlaubnisfreien Waffen.
    Schreckschuss, Hieb- und Stichwaffen, Pfeil und Bogen, Armbrust, etc. pp.
    Armbrüste darf man sogar ohne Weiteres in der Öffentlichkeit führen. Pfeil und Bogen sind nicht mal als Waffen im Sinne des WaffG definiert (Macheten übrigens auch nicht).


    Zitat von Pyromancer Beitrag anzeigen
    Im Notwehrrecht gibt es keine Verhältnismäßigkeit. Wenn du jemandem den Arm abhacken oder in den Kopf schießen musst, um dessen gegenwärtige, rechtswidrigen Angriff zu beenden (müssen = es gibt keine andere, ebenso verlässliche, aber für den Angreifer schonendere Möglichkeit), dann darfst du das. Da ist das deutsche Strafrecht erstaunlich großzügig.

    Du wirst dem Richter halt nur erklären müssen, warum es ein Schuß ins Bein nicht auch getan hätte.

    Außerdem: Einen Arm hackt man nicht so leicht ab. Haut, Muskeln, Sehnen, Knochen, da kommt man mit einer üblichen "Machete" (in Deutschland wird das ja wohl auch eher eine Hippe oder Knipp sein) nie und nimmer durch. So zerbrechlich ist der menschliche Körper nicht.
    Im Großen und Ganzen vollkommen richtig.
    Zum markierten Teil: man muss das sanftere Mittel nicht wählen, wenn man dadurch das eigene Risiko erhöht.


    Zitat von Uriel Ventris Beitrag anzeigen
    Zumindest bei der Notwehrregerlung weiß ich von der Verhältnismäßigkeit.
    Es gibt im Notwehrrecht nicht die geringste Verhältnismäßigkeitsprüfung.
    Die Verhältnismäßigkeit wird nur im Rahmen des unmittelbaren Zwanges geprüft (bezüglich behördlichen Handelns).

    Eine Notwehrhandlung muss erforderlich sein.
    Sie ist erforderlich, wenn sie geeignet ist den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu beenden.
    Bei mehreren gleich wirksamen Mitteln ist das mildere zu wählen, WENN sich der Verteidiger dadurch nicht selbst einem höheren Risiko aussetzt.

    Und generell gilt im deutschen Recht: "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!"
    Außer bei Kindern und "Geisteskranken" gilt dies uneingeschränkt.

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  • Uriel Ventris
    antwortet
    Zitat von Pyromancer Beitrag anzeigen
    Im Notwehrrecht gibt es keine Verhältnismäßigkeit. Wenn du jemandem den Arm abhacken oder in den Kopf schießen musst, um dessen gegenwärtige, rechtswidrigen Angriff zu beenden (müssen = es gibt keine andere, ebenso verlässliche, aber für den Angreifer schonendere Möglichkeit), dann darfst du das. Da ist das deutsche Strafrecht erstaunlich großzügig.
    Zumindest bei der Notwehrregerlung weiß ich von der Verhältnismäßigkeit.

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  • DefiantXYX
    antwortet
    Zitat von Enas Yorl Beitrag anzeigen
    Ich würde doch sehr davon abraten, einen eventuellen Einbrecher anzugreifen. Laut Alarm schlagen und den Täter Gelegenheit geben zu fliehen, ist die bessere Alternative. Bedrängt man einen Einbrecher, zieht dieser womöglich eine Schusswaffe, und dann ist man recht schnell ein toter Held.
    Tja, das ist halt die Frage. Was macht man wenn man einen Einbrecher erwischt?
    Laut Alarm schlagen und ihn fliehen lassen? Was ist wenn er nicht flieht und mich erschießt, weil er entdeckt wurde? Vielleicht hatte er von Anfang an Tötungsabsichten, weil er krank in der Birne ist?
    Und wenn man zur Tat schreitet, wie stellt man das an? Versucht man ihm ins Bein zu schießen, um ihn "nur" kampfunfähig zu machen? Vielleicht dreht er sich dann um, schießt zurück und zielt eben nicht auf die Beine/Arme?
    Oder verteilt man gleich einen Kopfschuss, oder hackt mit der Axt voll ins Kreuz?
    In so einer Situation bleibt nicht viel Zeit zum Nachdenken und rational handeln, von daher dürfte das deutsche Recht in diesen Fällen recht großzügig sein.

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  • Pyromancer
    antwortet
    Zitat von Enas Yorl Beitrag anzeigen
    Ist die Kriminalität (oder die psychopathischen Axtmörder) in Mitteleuropa schon derart gestiegen, das man Hieb- und Stichwaffen zur Selbstverteidigung bereit halten muss?
    Ich würde doch sehr davon abraten, einen eventuellen Einbrecher anzugreifen. Laut Alarm schlagen und den Täter Gelegenheit geben zu fliehen, ist die bessere Alternative. Bedrängt man einen Einbrecher, zieht dieser womöglich eine Schusswaffe, und dann ist man recht schnell ein toter Held.
    Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll.

