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  • d12
    antwortet
    Jetzt wirds lächerlich.

    Hartz-IV-Empfnger drfen kein Lotto spielen - Laut Gerichtsurteil - N24.de

    Frage mich grade wie man das kontrollieren will?? Am besten jeder H4-Empfänger bekommt ein rotes A, das gut sichtbar an der Kleidung befestigt werden muss. Wer sich dann in der Nähe einer Lottoannahmestelle blicken lässt, kommt gleich auch noch in "Schutzhaft".

    Mann, mann - Zustände sind das hier.......

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  • TimeGypsy
    antwortet
    Zitat von d12 Beitrag anzeigen
    Ich will ja nicht klugscheißen, aber es ist das Geld für März. Das Job-Center zahlt immer im Voraus.

    ...Und eine Buchung am 25. wäre doch reichlich verfrüht.
    Dann "klugscheiße" ich jetzt aber einfach mal.

    zu Punkt 1) Ja, es war das Geld für März, aber das ist doch wohl schnuppe. Wenn ich nix aufm Konto habe und auf Geld warte, ist es mir relativ latte, ob ich da aufs Februar- oder Märzgeld warte. Daher fand ich es nicht nötig, Bethany Rhade da zu korrigieren.


    Zu Punkt 2) nein, das wäre nicht "reichlich verfrüht", da es - wie man evtl. auch an meinen Posts, wenn man sie gelesen hätte, bemerkt hätte, NICHT (einzig) um den normalen Satz ging, sondern um Fahrgeld für die Maßnahme, wo ich bin. Wenn ich das Geld erst an dem Tag bekomme, an dem ichs brauche, oder nur 1 Tag vorher, ist das zu spät. Daher hieß es vom Amt her, das Geld bekomme ich immer ein paar Tage vorher aufs Konto. Daher war der 28. eher mehr als spät.

    *klugscheißmodus off*

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  • d12
    antwortet
    Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
    Ich glaube, jetzt verwechselt du was.

    Woher soll der Arbeitslose wissen, was sanktioniert wird? Er muss doch mitgeteilt kriegen, was ihm vorgeworfn wird,
    Ja natürlich wird ihm mitgeteilt was sanktioniert wird. Das steht wie gehabt im Sanktionsbescheid.

    Aber ihm muss vorher nicht mehr alles haarklein erklärt werden was eine Sanktion nach sich zieht. Aber genau das hab ich doch auch schon geschrieben.

    Ich ging bei meiner Erklärung davon aus, du wirfts Rechtsfolgenbelehrung und Rechtsbehelfsbelehrung durcheinander.

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  • Edward_Grove
    antwortet
    Zitat von SF-Junky Beitrag anzeigen
    Ich hoffe, die Frage ist nicht erst beantwortet worden (ich lese hier nur noch sporadisch mit), aber: Seit wann ist das so? Soweit ich weiß ist diese Regelung ja noch nicht allzu alt.
    Ich erinnere mich gerade spontan auch nicht an das eigentliche Jahr, also weder wann es beschlossen, noch wann es umgesetzt wurde, jedoch ist es tatsächlich noch nicht allzulange her.

    Jedoch wurde dort auch geklärt, was mit bis dahin Versicherungslosen passieren kann und es wurde dort, vereinfacht gesagt, die Kategorisierung "zur GKV zuzurechnen" bzw. "zur PKV zuzurechnen" getroffen. Die Folge ist, daß jemand, der meinetwegen zum damaligen Zeitpunkt versicherungslos war, sich nun dort zwangsversichern mußte, wo er zuletzt versichert war. Das heißt für einen ehemals Privatversicherten gab bzw. gibt es nur den Weg in die PKV (in diesem Fall natürlich in die Mißgeburt Basistarif).

    Was nun die Rückkehr aus einem bestehenden privaten Versicherungsverhältnis in die GKV betrifft, so gelten weiterhin die Regeln, welche es schon seit "ewigen Zeiten" gibt, d.h. einmal PKV, immer PKV (mit wenigen Außnahmen (z.B. ein Selbständiger, der Angestellter wird). Ein Zurückwechseln sozusagen "auf Wunsch" ist grundsätzlich unmöglich.

