Zitat von Oliver Hansen
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Die Kunstfreiheit etwa wird gem. Art. 5 III 1 GG schrankenlos gewährt.
Das heißt, sie ist nicht durch Gesetze einzuschränken.
Wie alle Grundrechte aber gilt auch hier die Verfassungsimmanenz als Schranke, das heißt die Kollision mit anderen Grundrechten.
Um das an der Kunstfreiheit deutlich zu machen:
Wenn ich für mich als Kunst erbicke, andere Menschen abzuschießen, weil ich die Form zerplatzender Schädel an der Wand dahinter so hübsch finde, wäre das kein Verstoß gegen "Recht und Ordnung", weil durch die Kunstfreiheit gedeckt.
Dadurch, dass die Kunstfreiheit aber eine Grenze in den Rechtsgütern anderer findet (ergo etwa Recht auf Leben). kann ich eben sehr wohl wegen Totschlag bzw Mord angeklagt und verurteilt werden.
Die Grundrechte SIND damit traditionell natürlich in erster Linie Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat, über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte anderer können sie sehr wohl auch für den einzelnen Bürger Geltung entfalten und dieser auch gegen sie "verstoßen".
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