    Und auch das laute Alarm schlagen kann einen Einbrecher in Panik versetzen, so dass er gewalttätig wird. Dann schon lieber leise bleiben, heimlich die Polizei rufen und mit etwas Glück können die den Einbrecher dann gleich vor Ort verhaften.

    Die scharfkantigen Gartenwerkzeuge hat man natürlich nicht wegen potentieller Einbrecher im Keller, sondern, um beim kommenden Volksaufstand oder einer hypothetischen Zombie-Apokalypse ordentlich mitmischen zu können!

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  • Enas Yorl
    antwortet
    Ist die Kriminalität (oder die psychopathischen Axtmörder) in Mitteleuropa schon derart gestiegen, das man Hieb- und Stichwaffen zur Selbstverteidigung bereit halten muss?
    Ich würde doch sehr davon abraten, einen eventuellen Einbrecher anzugreifen. Laut Alarm schlagen und den Täter Gelegenheit geben zu fliehen, ist die bessere Alternative. Bedrängt man einen Einbrecher, zieht dieser womöglich eine Schusswaffe, und dann ist man recht schnell ein toter Held.

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  • Pyromancer
    antwortet
    Zitat von Adm.Hays Beitrag anzeigen
    Ich wäre sehr vorsichtig auf juristischer Ebene irgendwas mit nem herausgezogenen Gesetz zu rechtfertigen. Das funktioniert normalerweise nur bei sehr speziellen Dingen. Ich hab keinen Plan vom Strafgesetz, aber ein Angriff auf deine Person oder dein Eigentum ist keine Absolution den Angreifer unverhältnismäßig zu verletzen.
    Im Notwehrrecht gibt es keine Verhältnismäßigkeit. Wenn du jemandem den Arm abhacken oder in den Kopf schießen musst, um dessen gegenwärtige, rechtswidrigen Angriff zu beenden (müssen = es gibt keine andere, ebenso verlässliche, aber für den Angreifer schonendere Möglichkeit), dann darfst du das. Da ist das deutsche Strafrecht erstaunlich großzügig.

    Du wirst dem Richter halt nur erklären müssen, warum es ein Schuß ins Bein nicht auch getan hätte.

    Außerdem: Einen Arm hackt man nicht so leicht ab. Haut, Muskeln, Sehnen, Knochen, da kommt man mit einer üblichen "Machete" (in Deutschland wird das ja wohl auch eher eine Hippe oder Knipp sein) nie und nimmer durch. So zerbrechlich ist der menschliche Körper nicht.

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  • Adm.Hays
    antwortet
    Zitat von Pyromancer Beitrag anzeigen
    Einen Einbrecher abzuwehren ist erlaubte Notwehr, wenn es nicht anders geht auch mit Waffen oder scharfen Gartenwerkzeugen.
    Und was den abgehackten Arm angeht: "Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. (§33 StGB)".
    Ich wäre sehr vorsichtig auf juristischer Ebene irgendwas mit nem herausgezogenen Gesetz zu rechtfertigen. Das funktioniert normalerweise nur bei sehr speziellen Dingen. Ich hab keinen Plan vom Strafgesetz, aber ein Angriff auf deine Person oder dein Eigentum ist keine Absolution den Angreifer unverhältnismäßig zu verletzen. Wenn du jemandem den Arm abhackst, gehst du bewusst das Risiko ein die Person zu töten.

    Hab keine Waffen zuhause. Küchenmesser natürlich und einen Hammer, aber nichts was größer ist. Auch keine Heckenschere o.ä.

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  • [OTG]Marauder
    antwortet
    Zitat von Uriel Ventris Beitrag anzeigen
    Ich sage Macheten usw. Das deutet an, dass es in der Beziehung ähnliche Hiebwaffen sein müssen. Da wir trotz Stadtnähe einen großen, uns gehörigen Wald haben, liegen derer auch genügend herum. Irgendetwas muss da immer gemacht werden.

    Verstehst?
    Die Frage ist in dem fall halt,was ne "Waffe" ist?? Mit dem Was du sagst,hab ich auch die ganze Garage voll davon,einige Äxte (zum Holzhacken) Macheten und ähnliches fürs Gestrüpp im Garten und obendrauf noch opas alten Spazierstock aus Hartholz,mit Stählerner Spitze und Handgriff irgendwo rumstehen,meine Sammlung echter Japanischer Küchenmesser nicht zu vergessen ,ich bin also zuhause schwer bewaffnet

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