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    Zitat von Edward_Grove Beitrag anzeigen
    Nein, das ist falsch. Es gibt sicherlich Ausnahmekonstellationen, aber grundsätzlich nimmt die GKV keinen PKV-Versicherten mehr zurück.
    Ich hoffe, die Frage ist nicht erst beantwortet worden (ich lese hier nur noch sporadisch mit), aber: Seit wann ist das so? Soweit ich weiß ist diese Regelung ja noch nicht allzu alt.

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  • Bethany Rhade
    antwortet
    Ich glaube, jetzt verwechselt du was.

    Woher soll der Arbeitslose wissen, was sanktioniert wird? Er muss doch mitgeteilt kriegen, was ihm vorgeworfn wird,

    Aus einem anderen Board:

    Sankionen.
    Diese werden massiv verschärft.
    ZITAT 31 SGB II beschreibt die Pflichtverletzungen, § 31 a SGB II enthält die Sanktionsfolgen und § 31 b SGB II gibt deren Dauer an. § 32 SGB II regelt die Meldeversäumnisse.
    Für eine Sanktion nach § 31 SGB II ist es nun nicht mehr zwingend notwendig, dem Betroffenen eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen zukommen zu lassen. Ausreichend ist, dass der Erwerbsfähige Kenntnis über die Rechtsfolgen hatte, § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II. Eine solche Kenntnis kann die SGB II Behörde durch ein Merkblatt erreichen, dass sie dem Leistungsempfänger aushändigt oder auch lediglich öffentlich aushängt.ZITAT ENDE
    Ja witzig.
    Wie soll ein Arbeitsloser denn ausreichend Kenntnis über die Rechtsfolgen haben, wenn er keine Rechtsfolgebelehrung hatte?
    Das dient doch nur der einfacheren Schikane.
    Ach ja, ein Merkblatt ist ja ausreichend, irgendwo in der Behörde versteht sich.
    Aber dazu komme ich noch später im Zusammenhang mit dem Bundesverfassungsgericht und Sozialgericht.

    ZITAT Für die Feststellung der Sanktion nach der Pflichtverletzung hat das Jobcenter sechs Monate Zeit hat, s. § 31 b Abs.1 S. 5 SGB II. § 31 b Abs. 1 SGB II bestimmt dabei, dass der Minderungszeitraum drei Monate beträgt. Das gilt wohl auch dann, wenn wenn jemand aus dem Leistungsbezug im Sanktionszeitraum ausgeschieden ist für die erste Zeit bei einer Neubeantragung.
    Aufgehoben wurde die Regelung der wiederholten Pflichtverletzung aufgrund eines Meldeversäumnisses, vgl. § 32 SGB II. ZITAT ENDE

    ZITAT Die Hartz IV Neuregelung führt eine Gesamtschuldnerschaft für Personen, die die rechtswidrige Leistungserbringung
    durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben, s. § 34 a Abs. 4 SGB II. ZITAT ENDE
    Hm, wie Gesamtschuldnerschaft? Ah verstehe.
    Wer z.B. vorher bei der Miete schulden hatte, z.B wegen Sanktionen, sich dann noch beim Lebensgeld was zu schulden kommen lassen hat, dem wird der Gesamtbetrag beider Dinge, trotz unterschiedlicher Behördenzuständigkeit direkt vom Regelsatz abgezogen.
    Das ist für viele Schuldner dann die Straße oder Kriminalität , prophezeie ich mal direkt .

    ZITAT § 44 Abs. 4 SGB X gilt gem. § 40 Abs. 1 SGB II in Bezug auf das SGB II mit der Maßgabe, dass zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen nur noch ein Jahr rückwirkend zu erbringen sind. (Das gilt gem. § 116 a S. 1 SGB XII auch für die Grundsicherung.) Die Jahresfrist beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, § 44 Abs. 4 S. 2 SGB X. ZITAT ENDE
    Hm, zu unrecht nicht erbrachte Leistungen nur noch bis zu einem Jahr zurück zu zahlen seitens der Arge an die Arbeitslosen?
    Hier male ich mir durch Verschleppung von Akten, lange Klage und Behördenwege sehr viele Betrugsmöglichkeiten aus um über diese Frist zu kommen.

