
Fraglich ist für mich, ob dies auch schon für 18jährige gilt. Denn hier las ich:
Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind.
Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil am 18.04.2013 entschieden, dass die Abzweigung von Kindergeld grundsätzlich unzulässig ist, wenn der Grundsicherungsberechtigte im Haushalt der Eltern lebt. Dann sei davon auszugehen, dass die Eltern Aufwendungen in erheblichem Umfang für das Kind mit Behinderung erbringen mit der Folge, dass eine Abzweigung des Kindergeldes ausgeschlossen ist.
Hier steht:
Entgegen der weit verbreiteten Ansicht in der sozialhilferechtlichen Praxis, so urteilte das Bundessozialgericht, steht allen erwachsenen Grundsicherungsempfängern, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben und einen gemeinsamen Haushalt führen, jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (100 Prozent) zu.
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