Zitat von Rarehero
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Zitat von SF-Junky
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§ 32 StGB Notwehr
§ 32 des Strafgesetzbuches lautet:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 16 StGB Irrtum über Tatumstände
§ 16
Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Jedenfalls gilt: Notwehr/hilfehandlungen sind nicht rechtswidrig. Notwehr/hilfe ist alles, was dazu dient, einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen abzuwehren bzw. zu beenden. Hatte Gäfgen einen rechtfertigenden Grund für die Entführung Jakobs und die anschließende Lösegelderpressung? Nein, natürlich nicht. Denn so eine Tat kann nie gerechtfertigt sein. War die Tat gegenwärtig? Nein, da Jakob ja schon tot war. Aber es gilt die Irrtumsregel, da die Nothilfehandlung zugunsten Jakobs ja in der Annahme geschah, dass er noch lebt und Hilfe braucht. War die Drohung erforderlich? Ich meine ja. Gäfgen war nicht kooperativ, er hat sogar im Verhör über den Aufenthaltsort Jakobs gelogen, die Polizei durfte davon ausgehen, dass die Zeit davonläuft. Ein Menschenleben, zumal noch eines Kindes, stand auf dem Spiel. Da ist eine Androhung von Schmerzen oder auch die Zufügung von Schmerzen das geringere Übel. Folglich: Ja, die Drohung war als Notwehr rechtmäßig.
Ich weiß, das LG Frankfurt hat dies im Daschnerprozess verneint. Aber es gab und gibt immer Juristen, die das anders sehen und ich kann auch meine eigenen Schlüsse ziehen.
Kurzum: Man braucht kein Foltergesetz. Für solche Fälle ist 32 StGB völlig genügend.
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