    ZITAT Gem. § 40 Abs. 2 SGB II ist eine vorläufige Zahlungseinstellung jetzt teilweise möglich, wenn Tatsachen bekannt werden, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.
    Der Ersatzanspruch für rechtswidrig erbrachte Leistungen umfasstgem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II auch die Beiträge zu Kranken- Pflege- und Rentenversicherung. ,ZITAT ENDE
    Oha, da wird aber mal richtig abgegriffen, bis hin zur Krankenkasse, wohl gemerkt alles rein auf Verdacht, denn die Beweislast und den Zusatzaufwand hat natürlich wer? Der Arbeitslose.
    ZITAT
    Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltende Leistungen: Zum Ersatz rechtswidrig erhaltener Leistungen nach dem SGB II ist verpflichtet, wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten dafür gesorgt hat, dass ein Dritter diese Leistungen erhalten hat, s. § 34 a Abs. 1 SG II.
    Der zum Ersatz Verpflichtete haftet hierbei gem. § 34 a Abs. 4 SGB II als Gesamtschuldner.ZITAT ENDE
    Aha, also wenn Du samt Miete sanktioniert wirst, deine Miete aber vorher noch abgebucht wurde, dann wird das Geld für die Miete bei deiner nächsten Zahlung einfach einbehalten.

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  • d12
    antwortet
    Ich glaube du verwechselst da was.

    Die Rechtsfolgenbelehrung ging bisher einer Sanktion voraus. Dem Hilfeempfänger musste explizit mitgeteilt werden, welches Verhalten eine Sanktion nach sich zieht.

    Dies wird jetzt wegfallen mit dem Hinweis auf die Aushänge bzw. Infoblätter. Es kann also sanktioniert werden, ohne das zuvor eindringlich jeder Sanktionstatbestand schriftlich (z.B. per Eingliederungsvereinbarung) fixiert wurde.

    Der Sanktionsbescheid wird aber weiterhin eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Hierbei handelt es sich um den Hinweis auf die rechtlichen Möglichkeiten sich gegen das Verwaltungshandeln zu wehren.

    Ich glaube aber kaum, dass diese Neuregelung hilft die Menschen in den ersten Arbeitsmarkt zu bringen. Es handelt sich hier allein um eine Kostensenkungsmaßnahme. Im allgemeinen Rechtsverkehr schützt zwar Unwissenheit vor Strafe nicht, aber gerade in der Arbeitsvermittlung sollten individuelle Ziele vereinbart werden. Nur wenn diese nicht eingehalten werden, erachte ich eine Sanktion für sinnvoll.

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  • Bethany Rhade
    antwortet
    Ja, jetzt zählen wir Erbsen.

    Übrigens muss jetzt jeder Arbeitslose ein juristischer Vollprofi sein, dann bei zukünftigen Sanktionen wird es wohl keine Rechtsfolgebelehrungen mehr geben.

    Behördliche Entscheidungen müssen sonst immer mit Rechtsfolgebelehrung erfolgen, egal ob Kindergeldbescheid, Bescheid vom Finanzamt, Wohngeldbescheid oder in der Art.

    Aber für Arbeitslose wird das jetzt gestrichen. Angeblich soll es dann in den Argen Aushänge geben und Infoblätter.

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  • d12
    antwortet
    Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
    Ist dein Februar Geld da?
    Zitat von TimeGypsy Beitrag anzeigen
    Jupp, Geld kam auf den letzten Drücker, am 28. Ämter... *grmpf*
    Ich will ja nicht klugscheißen, aber es ist das Geld für März. Das Job-Center zahlt immer im Voraus.

    ...Und eine Buchung am 25. wäre doch reichlich verfrüht.

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  • Edward_Grove
    antwortet
    Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
    Ist das nicht geändert worden, dass die gesetzlichen Krankenkassen jeden zu übernehmen haben? Auch Privatpatienten?
    Nein, das ist falsch. Es gibt sicherlich Ausnahmekonstellationen, aber grundsätzlich nimmt die GKV keinen PKV-Versicherten mehr zurück.

    Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
    Und ansonsten könnte man die PKV ja ruhen lassen, bis derjenige wieder Arbeit hat oder sich selbständig macht.
    Das geht auch nicht mehr, da unter Ulla "Unfähig" Schmidt die Pflicht zu Versicherung eingeführt wurde. Also ein ZWang zur Versicherung, der dann als "Und nun hat jeder Mensch eine Versicherung, ist das nicht schön" verkauft wurde. Ob Menschen sich diese Versicherung dann auch leisten können, wurde nie hinterfragt.

    In diesem Sinne kann man nur dann eine private Vollkostenversicherung auf Anwartschaft setzen, wenn man anderweitig, also in der GKV, versichert ist. Eine reine Anwartschaft ohne bestehender Vollversicherung (sei es GKV oder PKV) ist nicht möglich.

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  • TimeGypsy
    antwortet
    Theorie & Praxis sind halt zweierlei. Ganz einfach gehts wohl noch immer nicht.

    Jupp, Geld kam auf den letzten Drücker, am 28. Ämter... *grmpf*

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  • Bethany Rhade
    antwortet
    Zitat von TimeGypsy Beitrag anzeigen
    Versucht mal, aus ner privaten in ne gesetzliche zu kommen. Ist mitunter fast unmöglich. (Ich kenns aus dem Bekanntenkreis.)


    Mich nervt im moment, dass die Arbeitsagentur scheinbar vergessen hat, dass der Februar nur 28 Tage hat. Ich habe bisher weder mein Fahrgeld (was eigentlich immer ein paar Tage vorher da sein soll) noch das andere Geld aufm Konto und bin dadurch nun schon fast 60 Euro in den Miesen, zumal die ersten Rechnungen schon vom Konto abgebucht wurden. Will nicht wissen was wird, wenn da bis Montag immer noch nichts drauf ist.
    Ist das nicht geändert worden, dass die gesetzlichen Krankenkassen jeden zu übernehmen haben? Auch Privatpatienten?

    Und ansonsten könnte man die PKV ja ruhen lassen, bis derjenige wieder Arbeit hat oder sich selbständig macht.

    Ist dein Februar Geld da?

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  • Edward_Grove
    antwortet
    Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
    Ehrlich gesagt, diese Zweiklassenmedizin könnten sie abschaffen.
    Nur mal so zur Klarstellung: Eine s.g. "Zweiklassenmedizin" hat es schon immer gegeben und wir es auch immer geben, denn selbst wenn alle in einer "Bürgerversicherung" wären, gäbe es immer noch ausreichend viele Menschen, die mal eben ihre Geldbörse zücken und alles selbst bezahlen. Solange es die private KRankenversicherung gibt, ist diese (zumeist höherwertige) medizinische Versorgung jedoch tatsächlich für (fast) alle erreichbar, sofern sie sich privat Voll- bzw. Zusatzversichern. Durch einen Wegfall der PKV gäbe es dann erst wirklich die "Zweiklassenmedizin", die hier von manch einem angeprangert wird.

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  • Bethany Rhade
    antwortet
    Ehrlich gesagt, diese Zweiklassenmedizin könnten sie abschaffen. Aber dass Arbeitslose dann auch noch bevorzugt behandelt werden und Privatpatienten bleiben dürfen (Kündigung ist ja nicht in Sicht) und andere dürfen dann weiterhin Klasse 2 sein, gleiches gilt für Leute, die arbeiten gehen, ist das einfach eine Sauerei.

    Und bei einem gebrauchten TV machen sie so einen Tertz.

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  • [OTG]Marauder
    antwortet
    Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
    Und wegen der PKV und den aufgesparten Beiträgen: Es wurden viele Arbeitslose dazu verdonnert, ihre Lebensversicherung aufzukündigen und zu verbrauchen. Also Beiträge, die fürs Alter gedacht waren. (Da war das mit der privaten Rentenversicherung ja noch im Babyalter.) Und jemand, der arbeitslos wird, über 200 Euro Krankenversicherung zu zahlen, aber einem Obdachlosen einen gebrauchten TV zu verweigern, also das ist schon Hammer.

    Ich halte ja generell von der Zwei Klassen Medizin nichts, aber dann sollten solche Vorzüge auch für andere Arbeitslose gelten.
    Bei der PKV kommt ja kein Guthaben raus beim kündigen,ist also mit einer "Kapital"versicherung wie lebens/Rentenversicherung nicht vergleichbar.
    bei der KV werden "Guthaben" angespart um im Alter ,wenn man das Ding oft in Anspruch nehmen muss, die Beiträge "niedrig" zu halten,die sog. "Altersrückstellung"...und die ist weg wenn man die KV kündigen muss.
    (Jetzt die ganze "Tarifierung" eines PKV Tarifes aufzudröseln und zu erklären würde wohl zu weit führen)

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